Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BaFin-Logo
Staatliche Ebene Bund
Stellung der Behörde Bundesanstalt
Gegründet 1. Mai 2002
Hauptsitz in Bonn und Frankfurt am Main
Behördenleitung Jochen Sanio, Präsident
Anzahl der Bediensteten ca. 1.600
Website www.bafin.de
BaFin-Gebäude in Bonn

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbstständige Bundesanstalt mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

Die BaFin beaufsichtigt und kontrolliert als Finanzmarktaufsichtsbehörde im Rahmen einer Allfinanzaufsicht alle Bereiche des Finanzwesens[1] in Deutschland. Diese Funktionen und Tätigkeiten werden „nur im öffentlichen Interesse“[2] wahrgenommen.

Inhaltsverzeichnis

Gründung

Die BaFin wurde auf Grund des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG)[3] am 1. Mai 2002 durch Zusammenlegung der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), den Wertpapierhandel (BAWe) und das Versicherungswesen (BAV) gegründet. Durch die Zusammenlegung der drei Aufsichtsämter sollten Kompetenzüberschneidungen und Aufsichtslücken beseitigt werden.

Mit der einheitlichen Aufsicht sollen die Verflechtungen auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die damit verbundenen Risiken besser erfasst und handhabbar gemacht werden. Damit trägt die BaFin zur Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Finanzplatz bei. Neben den Aufgaben der Vorgängerinstitutionen können der BaFin weitere Aufgaben übertragen werden, beispielsweise die Beratung anderer Staaten beim Aufbau nationaler Behörden ähnlich der BaFin.

Organisation

Die BaFin wird durch ein Direktorium, das aus dem Präsidenten Jochen Sanio sowie den vier Exekutivdirektoren Karl-Burkhard Caspari (Bereich Wertpapieraufsicht), Sabine Lautenschläger-Peiter (Bereich Bankenaufsicht), Thomas Steffen (Bereich Versicherungsaufsicht) und Michael Sell (Bereich Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung) besteht, geleitet.[4]

Neben den Fachbereichen, den sogenannten „operativen Säulen“, gibt es in der BaFin Abteilungen, die nicht unmittelbar der Kontrolle des Markts dienen, sondern sektorübergreifende oder organisatorisch-verwaltungstechnische Aufgaben wahrnehmen, beispielsweise „Risikomodellierung“, „Geldwäsche“ und „Internationale Aufgaben“. Das Presse- und Informationsreferat, die Innenrevision und das Büro der Leitung unterstehen direkt dem Präsidenten.

Die BaFin und ihre rund 1.600 Mitarbeiter werden vollständig durch Gebühren und Umlagen der beaufsichtigten Institute und Unternehmen finanziert; sie ist damit unabhängig vom Bundeshaushalt. Sie beaufsichtigte im September 2006 ca. 2.100 Kreditinstitute, 700 Finanzdienstleistungsinstitute, 630 Versicherungen, 25 Pensionsfonds und 80 Kapitalanlagegesellschaften mit 6.000 Fonds.

Aufgaben

Die Hauptaufgabe der BaFin ist die Aufsicht über Banken, Versicherungen und den Handel mit Wertpapieren in Deutschland. Damit sollen die Funktionsfähigkeit, Integrität und Stabilität des deutschen Finanzsystems sichergestellt werden.

Als (finanz-)marktorientiertes Institut ist die BaFin für Anbieter und Konsumenten verantwortlich. Auf der Angebotsseite achtet sie auf die Solvenz von Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungsinstituten. Für Anleger, Bankkunden und Versicherte sichert sie das Vertrauen in die Finanzmärkte und die darin agierenden Gesellschaften.

Kontenaufsicht

Zur Wahrung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems, insbesondere zur Bekämpfung von Geldwäsche, sind Kreditinstitute nach dem Kreditwesengesetz[5] verpflichtet, ein automatisiertes Abrufsystem für Kontenstammdaten zu unterhalten, mit dem die BaFin jederzeit auf Kundendaten zugreifen kann. Die Kreditinstitute selbst oder betroffene Kunden erfahren nichts von einem Kontenabruf.

Bankenaufsicht

Zentrale Rechtsgrundlage für die Bankenaufsicht ist das Kreditwesengesetz (KWG).[6] Die BaFin überwacht die Einhaltung der Regeln und Vorgaben des KWG betreffend Kredit- und Geldinstitute während der „Neugründung“ und als „laufende Aufsicht“.

Bei Neugründungen hat die BaFin ein Erlaubnisvorbehaltsrecht. Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen anbietet, benötigt eine Genehmigung der BaFin. Voraussetzungen dafür sind unter anderem Mindestkapitalanforderungen, Zuverlässigkeit der Geschäftsführung, solide Institutsführung und die Tragfähigkeit des Geschäftsplans.

Während der gesamten Dauer der Geschäftstätigkeit unterliegen Finanzinstitute der laufenden Aufsicht der BaFin. Damit soll im wesentlichen sichergestellt werden, dass die für die Gründung notwendigen Voraussetzungen später nicht „aufgeweicht“ werden. Insbesondere werden die finanzielle Situation nach der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und nach Basel II sowie die ordnungsgemäße Organisation einschließlich geeigneter Risikocontrolling- und Managementsysteme (MaRisk) überwacht. Die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung wird sichergestellt, indem Berufungen in den Vorstand von der BaFin geprüft werden.

Informationen über die Finanzinstitute erhält die BaFin neben den Jahresabschlüssen auch aus Prüfungsberichten von Wirtschaftsprüfern oder Bankenverbänden. Zusätzlich reichen die Banken und Finanzdienstleister monatliche Kurzbilanzen und Meldungen über Groß- und Millionenkredite ein. Auch die Einhaltung der Liquiditätsverordnung und Solvabilitätsverordnung muss regelmäßig nachgewiesen werden.

Alle Informationen werden in enger Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank ausgewertet und beurteilt. Darüber hinaus kann die BaFin Sonderprüfungen anordnen, die ebenfalls von Mitarbeitern der Bundesbank vor Ort durchgeführt werden.

Zu Straf- und Sanktionierungszwecken stellt das KWG der BaFin ein umfangreiches Instrumentarium von Sanktionen zur Verfügung, das von schriftlichen Abmahnungen über Bußgelder bis zum Entzug der Banklizenz reicht.

Versicherungsaufsicht

Analog zur Bankenaufsicht überwacht die RVO im Rahmen der Versicherungsaufsicht Versicherungsunternehmen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).[7] Versicherungsunternehmen bedürfen zur Aufnahme und Aufrechterhaltung ihrer Geschaftstätigkeit ebenfalls der Zustimmung der BaFin; die Voraussetzungen entsprechen im wesentlichen denen der Bankenaufsicht. Der Aufsicht unterliegen Erstversicherungsunternehmen (einschließlich Pensions- und Sterbekassen), Rückversicherungsunternehmen, Holdinggesellschaften, sowie Sicherungs- und Pensionsfonds. Davon ausgenommen sind Versicherer, die nur in einem einzigen Bundesland tätig sind. Diese unterliegen der Aufsicht der zuständigen Landesaufsichtsbehörde.

Die Aufsicht umfasst insbesondere die Überwachung der Bedeckung des Sicherungsvermögens und der Solvabilität, um die Erfüllbarkeit der abgeschlossenen Verträge zu gewährleisten. Darüber hinaus überwacht die BaFin ganz allgemein die Einhaltung aller Gesetze, die für den Betrieb von Versicherungsgeschäften gelten.

Wertpapieraufsicht und Assetmanagement

Ziel und Zweck der Arbeit der dritten Säule der BaFin ist es, die Funktionsfähigkeit der deutschen Märkte für Wertpapiere und Derivate nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)[8] zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere die Unterbindung von Insiderhandel und anderen Missbrauchsfällen. Die Banken melden der BaFin alle Wertpapierkäufe und -verkäufe, sowie jede Ad-hoc-Meldung von börsennotierten Unternehmen. Diese Informationen bilden eine wesentliche Grundlage für die Verfolgung von Kurs- und Marktpreismanipulation. Insbesondere werden Geschäfte der Geschäftsführung eines Unternehmens mit Aktien desselben Unternehmens („Directors’ Dealings“) beobachtet.

Die Möglichkeiten der BaFin zum Eingriff in das Marktgeschehen reichen von der Vorladung und Einvernahme von Personen über die Aussetzung oder das Verbot des Handels mit Finanzinstrumenten (Wertpapieren usw.) bis zur Pflicht der Anzeige gewisser verdächtiger Tatsachen bei der Staatsanwaltschaft. Dabei ist die BaFin ausdrücklich zur Übermittlung personenbezogener Daten von Verdächtigen und möglichen Zeugen berechtigt, soweit dies zur Strafverfolgung notwendig ist.

Darüber hinaus sorgt die BaFin für Markttransparenz durch Veröffentlichung von bedeutenden Stimmrechtsanteilen und (seit 2002) durch Überwachung von Übernahmen, an denen börsennotierte Unternehmen teilnehmen.

Neben diesen aktiven Aufgaben ist die BaFin die zentrale Hinterlegungsstelle für Verkaufsprospekte.[9] Die BaFin prüft diese hinterlegte Prospekte nur auf formale, nicht aber auf inhaltliche Richtigkeit; auch die Bonität des Emittenten wird nicht geprüft.

Am 19. September 2008 kündigte die BaFin an, als Reaktion auf die immer bedrohlichere Ausmaße annehmenden weltweiten Verwerfungen an den Aktienbörsen in der Folge der Finanzkrise 2007/2008 Leerverkäufe von elf deutschen Finanztiteln vom 20. September 2008, 00.00 Uhr, bis zum 31. Dezember 2008, 24.00 Uhr, zu verbieten. Ähnliche Maßnahmen wurden ebenso in den USA und Großbritannien verkündet. Diese Maßnahme nach Paragraph vier Abs.1 des Wertpapierhandelsgesetzes wurde für Aktien folgender Finanzdienstleister getroffen: der Aareal Bank AG, Allianz SE, AMB Generali Holding AG, Commerzbank AG, Deutsche Bank AG, Deutsche Börse AG, Deutsche Postbank AG, Hannover Rück, Hypo Real Estate Holding AG, MLP AG und Münchener Rück.

Die Rolle der BaFin bei der Strafverfolgung

Die BaFin ist berechtigt, teilweise sogar verpflichtet, von ihr im Wege der Aufsicht ermittelte Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat (insbesondere Insiderdelikte, Marktmanipulationen, Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte, Kapitalanlagebetrug, Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften) begründen, an Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Sie sieht sich dementsprechend selbst als eine Art Strafverfolgungsbehörde. So liest sich im Jahresbericht 2004 (Seite 83): "Zusammen mit der Deutschen Bundesbank, den Polizeibehörden und den Staatsanwaltschaften verfolgt die BaFin unerlaubte Geschäfte ... ." Da die BaFin auch solche Daten und Tatsachen weiterleitet, auf die Strafverfolgungsbehörden nach den Regeln der Strafprozessordnung keine berechtigte Zugriffsmöglichkeit haben, entstehen Friktionen zwischen dem deutschen Aufsichtsrecht und strafprozessualen Grundsätzen. Der Gesetzgeber begegnet diesem Problem jedenfalls teilweise durch die Schaffung von Verweigerungsrechten oder die Einführung von Ermittlungshürden (z. B. § 44c KWG, demzufolge die BaFin bestimmte Untersuchungen nur dann vornehmen darf, wenn bereits Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Ermittlungsergebnisse der BaFin an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden.

Kritik

Es stellte sich bald heraus, dass die Organisation der BaFin teilweise gravierende Mängel aufwies. Das Prüfungsamt des Bundes Koblenz stellte im März 2004 fest, dass das interne Kontrollsystem der Behörde unzureichend ist.[10] Für das Jahr 2006 deckte der Bundesrechnungshof die Veruntreuung von über 4 Millionen Euro durch einen Leitenden Regierungsdirektor auf, der daraufhin vor dem Bonner Landgericht angeklagt und verurteilt wurde. In der Urteilsbegründung wurde das teilweise „nicht vorhandene“ Kontrollsystem der BaFin gerügt.[11] Im September 2006 ergab ein Gutachten von PricewaterhouseCoopers und der Innenrevision der BaFin, dass die Vorgaben der Bundesregierung zur Korruptionsprävention nicht umgesetzt worden waren.[12] Im April 2008 wurden die Entscheidungsstrukturen der BaFin verändert und ein Direktorium gebildet, das seitdem zusammen mit Jochen Sanio die Spitze der BaFin bildet. [13] [14] [15] [16] Neben Jochen Sanio gehörten dem Führungsgremium vier Exekutivdirektoren an – mit folgenden Zuständigkeiten: Sabine Lautenschläger-Peiter, bis dahin Leiterin der Abteilung Grossbanken wurde zuständig für die gesamte Bankenaufsicht. [17] Thomas Steffen blieb der Verantwortliche für die Versicherungsaufsicht. [18] Karl-Burkhard Caspari übernahm die Wertpapieraufsicht. [19] Michael Sell wurde Exekutivdirektor für den Bereich "Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung". Er war zuletzt Gruppenleiter unter anderem für Steuerpolitik im Bundeskanzleramt. [20]

Literatur

  • André-M. Szesny: Finanzmarktaufsicht und Strafprozess. Die Ermittlungskompetenzen der BaFin und der Börsenaufsichtsbehörden nach Kreditwesengesetz, Wertpapierhandelsgesetz und Börsengesetz und ihr Bezug zum Strafprozessrecht. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2008, ISBN 978-3-8300-3622-7.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Zum Finanzwesen gehören alle Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierhandelsunternehmen.
  2. § 4 Abs. 4 FinDAG
  3. Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz)
  4. Organisationsdiagramm der BaFin vom 01.02.2008
  5. § 24c KWG
  6. Kreditwesengesetz (KWG)
  7. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
  8. Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
  9. Das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz bestimmt, dass für in Deutschland öffentlich angebotene Wertpapiere ein Verkaufsprospekt veröffentlicht werden muss.
  10. Handelsblatt, 14. September 2006, S. 25
  11. Tagesschau, 04. Juli 2007
  12. Handelsblatt, 14. September 2006, S. 24f.
  13. Organisationsstatut für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (OsBaFin) 20. Juni 2008
  14. Leitung der BaFin
  15. Handelsblatt 16. Januar 2008: BaFin-Reform. Schwungvoll ins Irgendwo
  16. Tagesschau 18. April 2008: Finanzaufsicht mit neuer Führung. Sanio nicht mehr allein an der BaFin-Spitze
  17. Kurz-Bio Sabine Lautenschläger-Peiter
  18. Kurz-Bio Dr. Thomas Steffen
  19. Kurz-Bio Karl-Burkhard Caspari
  20. Kurz-Bio Michael Sell






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