
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel nach dem neuen Aufenthaltsgesetz, § 7 und 8. Sie ist grundsätzlich befristet (auf mindestens 6 Monate) und zweckgebunden (die einzelnen Zwecke des Aufenthalts werden in § 16 bis 36 aufgeführt). Sie ist nicht immer mit einer Arbeitserlaubnis verbunden; ob eine Arbeitserlaubnis besteht, hängt vom Zweck der Aufenthaltserlaubnis ab.
Sie war bis zum 31. Dezember 2004 auch ein Aufenthaltstitel nach dem bis dahin gültigen Ausländergesetz. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte sie auch unbefristet erteilt werden. Mit Einführung des Aufenthaltsgesetzes (Kernstück des Zuwanderungsgesetzes) ab dem 1. Januar 2005 wurde die unbefristete Aufenthaltserlaubnis durch die Niederlassungserlaubnis ersetzt.
Zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis muss beim Bürgeramt bei der jeweiligen Kommunalverwaltung eine Wohnanschrift angemeldet werden.
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