
Die Deutsche Wirtschaft wird in den 80 regionalen Industrie- und Handelskammern (IHK) und deren Dachorganisation Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) organisiert. Alle Unternehmen, mit Ausnahme reiner Handwerksunternehmen, Landwirtschaften und Freiberufler (welche nicht ins Handelsregister eingetragen sind), sind zu einer Mitgliedschaft in ihrer regionalen IHK verpflichtet.
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Die Geschichte der Industrie- und Handelskammern, denen die Idee der Selbsthilfe durch Zusammenschluss zugrunde lag, geht bis ins Mittelalter zurück. Ab dem 19. Jahrhundert dienten die Einrichtungen erstmals auch der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Die Verwaltungsaufgaben obligen dem Hauptgeschäftsführer, welcher vom Präsidium ernannt und von der Vollversammlung gewählt wird.
Aufbau:
Mitglieder
|
| wählen
V
___________Vollversammlung______
| | |
| wählt | wählt | wählt
| V V
| Präsidium Präsidenten
| |
| | schlägt vor
V V
Hauptgeschäftsführer
Die Industrie- und Handelskammern vertreten als eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften das Interesse ihrer zugehörigen Unternehmen gegenüber Kommunen, Landesregierungen und regionalen staatlichen Stellen. Sie unterliegen nur der Rechtsaufsicht des Landes. Dabei erfüllen sie folgende Aufgaben für ihre jeweilige Region:
Im Unterschied zu anderen Organisationen der Wirtschaft repräsentiert die IHK-Organisation das wirtschaftliche Gesamtinteresse aller der von ihr vertretenden Wirtschaftsunternehmen. Die Industrie- und Handelskammern haben eine demokratische Struktur und werden von der Wirtschaft betrieben, wobei die Unternehmen einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft unterliegen. 3,6 Millionen gewerbliche Unternehmen sind Mitglieder der IHKn. Das macht die IHK-Organisation unabhängig von Einzelinteressen und schafft ein besonderes Gewicht gegenüber politischen Instanzen.
Die Industrie- und Handelskammern erfüllen in ihren Kammerbezirken unter anderem folgende Aufgaben:
Dabei obliegt es den IHKn in vielfältiger Weise, für die Wahrnehmung bestimmter Standards zu sorgen, Aufgaben in Ausbildung, Beratung und Wirtschaftsförderung wahrzunehmen, bestimmte Aufsichts- wie Förderungsaufgaben zu übernehmen, für ein geordnetes System der Kooperation von Staat und Wirtschaft zu sorgen, den Staat und seine Verwaltungen damit auch zu entlasten und für eine insgesamt funktionstüchtige sowie sozialgerechte marktwirtschaftliche Gesamtstruktur Verantwortung zu übernehmen.
Die IHKn sind unternehmensorientiert. Sie kümmern sich beispielsweise um Existenzgründungsberatung, Unternehmensförderung, installieren Netzwerke, organisieren die berufliche Weiterbildung und unterhalten ein Informations- und Beratungszentrum.
Die IHKn beraten Regierung und Kommunen, beteiligen sich an der Gewerbeüberwachung, übernehmen die berufliche Ausbildung und Prüfungsabnahme und liefern Gewerbedaten.
Die IHKn sind regionalwirtschaftlich orientiert, sie sind das Rathaus der Wirtschaft. Die ausgleichende Interessenvertretung, die Wirtschaftsförderung, die Standortpolitik und die Einwirkung auf die Infrastruktur sind ihre Aufgaben.
Industrie- und Handelskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie üben staatshoheitliche Verwaltungsaufgaben aus, deren Art und Kontrolle durch das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) geregelt ist.
Die Industrie- und Handelskammern in Bremen und Hamburg nennen sich traditionell schlicht Handelskammer (Siehe Handelskammer Bremen und Handelskammer Hamburg)
Einige Betriebe sind sowohl Mitglied der IHK als auch der Handwerkskammer, sogenannte Mischbetriebe. Dies ist meist dadurch verursacht, dass die Handwerksbetriebe (Teil A und teilweise B des Anhangs zur HwO) ein Handelsgeschäft haben, beispielsweise ein Autohaus: Dieses Unternehmen ist mit dem Geschäftsanteil, welcher Neu- und Gebrauchtwagen verkauft, also handelt, ein IHK-Mitglied. Durch seine Tätigkeit als handwerklicher Kfz-Wartungs- und Reparaturbetrieb aber - mit seiner Werkstatt - auch ein HWK-Mitglied. Die Beitragspflicht zur IHK ist bei Mischbetrieben an eine Umsatzuntergrenze gebunden. Handwerksähnliche Mischbetriebe (in Teil B2 des Anhangs zur HwO) gehören prinzipiell nur der IHK an, überwiegt der handwerksähnliche Betriebsteil, liegt eine Doppelmitgliedschaft vor.
Seltener findet man auch Doppelmitgliedschaften bei Landwirten oder anderen Kammerberufen, die Handelsgeschäfte betreiben.
Die Aufgaben der Industrie- und Handelskammern nimmt in Österreich die Wirtschaftskammer Österreich wahr. Auch dort gibt es eine Pflichtmitgliedschaft.
In Italien ist es die CAMERA DI COMMERCIO = Handelskammer. In Südtirol findet man sie z. B. unter HANDELS-, INDUSTRIE-, HANDWERKS- UND LANDWIRTSCHAFTSKAMMER in BOZEN.
Mitgliedsart und Aufgabenbereiche in anderen Ländern finden sich unter anderem in der Drucksache 13/1664 des Landtags von Baden-Württemberg.
siehe Handelskammer
Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten. Sie werden als Kammerzugehörige bezeichnet.
Negativ interpretiert bedeutet die "Pflichtmitgliedschaft" einen Zwang, weil ein Unternehmen nicht aus der IHK austreten und sich auch nicht die IHK aussuchen kann. Dieser Zwang widerspricht dem Selbstverständnis eines Unternehmers, der sich am Markt behaupten darf und muss. Möglicherweise würden die Betriebe durch andere private Organisationen nicht schlechter vertreten werden. Wenn Wettbewerb bei der Wirtschaft begrüßt wird, warum sollte man in diesem Fall eine Ausnahme machen? Die IHK stehen mit ihren Tätigkeiten in direkter Konkurrenz zu ihren Zwangsmitgliedern (zumindest in der Fort- und Weiterbildung), die über den Mitgliedsbeitrag ihren eigenen Konkurrenten subventionieren müssen.
Die IHK-Beiträge (nachzulesen in der Haushalts- bzw. Wirtschaftssatzung der jeweiligen Kammer) werden von Unternehmen, die ihre Ausgaben kritisch prüfen, oft als sehr hoch empfunden. Auch ist schwer einzusehen, weshalb beitragspflichtige Unternehmen mit kleinen Gewinnen prozentual gesehen ein vielfaches des Betrages leisten müssen, welcher von Großunternehmen zu leisten ist. Das liegt allerdings daran, dass Großunternehmen, die international tätig sind, ihre Gewinne evtl. im Ausland versteuern können. Aus diesem Grunde gibt es bei den Kammern auch den gestaffelten Grundbeitrag, um dem ein wenig entgegen zu wirken. Dabei müssen mindestens zwei von drei Kriterien erfüllt sein:
Des Weiteren weichen die Hebesätze für den Umlagebeitrag deutschlandweit um den Faktor sechs [1] voneinander ab, was als wettbewerbsverzerrend kritisiert wird. Auf der anderen Seite zahlen Unternehmen für eine Mitgliedschaft in den Branchenverbänden ein Vielfaches des IHK-Beitrages, dies allerdings freiwillig. Die Verwendung der IHK-Beiträge kann jedes Mitglied der IHK in den von der jeweiligen Vollversammlung, also Unternehmern, beschlossenen Haushaltssatzung einsehen. Für die Beitragssätze und Beitragsberechnungsmethoden in den IHKs wird durch das IHK-Gesetz nur ein Rahmen festgelegt und so wird der Geldbedarf und die Berechnungsmethoden von der Vollversammlung der IHK, die aus Unternehmern besteht, selbst festgelegt.
Um allerdings Existenzgründer nicht gleich mit dem IHK-Beitrag als zusätzliche Ausgabe zu belasten, wurde folgende Regelung eingeführt: Wenn es sich um natürliche Personen, welche nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, handelt, welche in den letzten fünf Wirtschaftsjahren davor weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind im Geschäftsjahr ihrer Betriebseröffnung und dem darauf folgendem Jahr von Grundbeitrag und Umlage, im dritten und vierten Jahr von der Umlage freigestellt, sofern ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb jeweils 25.000 € nicht übersteigt. Also ins Handelsregister eingetragene Existenzgründer betrifft diese Regelung nicht.
Weiterhin, allerdings nur bei den Industrie- und Handelskammern und keiner anderen Kammer, sind nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene IHK-Zugehörige, deren Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus dem Gewerbebetrieb 5.200,00 € nicht übersteigt, vom Beitrag freigestellt.
In besonderen Fällen gibt es dann noch den Sonderbeitrag, welchen eine Vollversammlung einer IHK bei ihrer Sitzung für das kommende Haushaltsjahr bestätigen kann, wenn z. B. eine große Investition der Kammer unabdingbar ist und aus den normalen Einnahmen und den Rücklagen nicht finanziert werden kann. Dafür muss die betreffende IHK aber eine Sonderbeitragsordnung erlassen.
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