
Als Haarerlass werden umgangssprachlich die in militärischen oder militärisch organisierten Verbänden geltenden Regelungen bezüglich der Trageweise der Haar- und Barttracht bezeichnet.
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Die als Haarerlass (amtl. Bezeichnung: „Die Haar- und Barttracht der Soldaten“) bezeichnete Dienstvorschrift ist eine erläuternde Verordnung, die als Anlage 1 einen Bestandteil der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/5: „Leben in der militärischen Gemeinschaft“ der Bundeswehr darstellt.
Bei Polizeivollzugsbeamten sind Haarerlassregelungen verfassungswidrig und daher nicht mehr existent.
Der inzwischen, nicht zuletzt durch die Zulassung von weiblichen Soldaten mehrfach überarbeitete Haarerlass kam erstmals in den 1960er Jahren zum Tragen, als immer mehr junge Männer mit damals in Mode gekommenen und zu diesem Zeitpunkt als „Beatlesmähne“ oder „Pilzköpfe“ bezeichneten Frisuren ihren Dienst in der Bundeswehr verrichten wollten oder dies als Wehrpflichtige mussten. Das Bundesministerium der Verteidigung reagierte darauf im Februar 1971 mit einem „Haarnetzerlass“, der für Soldaten mit längerem Haar das Tragen eines olivfarbenen Haarnetzes zur Folge hatte. Allerdings hatte der Erlass, der unter anderem die Anschaffung von 740.000 Haarnetzen mit sich brachte, nur ein Jahr Bestand. Der Grund hierzu lag offensichtlich weniger in einer fehlenden allgemeinen Akzeptanz, als in der Furcht vor einem Anssehensverlust der Bundeswehr, der sich durch politische Äußerungen und polemische Kritik aus dem Ausland merkbar machte (so war z. B. die Bezeichnung „German Hair Force“ anstelle von „German Air Force“ als Verballhornung für die Deutsche Luftwaffe gefallen). Im Mai 1972 erließ das Bundesministerium der Verteidigung schließlich die bis heute im Wesentlichen fortbestehende Verordnung, wonach das (männliche) Kopfhaar weder die Uniform noch den Hemdkragen berühren darf.[1]
Bei den Polizeien von Bund und Ländern waren Bart- und Haartracht teilweise durch Erlass geregelt. In Nordrhein-Westfalen wurde 1972 ein Erlass eingebracht, der aber 1980 wieder abgeschafft wurde.[2] Eine Wiedereinführung bei der Bundespolizei wurde im Januar 2006 durch den Bundesminister des Inneren Wolfgang Schäuble angeregt. Abgesehen davon, dass der Vorschlag zum Teil heftig kritisiert wurde (insbesondere von Seiten der Polizeigewerkschaften und der Partei Bündnis 90/Die Grünen), scheiterte eine dauerhafte und rechtmäßige Wiedereinführung an dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur rechtswidrigen Haartrachtregelung des Landes Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 2003 (näheres siehe unten).[3]
Haarerlasse sind sog. Verwaltungsvorschriften und wirken nur behördenintern.
Nach zwei Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts aus 1994 und 1999 wird ein männlicher Soldat nicht in seinen Rechten verletzt, wenn für ihn in Bezug auf die Haartracht andere Regelungen als bei weiblichen Soldaten gelten.[4] Zu bedenken ist hierbei, dass zur Zeit der Entscheidung die Zulassung von weiblichen Soldaten noch auf den Sanitäts- und Musikdienst sowie auf die Sportfördergruppe beschränkt war.
Die Begründung, wonach (männliche) Soldaten langes Haar bei der Dienstausübung beeinträchtige (z. B. Funktionsverlust von ABC-Schutzmasken[5], Infektionsvorbeugung), dürfte jedoch in Ansehung der Zulassung von weiblichen Soldaten seit dem 1. Januar 2001 in allen Laufbahnen nicht länger tragfähig sein. Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd in München hat demnach mit Beschluss vom 4. Januar 2005 den Haarerlass als willkürlich und verfassungswidrig bezeichnet.[6]
Das Bundesministerium der Verteidigung spricht indes von einer „Einzelfallentscheidung“ und hält weiter am Haarerlass fest[7][8]. Dies ist zulässig, da es der Gerichtsentscheidung an der allgemeinen Bindungswirkung („inter partes“) fehlt. Insoweit ist auch eine Pressemitteilung[9], die von einem künftigen Erlaubtsein von langen Haaren bei männlichen Soldaten spricht, irreführend, da sie juristisch nicht korrekt ist.
Im Heft 4/2006 der Neuen Zeitschrift für Wehrrecht (NZWehrr) wurde ein wissenschaftlicher Aufsatz veröffentlicht zum Thema: „An den Haaren herbeigezogen – Die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des sog. Haar- und Barterlasses der Bundeswehr“. Der Autor kritisiert die Entscheidung der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd dahingehend, dass zunächst in dem Haarerlass selbst kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Allgemeines Persönlichkeitsrecht liege. Zweifel an der Rechtmäßigkeit seien nur darin zu erwägen, dass die Vorschrift in Bezug nur auf weibliche Soldaten Ausnahmen zulässt, wie sie gerade für männliche Soldaten nicht gelten. Das sei allerdings nicht tragbar, weil die durch langes Haar verursachten Probleme (Unfallgefahr, Hygiene) beim Militär weiterhin und unabhängig vom Geschlecht gälten. Man könne die Tätigkeit eines Soldaten auch nicht mit der eines Polizeibeamten vergleichen, da „Polizisten auch bei mehrtägigen Einsätzen (z. B. Castor-Transport) in der Regel ausreichend Gelegenheit zur Körperpflege hätten“. Insoweit sei eher eine Änderung des Haarerlasses dergestalt vonnöten, die weibliche Soldaten gegenüber männlichen nicht weiter privilegiere.[10]
Auf einer privat betriebenen Homepage[11] wird nun eine neue Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd erwähnt, wonach dessen 1. Gerichtskammer die gegenteilige Auffassung zum obengenannten Beschluss vertritt. Danach ist der Beschluss am 14. März 2007 ergangen und wird insoweit begründet, als dass der Haarerlass einen zulässigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle und auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen für männliche und weibliche Soldaten nicht zu beanstanden sei.[12]
Das Bundesministerium der Verteidigung teilte in seiner Stellungnahme zum Jahresbericht des Wehrbeauftragten 2005 mit, eine Überarbeitung des Haar- und Barterlasses von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abhängig zu machen, das zu dieser Zeit mit einer Klage gegen den Haarerlass der Bundespolizei befasst war. Das Urteil erging im März 2006 (näheres siehe unten). Daraufhin gab das Bundesministerium der Verteidigung an, seine Entscheidung von einem weiteren, im November 2006 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren abhängig zu machen. Da der Streit allerdings nicht zur Entscheidung angenommen wurde, war aus Sicht des Bundesministerium der Verteidigung auch von einer Überarbeitung abzusehen.[13]
Die unklare Rechtslage wird durch den Wehrbeauftragten in der Weise beanstandet, als dass die wiederholt aufgeschobene Ankündigung zur Überarbeitung des Erlasses auch „den Empfehlungen des Sozialwissenschaftlichen Instituts widerspreche“, da ein nötiger Beitrag für die Attraktivität des Berufs gerade im Hinblick auf junge Berufsinteressenten nicht geleistet werde.[14]
Dass die streitige Rechtssituation auch jüngst in Presse und Medien aufgegriffen wurde (vgl. z. B. Einzelbelege unten), dürfte zumindest ansatzweise als Kritik am Verhalten des zuständigen Bundesministeriums zu verstehen sein.
Für männliche Polizeivollzugsbeamte entschied das Bundesverwaltungsgericht am 2. März 2006, dass ein Erlass, Haare höchstens nur in Hemdkragenlänge zu tragen, gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Gleichheitsgrundsatz verstößt und deshalb rechtswidrig ist.[15]
Auch die Untersagung, im Dienst keinen „Lagerfeld-Zopf“ tragen zu dürfen, wurde wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bereits 1996 durch den Verwaltungsgerichtshof Kassel als rechtswidrig befunden. In den Entscheidungsgründen wird außerdem als nichtjuristisches Argument berücksichtigt, dass „Polizeibeamten der Gedanke vom ‚Staatsbürger in Uniform‘ zugrunde liegt, der besagt, dass […] in der uniformierten Polizei Randgruppen und Individualisten in einem vergleichbaren Anteil wie in der Gesellschaft selbst vertreten sind“. Es bestehe daher „kein objektiver Anlaß zu der Annahme, die Allgemeinheit könnte im Rahmen der Anschauung über das Erscheinungsbild der uniformierten Polizei Personen ausgrenzen, die bei ihrer Haartracht lediglich einen individuellen modischen Wunsch verwirklicht haben, ohne dabei die Toleranz gegenüber Modeerscheinungen übermäßig zu beanspruchen“.[16]
Ob und inwieweit sich die Haarlänge bei Hoheitsträgern in Uniform zum Nachteil der betreffenden Behörde auswirken kann, dürfte sowohl aus politischer als auch gesellschaftlicher Sicht umstritten sein.
Auch innerhalb des Bundesheers gibt es einen Erlass, der die Haarlänge regelt. Darin wird festgehalten, dass die Haupthaare der Soldaten auf eine Art geschnitten zu sein haben, dass der ordnungsgemäße Sitz der Kopfbedeckung gewährleistet ist und keine Eigen- oder Fremdgefährdung eintreten kann. Männliche Soldaten müssen ihre Haare so schneiden, dass diese ihren Hemdkragen bei aufrechter Kopfhaltung nicht berühren, sowie Stirn und Ohren nicht durch überhängende Haare bedeckt werden.
Im Gegensatz dazu kann der Haarschnitt weiblicher Soldaten von dem der männlichen Soldaten unterschiedlich gestaltet sein, sofern durch Haarschnitt oder Trageweise der Haare auch hier der ordnungsgemäße Sitz der Kopfbedeckung gewährleistet ist und keine Eigen- oder Fremdgefährdung eintritt. Dies bedeutet im Endeffekt, dass Soldatinnen das Tragen von langen Haaren erlaubt, sofern die Einhaltung der vorher erwähnten Bedingungen betreffend den Sitz der Kopfbedeckung oder die Vermeidung von Gefährdungen sichergestellt ist.
Von Seiten des Bundesheeres ergibt sich die rechtliche Beurteilung, dass aus Gründen der Hygiene und dem Schutz vor Arbeitsunfällen, auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 der EMRK, die Vorschreibung eines militärischen Kurzhaarschnitts gerechtfertigt ist.
Weiters wird von seiten des Bundesheeres beurteilt, dass die Unterscheidung zwischen männlichen und weiblichen Soldaten hinsichtlich ihres Haarschnittes deshalb objektiv gerechtfertigt (und damit vefassungsmäßig) ist, da das gesellschaftliche Erscheinungsbilddes männlichen Soldaten kulturell seit jeher in äußerlich sichtbaren Verhaltensnormen seinen Niederschlag findet. Die daraus hervorgegangene Idee des Männlich-Soldatischen erlaubt keine individuelle Verknüpfung von langer Haartracht und militärischem Professionalismus.
Der Idee des „Soldatisch-Weiblichen“ wird aus Sicht des Bundesheeres durch die lange Haartracht der Soldatinnen kein Abbruch getan. Auch das im zivilen Leben vorkommende Tragen von Männer mit langer Haartracht und Frauen mit kurzen Haaren, ändere nichts daran, dass dem kulturellen Verständnis entsprechend nach wie vor das Tragen von langen Haaren als Identitätsmerkmal des Weiblichen verstanden wird.[25]
Bei den uniformierten Bediensteten des Wachkörpers Bundespolizei gelten Vorschriften ähnlich denen des Bundesheeres.
Für männliche uniformierte Bedienstete ist ein Normalhaarschnitt vorgesehen. Weibliche Uniformierte mit Langhaarschnitt haben die Haare gebunden zu tragen (z. B. durch einen Zopf) bzw. hochzustecken.
Die Haar- und allenfalls Barttracht ist so zu wählen, dass bei aufrechter Körperhaltung die Uniform weder verdeckt noch in der Funktion (insbesondere hinsichtlich der Ausrüstung) beeinträchtigt wird und den Grundsätzen der Eigensicherung entsprochen wird.
Als außergewöhnlichen Haarschnitten und Färbungen, welche ebenfalls verboten sind, gelten jedenfalls teilweise kahlgeschorene Köpfe und unnatürliche Färbungen; dies gilt auch für die Barttracht.
Beamte die ihren Dienst in zivil versehen, fallen nicht in diese Regelung.[26]
Ähnliche Regelungen – wenngleich offenbar nicht explizit geregelt – dürften innerhalb der British Army gelten. Danach geht aus Bewerberhinweisen hervor, dass männliche Bewerber strengeren Maßstäben als weibliche Bewerber unterliegen. So heißt es in zwei Rekrutenmerkblättern:[27]
Bei der Australian Army gilt das bereits zu Großbritannien Gesagte. Auch hier weist die zentrale Rekrutierungsbehörde auf folgende Voraussetzungen hin:[28]
Sehr exakte und stringente Anforderungen stellt die „Army Regulation (AR) 670–1“ der United States Army.[29] Die Vorschrift regelt die Haartracht sowohl für männliche als auch weibliche Soldaten. Ähnlich zur derzeitigen Auffassung des Bundesministeriums für Verteidigung (siehe oben) wird weiblichen Soldaten ein weit größerer Spielraum in Bezug auf Haarlänge und -trageart sowie auch auf andere äußerliche Details (z. B. Kosmetik) zugebilligt. Der Unterschied wird vor allem durch die beispielhaft zitierten Passagen deutlich:
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