Die Buchpreisbindung ist die gesetzliche Auflage, eine festgelegte Preisbindung einzuhalten. Sie verpflichtet Verlage beziehungsweise Buchimporteure, einen Verkaufspreis festzusetzen.
Verschiedene europäische Staaten haben ein Gesetz zur Buchpreisbindung, vor allem im deutschsprachigen Raum (Deutschland, Österreich), sowie Frankreich.
In der Schweiz fiel die Buchpreisbindung im Mai 2007, nachdem das Bundesgericht die Einschätzung der Wettbewerbskommission bestätigt hatte, dass die Preisbindung nicht rechtens sei.
In Deutschland gilt die Buchpreisbindung (BuchPrG § 5) im Buchhandel für sämtliche in Deutschland verlegten Bücher (auch fremdsprachliche) und für Buchsubstitute (das heißt Musiknoten, kartographische Produkte sowie deren Kombinationen (BuchPrG § 2)). Solange es sich nicht um gebrauchte Ware handelt, muss dieser Preis eingehalten werden (BuchPrG § 3).
Importtitel, also z. B. aus Großbritannien oder den USA (beides Länder ohne Buchpreisbindung) eingeführte Werke, unterliegen dagegen auch in Deutschland keiner Preisbindung. Die Rechtslage in Österreich ist weitestgehend identisch mit der deutschen.
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Die Verlage sind aufgrund des Buchpreisbindungsgesetzes rechtlich verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen. Nach einer gewissen Vorlaufphase, in der Bücher durch verbindliche Vorbestellungen vor dem offiziellen Erscheinungstermin zum Subskriptionspreis günstiger verkauft werden dürfen, gilt die Buchpreisbindung. Wer mit Büchern geschäftsmäßig handelt, ist verpflichtet, die gebundenen Ladenpreise einzuhalten. Geschäftsmäßig handelt nach einem Urteil bereits, wer Bücher in einem für Privatleute unüblichen Umfang verkauft (OLG Frankfurt a. M., NJW 2004, 2098 ff.). Die Einhaltung der Buchpreisbindung überwachen sogenannte Preisbindungstreuhänder (PB-Treuhänder): Circa 1.000 Verlage beauftragten die Wiesbadener Rechtsanwälte Dieter Wallenfels und Dr. Christian Russ, die Einhaltung der gebundenen Preise sicherzustellen. In der Praxis laufen Abmahnungen, wenn die PB-Treuhänder Rechtsverstöße feststellen. Hierfür sind die PB-Treuhänder aufgrund der ihnen durch BuchPrG § 9 Abs. 2 Ziff. 3 obliegenden Aktivlegitmation berechtigt; daher klagen sie auch selbst in Gerichtsverfahren. Durch eine öffentliche Erklärung – in der Regel in den Gelben Seiten des Börsenblatts – kann ein Verlag die Buchpreisbindung nach Ablauf von 18 Monaten für einzelne Titel aufheben. Auch die Preise für wiederkehrend, beispielsweise jährlich in aktualisierter Auflage, erscheinende Bücher können bei Erscheinen der Neuauflage aufgehoben werden.
Von der Preisbindung ausgenommen sind gekennzeichnete Mängelexemplare mit tatsächlichen Mängeln, gebrauchte (schon einmal zum gebundenen Preis verkaufte) Bücher oder Altauflagen, die länger als 18 Monate am Markt sind und für die der Verlag die Preisbindung aufgehoben hat. Sogenannte Remittenden unterliegen nur dann nicht der Preisbindung, wenn die Bücher tatsächlich beschädigte oder verschmutzte, gekennzeichnete Mängelexemplare sind. Buchgemeinschaften, die Bücher nur an Mitglieder verkaufen, sind von der Buchpreisbindung nicht betroffen.
Da das europäische Recht Wettbewerbsbeschränkungen für den Handel zwischen Mitgliedstaaten untersagt, musste im deutschen Sprachraum die alte Regelung weichen: Zum 1. Juli 2000 wurde das bis dahin freiwillige Preisbindungssystem („Preisbindungsrevers“) in Österreich gesetzlich geregelt. Zum 1. Oktober 2002 verankerte man eine entsprechende Regelung auch in Deutschland gesetzlich (siehe Weblinks), das Gesetz wurde im Juli 2006 geändert. Eingeführt wurden eine Kennzeichnungspflicht für Mängelexemplare (§ 7 Abs. 1 Ziff. 4), die Möglichkeit zu preisbindungsfreien Räumungsverkäufen (§ 7 Abs. 1 Ziff. 5), eine Änderung zur Nachlassgewährung im Schulbuchgeschäft (§ 7 Abs. 3 Satz 1) sowie eine Klarstellung, dass die Preisbindung nach § 8 BuchPrG sich nur für Buchausgaben aufheben lässt, deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt.
In Deutschland sind nach aktuellem Stand folgende Bücher von der Buchpreisbindung ausgenommen:
Des Weiteren kann die Preisbindung für Bücher, deren Erscheinen mehr als 18 Monate zurückliegt, aufgehoben werden. Eine frühere Aufhebung kommt jedoch in Betracht, wenn das Buch bei Erreichen eines bestimmten Datums erheblich an Wert verlieren würde.
Von Befürwortern der Preisbindung wird angeführt, dass diese ein flächendeckendes Angebot von Büchern als Kulturgut sicherstelle und hierdurch für die Verlage eine Quersubvention anspruchsvoller Titel (Literatur) und Fachliteratur mit kleiner Auflage ermögliche. Bei Abschaffung der Buchpreisbindung, so befürchten einige, würden Romanbestseller im Taschenbuchformat zwar billiger werden, wissenschaftliche Literatur dagegen unbezahlbar teuer. In der Summe würden Bücher so teurer, wie in der Schweiz zu beobachten war. Dort ist der Bücher-Preisindex nach dem Fall der Buchpreisbindung entgegen den Erwartungen nicht gesunken, sondern gestiegen; Im Dezember 2007 betrug die Steigerung im Vergleich zum Vorjahresmonat sogar 5,4 Prozent.[1]
Da es für wissenschaftliche Literatur auf Englisch einen wesentlich größeren Markt gibt als für deutsche, lasse sich die Situation nicht mit der in anderssprachigen Ländern vergleichen. Eine Aufhebung der Buchpreisbindung könne, so befürchten deren Befürworter, die Verfügbarkeit wissenschaftlicher Literatur zu Spezialthemen in gedruckter Form verringern, zumal in diesem Bereich schon jetzt der Absatz schwierig ist und die Preise relativ hoch liegen.
Ein weiteres Argument, das für die Buchpreisbindung angeführt wird, ist der durch sie ermöglichte Erhalt kleiner, regionaler und unabhängiger Buchhandlungen, die preisgebundene Bücher zu gleichen Preisen wie große Buchhandelsketten/Buchversandhäuser anbieten können und nicht so leicht durch hohen Wettbewerbsdruck vom Markt gedrängt werden.
Den Befürwortern zufolge ist ein Buch „kein Produkt wie jedes andere“, sondern ein „Kulturgut“: daraus schließen sie, dass es nicht vollständig den Gesetzen des Marktes ausgeliefert sein solle, da es auch eine „nicht-ökonomische Funktion“ für die Gesellschaft besitze. Es wird allerdings nicht gefordert, andere Kulturgüter wie Musik und Film ebenfalls durch eine Preisbindung zu schützen.
Im Laufe der Jahre geriet die Buchpreisbindung wiederholt in Kritik. Gegner der Buchpreisbindung betrachten sie als eine illegitime Einschränkung des Wettbewerbs, die darüber hinaus Bücher für den Kunden teurer mache. Gegen das Argument, die Buchpreisbindung fördere die Anzahl der Neuerscheinungen von Büchern wenden deren Gegner ein, dass diese These durch die Erfahrungen in Ländern, die eine Preisbindung vor längerer Zeit aufgehoben haben, widerlegt werde.
Des Weiteren wird eingewendet, dass auch die Verlage keinen Nachteil durch die Aufhebung der Preisbindung erleiden würden, da sie weiterhin selbstständig festlegen könnten, zu welchem Preis sie ihre Produkte an den (Zwischen-)buchhandel abgeben.
Implizit wird gefordert, dass sich der Büchermarkt ähnlich allen anderen Konsumbereichen dem Wettbewerb stellen solle. Befürworter der Buchpreisbindung argumentieren, sie sichere die Existenz kleiner Buchhandlungen und damit die Versorgung mit dem Kulturgut Buch. Dem halten die Gegner entgegen, dass auch mit Buchpreisbindung größere Händler immer stärkere Preisnachlässe beim Einkaufspreis aushandeln könnten, auch dieses System also kleinere Buchhandlungen benachteilige. Hinzu komme, dass das gesellschaftliche Ziel die Verbreitung des Kulturguts Buch sei, wobei der Vertriebsweg zweitrangig sei – viele Supermärkte führen bereits Bücher im Sortiment und darüber hinaus können auch die vielzähligen Internet-Buchhändler den Zugriff des Verbrauchers auf das Kulturgut Buch sicherstellen, unabhängig vom jeweiligen Standort des Käufers.
Darüber hinaus weisen die Buchpreisbindungsgegner darauf hin, dass ausschließlich die Protektionierung des Kulturguts Buch betrieben wird, während andere Kulturgüter wie Musik und Film guten Gewissens dem Markt überlassen würden. Einerseits zeuge dies davon, dass die Befürworter – zumeist Verlage und Buchhandel – zuvorderst finanzielle und nicht kulturelle Interessen verfolgten. Andererseits sei im Bereich Film und Musik zu sehen, dass Kulturgüter auch ohne Preisbindung ohne Einschränkung der Vielfalt verbreitet werden können.
Der Autor Dirk Kurbjuweit vertritt die Auffassung, dass inzwischen manche Autoren und Verlage selbst den Status des Buches als Kulturgut untergraben würden, indem sie sich etwa dem Marktgebaren von Literaturagenten freiwillig unterwerfen und damit die Interessen des Profits über die der Kultur und Gesellschaft stellten.
Im besonderen Fall von Kalendern fehlt die Preisbindung, was Buchhändler zu acht Prozent vermissen, fast doppelt so viele als "willkommene neue Kalkulationsmöglichkeit" sehen.
Laut Preisbindungsgesetz darf sich ein Rabatt nicht allein am Umsatz bemessen. Anscheinend werden jedoch Rabatte eingeräumt, die vor allem Branchenriesen begünstigen. So kommt es sogar zu Rabatten um die 50 Prozent. [2].
Dies ist jedoch nach dem Buchpreisbindungsgesetz nicht legitim. Auch die Rechtsprechung verfährt bei der Anwendung des Buchpreisbindungsgesetzes sehr rigide. So wurde beispielsweise der Versuch des Landes Berlin, einen über das Gesetz hinausgehenden Rabatt zu erhalten, vom BGH als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Buchhändler und Verlage nach § 826 BGB eingestuft(BGH NJW 2003, 2525).
In Deutschland
In Österreich
In der Schweiz
Gegen die Buchpreisbindung
Für die Buchpreisbindung
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