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Dieser Artikel befasst sich mit dem Öffentlichen Dienst in Deutschland. In der Schweiz wird das französische Wort, Service public, verwendet, siehe dort. |
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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |
Unter der Bezeichnung öffentlicher Dienst versteht man die Tätigkeit der Beamten (und weiteren aufgrund öffentlichen Rechts beschäftigten Personen wie Richter, Soldaten und Rechtsreferendaren), Angestellten und Arbeiter von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen. Ende 2005 arbeiteten rund 3,8 Millionen Menschen in Deutschland im öffentlichen Dienst, die Zahl der Beschäftigten ist seit vielen Jahren rückläufig.
Arbeitgeber (bzw. bei Beamten Dienstherr) können Kommunen, Bundesländer, der Bund oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes sein. Bundesämter und Landesämter sind dabei Bundes- oder Landesbehörden (z.B. Hauptzollämter, Versorgungsämter, Finanzämter usw.). Die meisten "Ämter" im umgangssprachlichen Sinne (Sozialamt, Jugendamt, Standesamt, Ordnungsamt usw.) sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen von Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltungen, gehören somit zur mittelbaren Landesverwaltung.
Zum öffentlichen Dienst gehören beispielsweise neben der Tätigkeit in der Verwaltung meist die Arbeit in Schulen, Hochschulen und staatlichen Krankenhäusern. Die Müllabfuhr und Verkehrsbetriebe sind oft schon privatisiert. Zum öffentlichen Dienst im weiteren Sinne gehört auch die Sozialversicherung (Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften) sowie die Tätigkeit in öffentlich-rechtlichen Sparkassen und der Bundesbank.
Im deutschen öffentlichen Dienst ist Frauenförderung gesetzlich vorgeschrieben, Gender Mainstreaming ist über europäische Verpflichtungen verbindlich und Diversity Management gilt als eine mögliche Erweiterung der Gleichstellungsstrategien.[1]
Die Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst unterliegt dem Prinzip der Bestenauslese gem. Art. 33 Abs. 2 GG. Angesichts der Beschäftigung von Mitarbeitern von Unternehmern und einzelnen Forschungseinrichtungen als externe Mitarbeiter in deutschen Bundesministerien und bekannt gewordene Fälle von Ämterpatronage sind Zweifel hinsichtlich der Beachtung dieses verfassungsrechtlichen Gebots aufgekommen.
Inhaltsverzeichnis |
| 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Beschäftigte | 5.371.000 | 5.276.000 | 5.164.000 | 5.069.000 | 4.969.000 | 4.909.000 | 4.821.000 | 4.809.000 | 4.779.000 | 4.670.000 | 4.599.000 | 4.576.000 |
Bis 2005 galten für den öffentlichen Dienst einheitliche Tarifverträge, der bekannteste war der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Seit 1. Oktober 2005 besteht diese Tarifeinheit nicht weiter. Nunmehr ist für Beschäftigte beim Bund und den Kommunen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wirksam.
Nach über 14-wöchigen Streiks im öffentlichen Dienst der Länder haben sich die Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 19. Mai 2006 in Potsdam auf einen neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geeinigt. Dieser sieht bei einer einheitlichen Entgelttabelle jedoch unterschiedliche Arbeitszeiten von 38,70 bis 39,73 Wochenstunden in den Ländern West vor. Der BAT gilt derzeit weiterhin im Landesdienst in Hessen und Berlin, die rechtzeitig aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ausgetreten sind.
Nicht direkt öffentlicher Dienst sind die Kirchen. Diese haben zwar auch den Status öffentlich-rechtlicher Körperschaften, jedoch gelten hier aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie der Kirchen bisweilen andere Rechtsnormen (siehe auch Arbeitsrecht der Kirchen).
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