Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit


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Durch das Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 konnte Personen, die nach dem Ersten Weltkrieg zugewandert waren, nachträglich die zwischenzeitlich erworbene deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt werden. Flüchtlingen, die sich im Ausland aufhielten, konnte neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch das Vermögen entzogen werden.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Alle nunmehr als unerwünscht erachteten Einbürgerungen, die in der Zeit zwischen dem 9. November 1918 und dem 30. Januar 1933 vorgenommen worden waren, konnten von den Landesbehörden oder dem zuständigen Reichsminister widerrufen werden. Diese Möglichkeit zum Entzug der erworbenen Staatsangehörigkeit wurde auf zwei Jahre befristet.

Deutschen Reichsangehörigen, die sich im Ausland aufhielten und dort durch ihr Verhalten „gegen die Pflicht zur Treue gegen Reich und Volk“ verstießen und die „deutschen Belange“ schädigten, konnte die Staatsangehörigkeit entzogen werden. Auch Personen, die einer Aufforderung zur Rückkehr nicht nachkamen, konnte die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden. Ihr Vermögen konnte beschlagnahmt werden und verfiel nach spätestens zwei Jahren dem Deutschen Reich.

Auswirkungen

Zugewanderte Bürger, in erster Linie rund 16.000 „Ostjuden“ mit inzwischen erworbener deutscher Staatsangehörigkeit,[1] standen nunmehr in der Gefahr, staatenlos zu werden. Politische Flüchtlinge mussten bei Aktivitäten, die sich gegen die Nationalsozialisten richteten, um den Verlust ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Vermögens fürchten.

Anfangs diente das Gesetz in erster Linie dem Zweck, das Wohlverhalten politischer Gegner steuern zu können. Später wurde es ein Instrument zur Ausplünderung jüdischer Emigranten. Die nationalsozialistischen Machthaber konnten sich die von Juden zurückgelassenen Vermögen mit scheinbarer Legalität aneignen, indem sie ein Verfahren einleiteten, das mit der Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit und dem Vermögenseinzug endete. Schon die ungenehmigte Ausreise eines Juden galt als Verstoß gegen die „Pflicht zur Treue zu Reich und Volk“ und konnte zu seiner Enteignung führen.

Vergleichbare Gesetze

Der Wortlaut des Gesetzes ermöglichte es nicht, mit scheinbarer Legalität diejenigen Juden zu enteignen, die im Deutschen Reich verblieben waren. Der Vermögensentzug wurde 1941 hilfsweise mit einem Rückgriff auf andere Gesetze von 1933 und einen späteren Erlass vollzogen und formaljuristisch gedeckt, obwohl sich aus Wortlaut und Wortsinn auch dieser herangezogenen Gesetze keine Begründung ableiten ließ. Juden, die im Sammellager auf ihre Deportation nach Theresienstadt und andere dem Deutschen Reich einverleibte Gebiete warteten, erhielten vom Gerichtsvollzieher eine förmliche Verfügung ausgehändigt, durch die ihr gesamtes Vermögen eingezogen wurde. [2] Die gedruckte Urkunde enthielt folgenden Text:

„Auf Grund des § 1 des Gesetzes über den Einzug kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 … in Verbindung mit dem Gesetz über den Einzug volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 […] wird in Verbindung mit dem Erlass des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 (RGBl 1941 I, 303) das gesamte Vermögen entzogen der Jüdin XY …“ [3]

In einem Erlass des Reichssicherheitshauptamtes vom 2. März 1942 heißt es, dass „die Bestrebungen der abgeschobenen Juden, auf welche die 11. DVO [des Reichsbürgergesetzes] nicht angewendet werden konnte, volks- und staatsfeindlich gewesen waren.“[4] Ende November 1941 wurde mit der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz festgelegt, dass jüdische Deportierte mit dem Grenzübertritt automatisch ihre Staatsangehörigkeit verloren und ihr Eigentum dem Staat verfiel.

Gültigkeit

Das Gesetz konnte nach Artikel II b des Alliierten Kontrollratsgesetzes Nr. 1 vom 20. September 1945 als aufgehoben gelten. Außer Kraft gesetzt war es spätestens infolge des Widerspruchs zu Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949.

Einzelnachweise

  1. Dorothee Mußgnug: Die Reichsfluchtsteuer 1931-1953. Berlin 1993, ISBN 3-428-07604-4, S. 41/ Durchführungsverordnung vom 26.7.1933 (RGBl I, 438) / genaue Zahl 16.258 bei: Götz Aly und Henz Roth: Die restlose Erfassung. fiTb 14787, Frankfurt/M 2005, ISBN 3-596-14767-0, S. 71.
  2. Wolf Gruner: Widerstand in der Rosenstraße... Frankfurt/M 2005, ISBN 3-596-16883-X, S. 68.
  3. Dokument abgedruckt bei Hans Günther Adler: Die verheimlichte Wahrheit. Theresienstädter Dokumente. Tübingen 1958, S. 61.
  4. Fauck: Vermögensbeschlagnahmen an jüdischem Eigentum vor dem Erlaß der 11. DVO zum Reichsbürgergesetz. In: Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte, Bd.2, Stuttgart 1966, S. 25.

Weblinks







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