
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit |
| Kurztitel: | Bundeserziehungsgeldgesetz |
| Abkürzung: | BErzGG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
| FNA: | 85-3 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1986 |
| Neubekanntmachung vom: | 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 3 des G. v. 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2006 (Art. 6) |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. | |
Ab 1. Januar 2007 wurde das Erziehungsgeld durch das Elterngeld ersetzt (siehe: Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit).
Die folgende Beschreibung gilt nur für die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2006.
Das bundesdeutsche Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit, in Kraft vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 2006, regelte das Erziehungsgeld, die Elternzeit und die Elternteilzeit.
Erziehungsgeld gab es für das erste und zweite Lebensjahr des Kindes als eine einkommensabhängige Familienleistung. Dabei war es unerheblich, ob der Antragsteller erwerbslos war oder nicht. Für das dritte Lebensjahr gab es in einigen Bundesländern Landeserziehungsgeld.
Es gab zwei Arten von Erziehungsgeld, für die man sich beim Antrag bei der Erziehungsgeldstelle entscheiden musste. Einmal den Regelsatz von 300 Euro für zwei Jahre oder das Budget für ein Jahr in der Höhe von 450 Euro.
Die Voraussetzungen für das Erziehungsgeld waren im Wesentlichen:
Das Mutterschutzgeld wurde angerechnet, sodass in den ersten acht Wochen möglicherweise kein Erziehungsgeld gezahlt wurde.
Die Einkommensgrenzen lagen zum Beispiel für das Erziehungsgeld bis zum sechsten Lebensmonat bei Paaren bei 30.000 Euro und bei Alleinerziehenden bei 23.000 Euro für den Regelbeitrag. Bei einem höheren (halb-)Jahreseinkommen entfiel der Anspruch auf Erziehungsgeld. Als Einkommen galt das um Werbungskosten und pauschal um 24 Prozent für Arbeitnehmer (bzw. 19 Prozent für Beamte, Richter und Soldaten) geminderte Bruttoeinkommen. Pro weiterem Kind erhöhten sich die Einkommensgrenzen um 3.140 Euro. Ab dem siebten Lebensmonat erfolgte ab 16.500 Euro bzw. 13.500 Euro eine prozentuale Anrechnung des Einkommens auf den Zahlbetrag.
War die berechtigte Person während des Erziehungsgeldbezugs nicht erwerbstätig, blieben ihre Einkünfte aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt (§ 6 Absatz 6).
Während des Erziehungsurlaubs hatten die Eltern einen Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Das Bundeserziehungsgeldgesetz war insofern nur für Arbeitnehmer einschlägig. Für Beamte galten die demgegenüber leicht modifizierten Vorschriften der Elternzeitverordnung des Bundes bzw. der Parallelvorschriften der Länder.
Voraussetzungen für die Gewährung war nach §§ 15 ff. zunächst, dass es sich um
Mit Zustimmung des Arbeitgebers war es möglich, dass die Elternzeit in zwei Abschnitte aufgeteilt und ein Jahr zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen wurde.
Die Elternzeit konnte, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Beim Erziehungsurlaub hatte der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Er genoss insofern aber besonderen Kündigungsschutz nach § 18; befristete Verträge verlängerten sich jedoch nicht automatisch. Die Erwähnung der Elternzeit durch den Arbeitgeber darf auch im Arbeitszeugnis erfolgen, wenn die Ausfallzeit eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt.
Es bestand auch ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, wenn der Betrieb mindestens 15 Beschäftigte hatte und die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden und maximal 30 Stunden pro Woche betrug.
Somit war es prinzipiell möglich, dass der Vater drei Tage in der Woche arbeiten ging (3 × 8 = 24 Stunden) und die Mutter zwei Tage (2 × 8 = 16 Stunden). Die Elternteilzeit wurde in diesem Fall von beiden Elternteilen gleichzeitig beansprucht. Da die Elternteilzeit für jeden Elternteil separat betrachtet wird, wird die Elternteilzeit des Partners nicht angerechnet. Somit können sowohl Mutter als auch Vater jeweils für bis zu drei Jahre Elternteilzeit nehmen.
Der Antrag hätte im Vorfeld arbeitsrechtlich abgestimmt werden sollen. Generell galt, dass dieser Antrag jederzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes gestellt werden konnte. Somit war es prinzipiell auch möglich, den Antrag erst ein Jahr nach Geburt des Kindes zu stellen. Bezüglich der zeitlichen Gestaltung der Elternteilzeit setzten die Arbeitsgerichte eine kooperative Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus.
Im Zuge der Einführung des Elterngeldes trat der Zweite Abschnitt des Gesetzes am 31. Dezember 2006, die übrigen Teile treten zum 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die neuen Regelungen finden sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
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