
Nach deutschem Sachenrecht sind Früchte Erzeugnisse einer Sache oder Erträge eines Rechts. Zusammen mit den Gebrauchsvorteilen stellen die Früchte die Nutzungen dar (vgl. § 99 BGB). Man unterscheidet:
Die Unterscheidung hat Bedeutung für das Recht zur Fruchtziehung bei den verschiedenen Nutzungsverhältnissen an Sachen.
|
|
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
Why are we here?
All text is available under the terms of the GNU Free Documentation License
This page is cache of Wikipedia. History