Europäische Union


Die Abkürzung „EU“ steht üblicherweise für die Europäische Union. Weitere Bedeutungen für „EU“, „Eu“ und „eu“ finden sich unter EU (Begriffsklärung).

Europaflagge
Details zur Europaflagge
Hymne
Ode an die Freude
Wahlspruch
In varietate concordia (In Vielfalt geeint)
Mitgliedstaaten
Amtssprache 23 Amts- und Arbeitssprachen
Sitz des Rats der Europäischen Union Brüssel
Sitz der Europäischen Kommission Brüssel
Sitz des Europäischen Parlaments Straßburg, Brüssel (und Luxemburg)
Sitz des Europäischen Gerichtshofs Luxemburg
Sitz des Europäischen Rechnungshofs Luxemburg
Sitz der Europäischen Zentralbank Frankfurt am Main
Vorsitzender des Europäischen Rats Janez Janša
Kommissionspräsident Durão Barroso
Präsident des Rats der Europäischen Union Dimitrij Rupel
Parlamentspräsident Hans-Gert Pöttering
Fläche 4.324.782 km²
Bevölkerung 497 Millionen (Januar 2008)
Bevölkerungsdichte 115 Ew. pro km² (Januar 2008)
Gründung 1. November 1993
Feiertag 9. Mai (Europatag)
Währung Euro (nur Eurozone)
Zeitzonen UTC 0 bis +2 (europäisches Festland)
Internet-TLD .eu

Die Europäische Union (EU) ist ein aus 27 europäischen Staaten bestehender Staatenverbund ohne geschichtliche Parallele. Die Bevölkerung in den Ländern der EU umfasst derzeit rund eine halbe Milliarde Einwohner. Im Europäischen Binnenmarkt erwirtschaften die Mitgliedstaaten zusammengerechnet das größte Bruttoinlandsprodukt der Welt.

Gegenwärtig ist die Europäische Union auf den am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrag über die Europäische Union gegründet, der die vertragliche Grundlage der sogenannten drei „Säulen“ Europäische Gemeinschaften (EG), Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) bildet [1].

Nach den bisherigen schrittweisen Erweiterungen stand der Staatenverbund vor einem internen Anpassungsproblem. Der Europäische Rat hat am 13. Dezember 2007 den Vertrag von Lissabon unterzeichnet, der diese grundlegenden Probleme im Bereich der politischen Grundlagen der Europäischen Union entschärfen soll. Seine Ratifizierung in den Mitgliedstaaten soll bis Mitte 2009 abgeschlossen sein.

Inhaltsverzeichnis

Handlungsmotive und Ziele

Die Erfahrung des Zweiten Weltkrieges war einer der Ausgangspunkte der Einigung in Europa. Der luxemburgische Premierminister Jean-Claude Juncker prononcierte das Ziel, den Frieden zu sichern, im Mai 2006: „Wer zweifelt, [...] der sollte Soldatenfriedhöfe besuchen“ [2].

Die Überwindung alter Feindschaften war das Handlungsmotiv der Gründerstaaten, nach dem zweiten Weltkrieg die verschiedenen Vorläuferorganisationen der Europäischen Union zu gründen. Der europäische Integrationsprozess spiegelt den politischen Willen zu einer dauerhaften Versöhnung zwischen den ehemaligen Kriegsgegnern wider. Über eine wirtschaftliche Vernetzung sollte die politische Einigung Europas erreicht werden.

Ökonomische und soziale Zielbestimmung ist nach der Lissabon-Strategie aus dem Jahr 2000, „bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu werden, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einen größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen.“[3] Dieses Ziel ist durchaus im Kontext der fortschreitenden Entwicklung der BRIC-Schwellenländer (vor allem China und Indien) und der Globalisierung zu sehen.

Die EU will ferner „im Rahmen des globalen Ziels der nachhaltigen Entwicklung ein Vorbild für den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Fortschritt in der Welt [zu] sein“.[4]

Die EU beruht auf den gemeinsamen Grundwerten Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und auf den Grundfreiheiten, die jegliches politisches Handeln bestimmen sollen.[5] Zu diesen Grundwerten müssen sich im Zuge der Kopenhagener Kriterien auch Beitrittskandidaten bekennen.

Schließlich gehören das einheitliche Auftreten in außenpolitischen Fragen (vgl. GASP) und eine wirksamer Umweltschutz (vgl. Europäisches Programm für den Klimaschutz) zu den neueren Zielen der EU.

Geschichte

Hauptartikel: Geschichte der Europäischen Union
Die Gründungsmitglieder und Flagge der EGKS
Die Gründungsmitglieder und Flagge der EGKS

Der Schuman-Plan vom 9. Mai 1950 hatte zum Ziel, die gesamte französisch-deutsche Kohle- und Stahlproduktion einer gemeinsamen Behörde zu unterstellen. In Folge dessen kam es zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (abgekürzt EGKS, auch bezeichnet als sog. „Montanunion“) am 18. April 1951 durch Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande.

1957 wurden die Römischen Verträge unterzeichnet, durch die die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Europäische Atomgemeinschaft (abgekürzt EAG, auch bezeichnet als „Euratom“) gegründet wurden. Mit dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften 1965 wurden die Institutionen der drei bis dahin gegründeten Gemeinschaften (EGKS, EWG und EAG) vereint.

Neben den Stationen fortschreitender Integration hat es aber auch Rückschläge und Phasen der Stagnation gegeben, beginnend mit dem Scheitern einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (abgekürzt EVG) in der französischen Nationalversammlung 1954. In den 1960er Jahren bremste Charles de Gaulle das Vorankommen der Gemeinschaft mit der „Politik des leeren Stuhls“ und mit seinem wiederholten Veto gegen den britischen Beitritt zur EWG. In der ersten Hälfte der 1980er Jahre war es dann Margaret Thatcher, die die EG mit finanziellen Forderungen zugunsten Großbritanniens nahezu lahmlegte. Erst mit der Einheitlichen Europäischen Akte (abgekürzt EEA) 1987 entwickelte die EWG unter dem Kommissionspräsidenten Jacques Delors die konkrete Planung zur Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts, der zum 1. Januar 1993 eingeführt wurde.

Das Ende der Ost-West-Konfrontation und die damit im Zusammenhang stehende Wiedervereinigung Deutschlands führte Anfang der 1990er Jahre zu neuer Schubkraft im europäischen Integrationsprozess. So sprach sich Frankreich, vertreten durch den damaligen französischen Staatspräsidenten François Mitterrand, dafür aus, eine vergrößerte Bundesrepublik Deutschland noch stärker in gesamteuropäische Strukturen einzubinden, insbesondere durch den Vertrag über die Europäische Union und die Verwirklichung einer Währungsunion. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wurde mit dem Vertrag über die Europäische Union in Europäische Gemeinschaft (EG) umbenannt.

Mit der Aufnahme von zehn vorwiegend mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL) zum 1. Mai 2004 und von zwei weiteren osteuropäischen Ländern zum 1. Januar 2007 in die EU und der Aussicht auf weitere Beitritte in der Zukunft verband sich die Vorstellung, dass der Bruch, der die Völker Europas in der Folge des Zweiten Weltkriegs und des Kalten Kriegs voneinander getrennt hatte, damit endlich überwunden werden würde.[6]

Saal, in dem der Vertrag über eine Verfassung für Europa unterzeichnet wurde
Saal, in dem der Vertrag über eine Verfassung für Europa unterzeichnet wurde

Im Oktober 2004 wurde der vom Europäischen Konvent erarbeitete Vertrag über eine Verfassung für Europa in Rom unterzeichnet. Dieser Vertrag hätte von allen damals 25 Mitgliedstaaten ratifiziert werden müssen, um im normalen Verfahren in Kraft treten zu können. Im Mai und Juni 2005 lehnten ihn jedoch die Franzosen und die Niederländer in Volksabstimmungen ab. Daraufhin verschoben das Vereinigte Königreich und andere Mitgliedstaaten die Ratifizierung auf unbestimmte Zeit, sodass von einer „Lähmung Europas“[7] die Sprache war.

Als Ersatz für den letztlich gescheiterten Vertrag über eine Verfassung für Europa erarbeitete der Europäische Rat unter deutscher und portugisischer Ratspräsidentschaft stattdessen im Jahr 2007 den Vertrag von Lissabon, der ebenfalls auf eine institutionelle Stärkung der Gemeinschaft zielt und am 13. Dezember unterzeichnet wurde. Bis Mitte 2009 sollen ihn alle Staaten ratifiziert haben.

Geographie

Satellitenfoto Europas
Satellitenfoto Europas

Die Staatsgebiete der derzeitigen Mitgliedstaaten (ohne die oben genannten französischen Überseedepartements bzw. spanischen und portugiesischen Inseln) umfassen zusammen eine Grundfläche von 4.324.782 km² mit einem berechneten geographischen Mittelpunkt. Mit Zypern trat 2004 ein Staat zur EU bei, der zwar im geographischen Sinne Asien, im politischen Sinne jedoch dem europäischen Kulturkreis zugerechnet wird. Das Klima reicht im Norden von kaltem Klima bis zu subtropischem Klima im Süden. Im Norden (Finnland) liegen die Durchschnittstemperaturen bei −13 °C im Winter und +15 °C im Sommer. Dagegen wird im Süden (Malta) im Winter eine durchschnittliche Temperatur von +12 °C und im Sommer von +25 °C erreicht.

Eine Betrachtung unter ökologischen Aspekten zeigt auf, dass man (bei der potentiellen natürlichen Vegetation) von einem Landschaftsraum mit vorwiegend borealer Nadelwaldvegetation im Norden (vor allem Schweden und Finnland), sommergrünem Laub- und Mischwald in den zentralen Breiten (z.B. Deutschland und Vereinigtes Königreich) und subtropisch-mediterranem Hartlaubgewächs im Süden (vor allem Spanien, Italien und Griechenland) ausgehen kann.

Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten

Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder der EWG
Gründungsmitglieder der EWG

Der heutigen Europäischen Union gingen eine Vielzahl von früheren ähnlichen Zusammenschlüssen voraus, die mit der im Jahre 1951 als Basis aller künftigen Integrationsschritte gegründeten Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl begannen. Diese war eine Sechsergemeinschaft aus Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden. Es folgten die Römischen Verträge von 1957, durch die EWG und EURATOM hinzukamen, aber in denen die teilnehmenden Staaten gleich blieben.

Drei dieser Gründungsmitglieder – Belgien, die Niederlande und Luxemburg – beschlossen 1958 mit dem Benelux-Vertrag eine nochmals intensivierte Wirtschaftsgemeinschaft, die dem 1993 verwirklichten Europäischen Binnenmarkt als Vorbild dienen konnte.

Eine gewisse Bedeutung ist dieser Ausgangssituation eines Bündnisses dieser sechs Staaten immernoch zuzusprechen: So vor allem bei Konzepten eines „Europas unterschiedlicher Geschwindigkeiten“ oder eines „Kerneuropa“.

Bisherige Erweiterungen

Hauptartikel: EU-Erweiterung
Entwicklung von 1952 bis 2007
Entwicklung von 1952 bis 2007

1973 traten der Europäischen Gemeinschaft in der ersten Norderweiterung das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark, nicht aber Norwegen bei. Während die norwegische Regierung sich für einen Beitritt ausgesprochen hatte, lehnte die Bevölkerung ihn in einer Volksabstimmung ab.

In den 1980er Jahren wurden Griechenland (1981), Portugal und Spanien (beide 1986) aufgenommen. Das zu Dänemark gehörende autonome Grönland trat 1985 als bisher einziges Territorium aus der damaligen EWG aus.

Mit der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 vergrößerte sich die Zahl der Bürger innerhalb der Europäischen Union um die rund 16 Millionen neuen Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland, deren Staatsgebiet sich seitdem auch auf die Fläche der ehemaligen DDR mit den dortigen neuen Bundesländern erstreckt.

Schweden, Finnland und Österreich wurden 1995 in die nach dem Vertrag über die Europäische Union entstandene Europäische Union aufgenommen. Die Norweger stimmten trotz erneuter Regierungsbemühungen in einem Referendum wieder gegen den Beitritt.

Mit der so genannten Osterweiterung traten am 1. Mai 2004 zehn Staaten der Europäischen Union bei. Darunter waren acht Staaten aus dem ehemaligen Ostblock (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowenien, Slowakei und Ungarn) sowie Malta und Zypern (faktisch jedoch nur der griechische Südteil der Insel). Am 1. Januar 2007 wurden als 26. respektive 27. Mitgliedstaat Rumänien und Bulgarien in die Union aufgenommen. Durch diese Erweiterung ist die Bevölkerung in der Europäischen Union auf fast eine halbe Milliarde Menschen angewachsen.

Heutige Mitgliedstaaten

Hauptartikel: Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Deutschland Österreich Belgien Bulgarien Zypern Dänemark Spanien Estland Finnland Frankreich Griechenland Ungarn Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Polen Portugal Rumänien Vereinigtes Königreich Tschechien Slowakei Slowenien Schweden Kroatien Türkei Mazedonien

Mitgliedstaaten (blau) und Beitrittskandidaten (rot) der Europäischen Union (klicken)
Mitgliedstaaten (blau) und Beitrittskandidaten (rot) der Europäischen Union (klicken)

Derzeit sind folgende 27 Staaten Mitglieder der Europäischen Union (offizieller EU-Code der Mitgliedstaaten in Klammern):

Belgien (BE), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (DE), Estland (EE), Finnland (FI), Frankreich (FR), Griechenland (GR), Irland (IE), Italien (IT), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (LU), Malta (MT), Niederlande (NL), Österreich (AT), Polen (PL), Portugal (PT), Rumänien (RO), Schweden (SE), Slowakei (SK), Slowenien (SI), Spanien (ES), Tschechien (CZ), Ungarn (HU), Vereinigtes Königreich (UK) und Republik Zypern (CY).

Ebenfalls zur EU gehören die französischen Überseedepartements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, sowie die Kanaren, Ceuta und Melilla als Teil Spaniens und die portugiesischen Inseln Azoren und Madeira.

Beitrittskandidaten

Hauptartikel: Beitrittskandidaten der EU
Beitrittskandidaten und pozenzielle Bewerberländer
Beitrittskandidaten und pozenzielle Bewerberländer

Jeder europäische Staat kann beantragen, Mitglied der Union zu werden, sofern er die erklärten Grundsätze der EU (siehe oben) achtet.[8] Der Beitritt kann jedoch erst dann vollzogen werden, wenn die sog. Kopenhagener Kriterien erfüllt sind.[9][10] So kann man beispielsweise die Ächtung der Todesstrafe als Beitrittsbedingung ansehen.[11]

Um diese Bedingungen zu erfüllen, werden sowohl beratende als auch real-unterstützende Hilfen gewährt.[12] Im Rahmen von Beitrittspartnerschaften wird so auf die Angleichung an EU-Standards gehofft. Dazu gehört unterdessen auch ein Twinning-Prozess mit Kooperationshilfen für den Verwaltungsaufbau in den potenziellen Bewerberländern.

Grundsätzlich wird in der Fachterminologie zwischen „Beitrittskandidaten“ und „potenziellen Bewerberländern“ unterschieden. Ferner ist auch eine Unterscheidung zwischen Beitrittskandidaten, mit denen bereits Beitrittsverhandlungen geführt werden und Beitrittskandidaten, bei denen die Beitrittsverhandlungen noch nicht offiziell aufgenommen wurden, üblich.

So war Kroatien bereits seit dem 18. Juni 2004 offiziell ein Beitrittskandidat, aber die Beitrittsverhandlungen wurden nach anfänglichen Schwierigkeiten (die EU bemängelte die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien) erst am am 4. Oktober 2005 aufgenommen.

Seit dem 4. Oktober 2005 werden auch Beitrittsverhandlungen der Türkei mit der Europäischen Union geführt, die nach Expertenmeinung bis zu 15 Jahre andauern könnten und ergebnisoffen geführt werden. Der türkische Beitritt ist ferner auch innerhalb der EU selbst sehr umstritten.

Im Dezember 2005 wurde Mazedonien der Status eines Beitrittskandidaten zuerkannt. Der Termin für den Beginn der Verhandlungen ist jedoch noch offen.

Auch bei den potenziellen Bewerberländern unterscheidet man zwischen den Ländern, mit denen schon ein vorbereitendes Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen (SAA) geschlossen wurde, und Ländern, bei denen dies noch nicht möglich war.

Mit Albanien und Montenegro wurde das Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen bereits unterzeichnet, jedoch noch nicht von allen EU-Mitgliedern ratifiziert und ist damit noch nicht völkerrechtlich gültig. Bei Bosnien-Herzegowina und Serbien wurde das Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwar inzwischen paraphiert aber noch nicht unterzeichnet bzw. ratifiziert. [13]

Es bestehen auch Überlegungen, weitere Länder in die EU aufzunehmen, jedoch sind diese eher langfristig und auch nicht offiziell zu sehen.

Innere Struktur

Das „Drei-Säulen-Modell“

Hauptartikel: Drei Säulen der Europäischen Union

Mit dem Vertrag über die Europäische Union sind für die EU Strukturen geschaffen worden, die seither gewöhnlich im folgenden Drei-Säulen-Modell abgebildet werden.

Das Drei-Säulen-Modell
Das Drei-Säulen-Modell

Die EU ist demnach durch eine Kombination von supranationalen (staatenübergreifenden) und intergouvernementalen (zwischenstaatlichen) Institutionen und Entscheidungsmechanismen gekennzeichnet.

Überragende Bedeutung hat die sogenannte „Erste Säule“, denn die Rechtsakte, die von den Europäischen Institutionen beschlossen werden, werden durch die im Primärrecht konstruierte Rechtssetzungskompetenz der Europäischen Gemeinschaften bindend.[14] Außerdem begründet sich die besondere Bedeutung der Rechtsetzung der EG auch darin, dass die Rechtsakte, die im Bereich der Politikfelder der EG entstehen, als abgeleitetes Recht der EU gelten können und von der europäischen Institution selbst aufgestellt werden. Im Gegensatz dazu ist die Rechtssetzung der beiden anderen Säulen lediglich auf der Basis der Zusammenarbeit der Regierungen zu sehen.[15]

Die Europäischen Gemeinschaften

Hauptartikel: Europäische Gemeinschaften und Rechtsetzung der EG

Die Europäischen Gemeinschaften (EG) bilden den supranationalen Kernbereich der EU. Sie umfassen die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft. Bis 2002 gehörte auch die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu den Europäischen Gemeinschaften. Zu den ihnen zugeordneten Politikfeldern gehören insbesondere die Zollunion, der Europäische Binnenmarkt, die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, die Forschungs- und Umweltpolitik, das Gesundheitswesen, der Verbraucherschutz, die Sozial- und Einwanderungspolitik sowie die Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen.

Die Bündelung und Verschmelzung souveräner Kompetenzen von Einzelstaaten in diesem Kernbereich zeigt sich in mehrfacher Hinsicht:

  1. Entscheidung des Rats der Europäischen Union nach dem Mehrheitsprinzip, in der Regel im Mitentscheidungsverfahren. In den meisten Politikfeldern ist im Rat der Europäischen Union die Überstimmung von Einzelstaaten mit qualifizierter Mehrheit möglich, im Europäischen Parlament gelten demgegenüber je nach Verfahrenskonstellation andere Mehrheitserfordernisse
  2. Bindungswirkung des EG-Rechts: bei EG-Verordnungen unmittelbar geltendes Recht, bei EG-Richtlinien Pflicht der Mitgliedstaaten zur Umsetzung in das jeweilige nationale Recht
  3. Zwingende Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)[16]

Die Unabhängigkeit der Europäische Kommission, Europäischer Gerichtshof (EuGH) und Europäischer Rechnungshof wird in dieser „ersten Säule“ besonders deutlich.

Aufgrund des im Mitentscheidungsverfahren vorgesehenen Parlamentsvorbehalts (Zustimmungserfordernis) hat das Europäische Parlament dem Rat der Europäischen Union beziehungsweise dem Europäischen Rat gegenüber eine bedeutende Kompetenzerweiterung erfahren.

Am Zustandekommen von Rechtsakten der EG sind die Europäische Kommission (alleiniges Initiativrecht), der Rat der Europäischen Union, der Europäische Rat und das Europäische Parlament beteiligt. Dabei wird zwischen EG-Verordnungen (ohne nationalen Umsetzungsakt unmittelbar in den Mitgliedstaaten gültig), EG-Richtlinien (erst ab der Umsetzung in nationales Recht bindend) und Entscheidungen (EG) (jeweils Rechtsakt im Einzelfall, ähnlich einem Verwaltungsakt) unterschieden.

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Hauptartikel: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union
Der Hohe Vertreter für die GASP, Javier Solana
Der Hohe Vertreter für die GASP, Javier Solana
Das EUFOR-Logo
Das EUFOR-Logo

Die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) als ein wichtiges Element des Integrationsprozesses in der EU hat die internationale Wahrung der gemeinsamen Interessen und Werte, Förderung der internationalen Zusammenarbeit, die Durchsetzung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Friedenserhaltung zum Ziel. In der Entwicklungspolitik unterhält die Europäische Union besondere Beziehungen zu den AKP-Staaten und übernimmt damit auch Verantwortung für die im Zeitalter der europäischen Kolonialherrschaft entstandenen Schäden und Spätfolgen.

Entscheidungen im Rahmen der GASP werden im intergouvernementalen Modus getroffen. Das heißt, dass die EU als Ganzes nach außen nur handlungsfähig ist, wenn sich alle Staaten einig sind. Hierzu verständigen sich die Mitgliedstaaten zu außen- und sicherheitspolitischen Fragen auf gemeinsame Standpunkte, die die EU zu außenpolitischem Handeln befähigen, damit gebündelte gemeinsame Interessen von der EU mit größerem politischen Gewicht international vertreten werden können. Repräsentant der EU nach außen ist der Hohe Vertreter für die GASP, der zugleich Generalsekretär des Rats der Europäischen Union ist.

Teil der GASP ist die Sicherheitspolitik (ESVP), die auf Abrüstung und eine Europäische Sicherheitsordnung zielt und sich auf die Westeuropäische Union stützt. Sie umfasst das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, den Militärausschuss, den Militärstab, den Ausschuss für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung und die EU-Planungszelle für zivile und militärische Belange. Außerdem existiert eine Europäische Verteidigungsagentur mit der Aufgabe, „zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors“ beizutragen.

Da die EU über kein eigenes Militär verfügt, muss sie im Bedarfsfall (zum Beispiel für die EU-Friedensmission EUFOR) auf Streitkräfte der Mitgliedstaaten zurückgreifen, welche autonom über die Bereitstellung entscheiden.

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Hauptartikel: Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Mitglieder bei Europol
Mitglieder bei Europol

Die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) als dritte „Säule“ ist von intergouvernementaler Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten geprägt, da die Mitgliedstaaten im „sensiblen“ Bereich Justiz/Inneres noch nicht bereit sind, Hoheitsrechte zu vergemeinschaften, d. h. in die Regelungskompetenz der EU zu übertragen. Eine Ausnahme davon stellt die Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen dar, die seit dem Vertrag von Amsterdam in die supranational geprägte 1. Säule übernommen worden ist. Bei den im Bereich PJZS gefassten „Beschlüssen“ handelt es sich nicht um Rechtsakte der EU, sondern um die Inhalte multilateraler Verträge zwischen den Mitgliedstaaten.

Die Ziele der PJZS sind in Artikel 29 Vertrag über die Europäische Union bestimmt: Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels, der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betruges.

Als Institutionen wurden ein Europäisches Polizeiamt (Europol), das der Koordination und Informationssammlung dient, sowie eine Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) geschaffen, die für die Koordination mitgliedstaatlicher Ermittlungsverfahren zuständig ist. Die Europäische Polizeiakademie (EPA) dient der Zusammenarbeit der Ausbildungsstellen.

Recht der Europäischen Union

Hauptartikel: Europarecht

Das als „EU-Recht“ bezeichnete Recht der Europäischen Union gliedert sich zunächst auf in Primärrecht und Sekundärrecht. Europäisches Primärrecht beinhaltet die wesentlichen vertraglichen Grundlagen der Union wie den Vertrag von Nizza, während Rechtsakte wie Verordnungen und Richtlinien wesentliche Bestandteile des europäischen Sekundärrechts darstellen, das sich aus den Kompetenzen der im Primärrecht geschaffenen Organe ableitet.[17] Oberste Instanz der Rechtsprechung ist der Europäische Gerichtshof.

Die Rechtsmaterie entsteht sowohl aus der Rechtssetzung der Europäischen Gemeinschaften (supranationale „erste Säule“) als auch den aus Übereinkünften im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit (intergouvernementale „zweite“ bzw. „dritte Säule“). Entsprechend treten zu den Rechtsakten Regelungen aus bi- oder multilateralen Verträgen mit Drittländern oder internationalen Organisationen oder zwischen den Mitgliedsaaten selbst hinzu.

Hauptorgane

Das institutionelle Gefüge der Gemeinschaft ist seit ihren Anfängen 1952 oft verändert worden. Eine im Sinne der klassischen Gewaltenteilungslehre klare Zuordnung einzelner Institutionen zu Legislative, Exekutive und Judikative ist in der EU nur bedingt verwirklicht. Hinsichtlich Legislative und Exekutive sind bei den beteiligten Organen Rat und Kommission vermischte Kompetenzen unverkennbar. Mindestens teilweise ist dies auch darauf zurückzuführen, dass die Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten, also die einzelstaatlichen Exekutivspitzen, in der EU nach wie vor die etwas wichtigere Rolle in der Legislative spielen.

Die Europäische Union selbst hat nicht den Status einer juristischen Person inne, so dass die nachfolgend genannten Organe aus formaljuristischer Sicht nicht als EU-Organe zu bezeichnen sind. Vielmehr bedient sich die Union gemäß Art. 5 des Vertrags über die Europäische Union zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Organe der Europäischen Gemeinschaften, in deren Rahmen auch weiterhin die Unterzeichnung internationaler Verträge vorgenommen wird.[18]

Exekutive Legislative Legislative Judikative
Europäische Kommission Rat der Europäischen Union Europäisches Parlament Europäischer Gerichtshof
Europäische KommissionÜber dieses Bild
Rat der Europäischen UnionÜber dieses Bild
Europäisches ParlamentÜber dieses Bild
Europäischer GerichtshofÜber dieses Bild
  • schlägt Gesetze vor
  • führt den Haushaltsplan aus
  • überwacht die Umsetzung der europäischen Gesetze und des Haushaltes
  • entscheidet über Gesetze und den Haushalt
  • schließt internationale Verträge
  • entscheidet über Gesetze und den Haushalt
  • kontrolliert die Kommission
  • sichert die Einheitlichkeit der Auslegung europäischen Rechts

Europäischer Rat

Hauptartikel: Europäischer Rat
Noch im Justus-Lipsius-Gebäude untergebracht, wird der Europäische Rat in den Résidence Palace umziehen
Noch im Justus-Lipsius-Gebäude untergebracht, wird der Europäische Rat in den Résidence Palace umziehen

Der Europäische Rat ist das wichtigste Gremium der EU, bislang jedoch formal keines ihrer Organe. Er tagt generell in Brüssel.[19] Jedoch ist es auch üblich, dass bei besonderen Verhandlungen, die anstehen, sich die Regierungschefs jeweils in dem Staat treffen, der den Ratsvorsitz innehat. So zum Beispiel bei den Reformbemühungen rund um den Vertrag von Lissabon.

Der Europäische Rat setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsländer, deren Außenministern sowie dem Präsidenten der Europäischen Kommission zusammen, wobei die Außenminister und der Kommissionspräsident nur beratende Funktion haben. Der Europäische Rat hat innerhalb des politischen Systems der EU die Richtlinienkompetenz, das heißt, er legt Leitlinien und Ziele der Europäischen Politik fest. Jedoch ist der Europäische Rat nicht direkt am Gesetzgebungsverfahren der EU beteiligt. Der Vorsitz im Europäischen Rat wechselt derzeit halbjährlich zwischen den Mitgliedsländern.

Vorsitz im Europäischen Rat und im Rat der Europäischen Union
Jahr, Land (1. Halbjahr, 2. Halbjahr)
2007 Deutschland, Portugal 2008 Slowenien, Frankreich 2009 Tschechien, Schweden
2010 Spanien, Belgien 2011 Ungarn, Polen 2012 Dänemark, Zypern
2013 Irland, Litauen 2014 Griechenland, Italien 2015 Lettland, Luxemburg
2016 Niederlande, Slowakei 2017 Malta, Vereinigtes Königreich 2018 Estland, Bulgarien
2019 Österreich, Rumänien 2020 Finnland, ?  

Rat der Europäischen Union

Hauptartikel: Rat der Europäischen Union
Stimmverteilung im Rat der Europäischen Union (je dunkler, desto mehr Stimmen)
Stimmverteilung im Rat der Europäischen Union (je dunkler, desto mehr Stimmen)

Der Rat der Europäischen Union (auch Ministerrat genannt) ist eines von zwei beschließenden Organen der Europäischen Gemeinschaften. Er ist einerseits Teil der Legislative, die in ihrer Zusammensetzung einem Zweikammersystem entspricht und repräsentiert darin die Mitgliedstaaten. Er setzt sich – je nach Politikfeld – aus den jeweiligen Fachministern der nationalen Regierungen zusammen. Gemeinsam mit dem Europäischen Parlament beschließt er die entscheidenden Rechtsakte. Je nach Politikfeld ist entweder eine einstimmige Entscheidung oder eine qualifizierte Mehrheit im Rat der Europäischen Union notwendig.

Da der Rat der Europäischen Union internationale Verträge abschließt, ist er auch Teil der Exekutive. Der Vorsitzende ist der Präsident des Rats der Europäischen Union. Seine Amtszeit und seine Staatszugehörigkeit korrespondieren mit dem jeweiligen Vorsitz im Europäischen Rat (s.o.).

Europäisches Parlament

Hauptartikel: Europäisches Parlament
Plenarsaal des Europäischen Parlaments in Straßburg
Plenarsaal des Europäischen Parlaments in Straßburg

Das Europäische Parlament ist der zweite Teil der Legislative der Europäischen Gemeinschaften. Es wird seit 1979 alle fünf Jahre direkt von den Bürgern der Mitgliedstaaten gewählt und repräsentiert innerhalb der Legislative direkt die Bevölkerung.

Das Europäische Parlament hat zur Zeit 785 Mitglieder. Die Zahl der Abgeordneten pro Land richtet sich grundsätzlich nach der Bevölkerungszahl. Kleinere Länder sind aber überproportional vertreten, um auch diesen Ländern eine angemessene Repräsentation ihrer nationalen Parteienlandschaft zu ermöglichen. Das Europäische Parlament hat zwei Tagungsstätten, eine in Brüssel und eine zweite in Straßburg. Den Vorsitz führt der Präsident des Europäischen Parlamentes und seine Stellvertreter, die vierzehn Vizepräsidenten. Gemeinsam bilden sie das Präsidium.

Europäische Kommission

Hauptartikel: Europäische Kommission

Die Europäische Kommission hat im institutionellen Gefüge der Europäischen Union vornehmlich exekutive, aber auch legislative Funktionen. Sie hat das alleinige Initiativrecht in der EG-Rechtssetzung und schlägt demnach Rechtsakte (Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen) vor, die sie dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union unterbreitet. Als Exekutivorgan sorgt die Kommission für die korrekte Ausführung der europäischen Rechtsakte, die Umsetzung des Haushalts und der beschlossenen Programme. Sie ist die „Hüterin der Verträge“ und sorgt gemeinsam mit dem Europäischen Gerichtshof für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts. Als Vertreterin der Gemeinschaft auf internationaler Ebene handelt sie vor allem in den Bereichen Handel und Zusammenarbeit internationale Übereinkommen aus.

Die Kommission ist ein von den Mitgliedstaaten unabhängiges und supranationales Organ der Europäischen Gemeinschaften. Die Kommissare dienen ihrem Auftrag nach allein der Union, nicht ihren jeweiligen Herkunftsstaaten. Als Organ ist die Kommission bislang in Art. 211 ff. EGV, Art. 124 ff. EURATOM als Gemeinschaftsorgan verankert.

Die Europäische Kommission besteht aktuell aus 27 Kommissaren, von denen einer als Kommissionspräsident die Kommission leitet. Bis 2009 ist dies in der Kommission der Portugiese José Manuel Durão Barroso.

Europäischer Gerichtshof

Hauptartikel: Europäischer Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist das oberste Gericht, also das rechtsprechende Organ der Europäischen Gemeinschaften. Neben dem Europäischen Gerichtshof existiert seit 1989 noch das ihm vorgeschaltete Europäische Gericht erster Instanz. Beide Instanzen bestehen aus je einem Richter pro Mitgliedstaat, wobei der EuGH zusätzlich von neun Generalanwälten unterstützt wird. Diese werden von den nationalen Regierungen für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Alle drei Jahre erfolgt eine teilweise Neubesetzung beider Instanzen. Den Vorsitz führt der Präsident des Europäischen Gerichtshofes.

Europäischer Rechnungshof

Hauptartikel: Europäischer Rechnungshof
Logo des Europäischen Rechnungshofes
Logo des Europäischen Rechnungshofes

Der Europäische Rechnungshof (EuRH) wurde 1975 geschaffen und ist zuständig für die Rechnungsprüfung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der Union und für die Kontrolle der Haushaltsführung im Hinblick auf deren Rechtmäßigkeit.

Der Europäische Rechnungshof hat zur Zeit 27 Mitglieder, eins aus jedem Mitgliedstaat, die vom Rat der Europäischen Union für sechs Jahre ernannt werden. Die Mitarbeiter des EuRH (derzeit rund 800) bilden Prüfungsgruppen für spezifische Prüfvorhaben. Sie können jederzeit Prüfbesuche bei anderen Organen, in den Mitgliedstaaten sowie in weiteren Ländern durchführen, die EU-Hilfen erhalten. Rechtliche Schritte kann der EuRH jedoch nicht unternehmen. Verstöße werden den anderen Organen mitgeteilt, damit entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können.

Die Arbeit des EuRH erreichte 1998 und 1999 eine breite Öffentlichkeit, als er der Europäischen Kommission die Zuverlässigkeitserklärung versagte. Der dann folgende Rücktritt der Santer-Kommission ist aber nicht als unmittelbare Reaktion auf den Bericht des Rechnungshofes zu verstehen; denn seit der Rechnungshof Zuverlässigkeitserklärungen abgibt (seit Beginn der neunziger Jahre), waren diese stets negativ.

Europäische Zentralbank

Hauptartikel: Europäische Zentralbank
Der „Eurotower“, Sitz der Europäischen Zentralbank in Frankfurt am Main
Der „Eurotower“, Sitz der Europäischen Zentralbank in Frankfurt am Main

Die Geldpolitik in den Euro-Ländern wird seit dem 1. Januar 1999 von der Europäischen Zentralbank (Sitz in Frankfurt am Main) bestimmt. Die Bank ist von der nationalen Politik unabhängig. Ihre wichtigste Aufgabe ist die Wahrung der Preisstabilität. Im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB/Zentralbankrat) legt sie die Leitzinsen fest.

Die grundlegenden Aufgaben der EZB finden sich in Artikel 105 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:

Sprachenregelung in den Organen

Hauptartikel: Amtssprachen der Europäischen Union

In der EU werden heute 23 Sprachen als offizielle Amtssprachen der Europäischen Union anerkannt, mit denen alle Germien der EU kontaktiert werden können. Zuletzt wurden die Sprachen Irisch, Bulgarisch und Rumänisch mit Wirkung vom 1. Januar 2007 als weitere Amtssprachen anerkannt. Von den Amtssprachen werden Englisch, Französisch und Deutsch als interne Arbeitssprachen verwendet, um die Verständigung zwischen den Mitarbeitern der europäischen Institutionen zu erleichtern. Je nach Institution hat sich von diesen drei Arbeitssprachen jeweils eine Arbeitssprache als vorherrschend herausgebildet (zum Beispiel Englisch in der EZB). Im Europäischen Parlament können Redebeiträge in jeder Amtssprache gehalten werden und werden von Dolmetschern simultan übersetzt. Abgeordnete, Journalisten und andere Zuhörer können in der Sprache ihrer Wahl die Debatten über Kopfhörer verfolgen. Die Abgeordneten sprechen deshalb meist in ihrer Landessprache, Beamte und geladene Experten verwenden häufig Englisch oder Französisch.

Finanzhaushalt

Mitgliedstaat Bevölkerung (Mio.) Haushalts-
beiträge 2005
(Mio. Euro)
Euro pro Bürger
Deutschland 82,4 21.313 259
Frankreich 59,6 16.888 283
Italien 57,3 13.996 244
Vereinigtes Königreich 59,3 12.339 208
Spanien 41,6 8.901 214
Niederlande 16,2 5.412 334
Belgien 10,4 4.091 393
Schweden 8,9 2.817 317
Polen 38,2 2.367 62
Österreich 8,1 2.209 273
Dänemark 5,4 2.066 383
Griechenland 11,0 1.848 168
Finnland 5,2 1.512 291
Portugal 10,5 1.385 132
Irland 4,0 1.366 342
Tschechien 10,2 999 98
Ungarn 10,1 896 89
Slowakei 5,4 382 71
Slowenien 2,0 285 143
Luxemburg 0,4 238 595
Litauen 3,5 211 60
Zypern 0,7 157 224
Lettland 2,3 126 55
Estland 1,4 99 71
Malta 0,4 51 128
Gesamt 455,7 101.954 223,7

Zur Finanzierung der Ausgaben verfügt die Europäische Union über so genannte Eigenmittel, die sich aus Beiträgen der Mitgliedstaaten sowie zum geringeren Teil aus an die EU abzuführenden Import-Zöllen an den Außengrenzen zusammensetzen.

Die Beiträge der Mitgliedstaaten resultieren zum einen aus an die EU abzuführenden Umsatzsteuern. Die notwendigen zusätzlichen Einnahmen werden proportional zum Bruttoinlandsprodukt der Staaten abgeführt. Eine diesbezügliche Ausnahme stellt wegen seines vergleichsweise wenig ergiebigen Agrarsektors bis auf weiteres das Vereinigte Königreich dar, das seit 1984 zwei Drittel seiner Nettobeiträge zurückerstattet bekommt (Britenrabatt).

Der Finanzhaushalt der EU und die Höhe der von den Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge hierzu sind Gegenstand vielfältiger Auseinandersetzungen und mühsamer Kompromisse, zumal die Rückflüsse von Finanzmitteln der Gemeinschaft in die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich hoch ausfallen. So stehen einander im Europäischen Rat die Lager der Nettozahler- und der Nettoempfängerstaaten gegenüber. Während letztere bemüht sind, ihren Status zu halten, versuchen die Nettozahler, ihre Zahlungen wenigstens zu verringern. Der status quo ist für Außenstehende mitunter schwer nachvollziehbar. Irland zum Beispiel ist Nettoempfänger, obwohl es nach Luxemburg das zweithöchste Durchschnittseinkommen der EU aufweist. Spanien, Portugal und Griechenland wiederum erhalten pro Einwohner zum Teil deutlich höhere EU-Mittel als die ärmeren Neumitglieder. Deutschland wiederum trägt netto deutlich höhere Belastungen als viele andere Mitglieder, wenn man die Leistungsfähigkeit des Landes (gemessen am Bruttoinlandsprodukt) betrachtet.

Für die Eigenmittel im EU-Haushalt gilt eine Gesamtobergrenze von 1,24 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) aller Mitgliedstaaten. Die Haushaltsmittel für das Jahr 2008 werden sich wie folgt verteilen (Angaben laut Verpflichtungsermächtigungen): 33 % auf die Landwirtschaft; 44 % auf Struktur- und Kohäsionsfonds sowie Wettbewerbsfähigkeit (interne Politikbereiche wie Forschungspolitik, transeuropäische Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsnetze); 11 % für ländliche Entwicklung (u. a. Umweltschutz); 5 % auf externe Politikbereiche wie Entwicklungsmaßnahmen, humanitäre Hilfen oder Maßnahmen zugunsten von Demokratie und Menschenrechten; 1 % auf Sicherheit, Bekämpfung von Kriminalität und unionsbürgerschaftlicher Rechte. Der Rest bleibt für Verwaltungsausgaben (32.000 Bedienstete) und Reserven.

Die Grundlage für den jährlichen EU-Haushalt bildet ein Finanzplanungsinstrument, der sogenannte mehrjährige Finanzrahmen. Die Haushaltsmittel, die darin für die Jahre 2007–2013 vorgesehen sind, belaufen sich auf rund 975 Mrd €.

In einer kürzlich ins Leben gerufenen Haushaltsüberprüfung durch die Kommission (angeregt vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat) steht die gesamte Haushaltspolitik derzeit zur Debatte. Die öffentliche Konsultationsphase, die noch bis April 2008 andauert, soll dazu beitragen, Reformvorschläge zu konkretisieren mit dem Ziel, den EU-Haushalt für zukünftige Herausforderungen fit zu machen. Vorschläge dazu können auf einer Webseite[20] eingereicht werden, auf der auch das Konsultationspapier eingesehen werden kann. Auf Grundlage der Konsultation wird die Kommission im kommenden Jahr ihre Vorschläge für eine Haushaltsgestaltung nach 2013 einreichen.

Politikfelder

Die Politikbereiche, die nachfolgend im Hinblick auf ihre Gestaltung durch die EU betrachtet werden, sind fast ausnahmslos zugleich Felder einzelstaatlicher Einflussnahme und Durchführung.

Es gelten nach dem Vertrag über die Europäische Union die Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Subsidiarität meint hier, dass die EU nur für solche Regelungen sorgen soll, die staatenübergreifend nötig sind und mehr positive Wirkung versprechen als einzelstaatliche oder regionale Maßnahmen. Zulässig im Sinne der Verhältnismäßigkeit ist eine Maßnahme der EU wiederum nur, wenn der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht besser erreicht werden kann und wenn die Abwägung von Vor- und Nachteilen positiv ausgeht.

In der Bundesrepublik Deutschland sind zwei Drittel aller im Bereich Innenpolitik verabschiedeten Gesetze auf Initiativen oder Rechtsakte auf EU-Ebene zurückzuführen.

Wirtschaftspolitik

Die Mitgliedstaaten der EU erwirtschaften zusammen ein Viertel des weltweiten Bruttosozialprodukts. Damit ist die Europäische Union der größte Wirtschaftsblock der Erde. Zwar sind alle Mitgliedstaaten auch eigenständige Mitglieder in der Welthandelsorganisation (WTO), doch Sprecherin für sie ist als WTO-Mitglied die Europäische Gemeinschaft. Verglichen mit den im Agrarsektor eingesetzten EU-Mitteln ist der auf Industrie- und Gewerbeförderung entfallende Anteil eher gering. In diesem Bereich zeigt sich der Einfluss der Gemeinschaft vor allem bei der Vorgabe von Normen und Wettbewerbsregeln, über deren Einhaltung die Kommission wacht. Die Kernkompetenz zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt liegt beim Wettbewerbskommissar der Europäischen Kommission, der die jeweiligen Kartellbehörden der einzelnen Staaten als supranationales Organ ergänzt. Neben der Kontrolle der Wirtschaft ist er auch für die Genehmigung von Subventionen in den Mitgliedstaaten zuständig. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Staaten bestimmte Firmen wettbewerbswidrig unterstützen.

Die in diesem Bereich zur Verfügung stehenden, begrenzten Mittel sollen unter anderem dazu eingesetzt werden, die Kooperation vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Forschung und Entwicklung innovativer Produkte für Wachstumsmärkte zu fördern.

Währungsunion

Hauptartikel: Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
Europäische Währungsunion
Europäische Währungsunion

Die Geschichte der europäischen Einigung nach dem Zweiten Weltkrieg ist geprägt von der überragenden Bedeutung wirtschaftlicher Integrationsschritte. Angestoßen durch die Vergemeinschaftung des Kohle- und Stahlsektors und fortgeführt mit der Schaffung von EWG und EURATOM 1957 sowie mit der Verwirklichung des Binnenmarkts 1993, ist auf der Grundlage des Vertrag über die Europäische Union der Euro als gemeinsame Währung eingeführt worden: 1999 für die Zentral- und Geschäftsbanken, 2002 als Barzahlungsmittel in allen beteiligten Mitgliedstaaten.

Großbritannien und Dänemark haben bei den Verhandlungen zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion für sich die Möglichkeit einer Nichtteilnahme an der Währungsunion vorbehalten, von der sie auch bisher Gebrauch machen. Alle anderen Staaten der EU sind zur Teilnahme an der Währungsunion verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist aber für alle teilnehmenden Staaten die Erreichung bestimmter für die Geldwertstabilität als maßgeblich angesehener Bedingungen, die als Konvergenzkriterien bezeichnet werden und sich auf Staatsverschuldung, Zinsniveau und Inflationsrate beziehen. Schweden vermeidet durch Nichteinhaltung der Konvergenzkriterien die Teilnahme an der Währungsunion, da eine Volksabstimmung 2003 gegen den Euro entschied.

Die Konvergenzkriterien haben bereits im Vorfeld der Einführung des Euro zu einem im eingetretenen Ausmaß kaum erwarteten Konvergenzschub in der Finanz- und Wirtschaftspolitik geführt, der durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt mit einer Nachhaltigkeitsperspektive verbunden worden ist.

Leitungsorgan der Währungsunion ist die nach dem Vorbild der Deutschen Bundesbank unabhängig gestellte Europäische Zentralbank (siehe oben). Zurzeit gehören 15 Mitgliedstaaten der Eurozone an.

Gemeinsames Zoll- und Handelsgebiet

Hauptartikel: Europäische Zollunion und Europäischer Binnenmarkt

Die wirtschaftlich bedeutendste Grundfreiheit ist der freie Verkehr von beweglichen Sachen (Waren) im Gemeinschaftsgebiet. Aufgrund der Warenverkehrsfreiheit sind Ein- und Ausfuhrzölle und mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen (Kontigentierungen) innerhalb des Binnenmarktes unzulässig.

Seit 1968 gilt innerhalb der Europäischen Union eine Zollunion, das heißt, der Handel zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten darf nicht durch Zölle oder gleichwirkende Abgaben behindert werden. Für den Handel mit anderen Staaten gilt ein von dem Rat der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossener einheitlicher Zolltarif (TARIC, Kombinierte Nomenklatur), welcher ein wichtiges Merkmal und Verhandlungsobjekt der EU-Wirtschaftspolitik darstellt.

Im gesamten Unionsgebiet gilt ein in Ansehung der Staatsbürgerschaft geltendes allgemeines Benachteiligungsverbot. Diese Inländergleichbehandlung hat für Warenkaufleute, die Waren in einem anderen EG-Mitgliedstaat veräußern, zur Folge, dass sie keinen anderen Vorschriften unterworfen werden dürfen, als denjenigen, welche auch für die Inländer des betreffenden EG-Mitgliedstaates gelten.

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sieht grundsätzlich das Verbot von mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen vor. Derartige Beschränkungen sind nur dann statthaft, wenn zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aus sittlichkeits- und gesundheitspolizeilichen Erwägungen, aus Gründen des Lebensschutzes von Mensch und Tier und Pflanzen, wegen des nationalen Kulturguts von künstlerischen, geschichtlichen oder altertumswissenschaftlichen Wert oder wegen des Schutzes von gewerblichen Eigentum solche nationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind und diese Erwägungsgründe im Vergleich mit der Freiheit des Warenverkehrs in ihrer Bedeutung überwiegen.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Warenverkehrsfreiheit hat diese Grundfreiheit zum Motor für die weitere Marktintegration gemacht. Er hat die Warenverkehrsfreiheit dadurch wesentlich erweitert, dass auch solche mitgliedstaatliche warenbezogene Vorschriften, die EG-Ausländer genauso wie Inländer behandeln und keine Kontingentierungen vorsehen, dann unzulässig sind, wenn sie den Warenhandel in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Mitgliedstaaten erschweren. Gemäß dem EuGH stehen solche Vorschriften Kontingentierungen bezüglich ihrer Wirkung gleich.[21] Damit werden auch Bestimmungen erfasst, die Inländer und EG-Ausländer gleichsam treffen. Durch diese Erweiterung ist etwa die Vorschrift für die Bierhersteller gefallen, die ihnen in Deutschland nur Bier nach dem deutschen Reinheitsgebot zu vertreiben gestattete. Da das Reinheitsgebot sowohl für deutsche wie für EG-ausländische Hersteller galt, war es zwar nicht benachteiligend, kam aber für die außerhalb Deutschlands in der EG hergestellten Biere praktisch einem Einfuhrverbot nach Deutschland gleich. Mitgliedstaatliche Vorschriften, die den Handel hemmen, sind aber in den Fällen erlaubt, in denen auch mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen erlaubt wären. Außerdem sind solche Vorschriften dann statthaft, wenn diese nicht warenbezogen sondern vertriebsbezogen sind.[22] Dem Rat der Europäischen Union bleibt es unbenommen EG-Richtlinien für die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Gemeinsame Handelspolitik

Hauptartikel: Gemeinsame Handelspolitik

Im Zuge der Gemeinsamen Handelspolitik regelt die EU im Rahmen ihrer 1. Säule, also der Europäischen Gemeinschaft, die Ein- und Ausfuhren von und nach Drittstaaten. Diese ist grundsätzlich dem Gedanken des weltweiten Freihandels verpflichtet, kann jedoch zur Abwehr wirtschaftlicher Gefahren auf ein umfangreiches Regularium von Schutzinstrumenten tarifärer wie nicht-tarifärer Art zurückgreifen. Neben den autonomen Maßnahmen kommt auch der vertraglichen Handelspolitik große Bedeutung zu, hier insbesondere den WTO-Abkommen.

Landwirtschaft und Fischerei

Hauptartikel: Gemeinsame Agrarpolitik und Gemeinsame Fischereipolitik

Trotz ihres vergleichsweise geringen Beitrags zum Bruttosozialprodukt der EG hat die Agrarpolitik bereits früh eine herausragende Bedeutung in der Gemeinschaft erlangt. Durch eine Initiative der Europäischen Kommission 1960 auf den Weg gebracht, wurde im Januar 1962 durch den Rat der Europäischen Union eine erste gemeinsame Agrarmarktordnung eingeführt. Angestrebt waren eine Erhöhung der landwirtschaftlichen Produktivität und die Vermeidung von Preisschwankungen, was den Produzenten eine gut auskömmliche Lebenshaltung und den Verbrauchern eine stabile Versorgung zu angemessenen Preisen sichern sollte.

Prozentuale Darstellung des Anteils der einzelnen Nationalstaaten am EU-Farm-Land (englisch)
Prozentuale Darstellung des Anteils der einzelnen Nationalstaaten am EU-Farm-Land (englisch)

Ein zu diesem Zweck errichtetes System von Garantiepreisen hat einerseits zu wenig marktkonformen Produktionsüberschüssen („Butterberge“, „Milchseen“ und andere mehr) geführt und andererseits den Haushalt der Gemeinschaft über Jahrzehnte mit gut der Hälfte der EG-Gesamtausgaben belastet. Alle Reformansätze zum Abbau der Preissubventionen scheiterten über lange Zeit an drastischen Formen bäuerlichen Protests und an dem hier beibehaltenen Einstimmigkeitsprinzip