Als gefährliches Werkzeug wird im deutschen Strafrecht jeder bewegliche Gegenstand (unter diesen Begriff fallen auch Tiere)[1] bezeichnet, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erheblich körperliche Verletzungen hervorzurufen.
Die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs ist Qualifikationsmerkmal des Abs. 1 Nr. 2 StGB. Statt einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung nach § 223 StGB droht demnach dem Täter eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 StGB.
Darüber hinaus ist das Mitführen eines gefährlichen Werkzeugs Qualifikationsmerkmal des § 244 Abs. 1 Nr. 1a und des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB und die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Auch bezüglich des subjektiven Tatbestandes muss für eine Verurteilung die Verwendung des gefährlichen Werkzeugs erfüllt sein, d. h. der Vorsatz des Täters muss sich auf sie erstrecken.
Aus dem Begriff „Werkzeug“ wird verbreitet der Schluss gezogen, dass es sich um einen vom menschlichen Körper getrennten Gegenstand handeln muss, der auf einen anderen zubewegt werden kann. Kein Werkzeug ist demnach etwa die Faust oder der Fuß des Täters (wohl aber der Schuh). Ebenso wenig soll darunter ein Felsen oder eine heiße Herdplatte fallen, auf die der Täter das Opfer stößt. Eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 bleibt davon unberührt.
|
|
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
Why are we here?
All text is available under the terms of the GNU Free Documentation License
This page is cache of Wikipedia. History