Mit „Habeas corpus …“ (lat. wörtlich „du sollst den Körper haben“) wurden im Mittelalter in England die rechtlich nicht beschränkten königlichen Haftbefehle eingeleitet. Diese Wendung war an den Ausführenden adressiert und bedeutet: man möge die Person festhalten, ihrer habhaft werden.
Heute versteht man unter dem Begriff Habeas Corpus zumeist die Einschränkungen des Rechtes, derartige Haftbefehle auszustellen. Diese Einschränkung erfolgte in England durch ein Gesetz aus dem Jahre 1679, das die Bezeichnung Habeas Corpus Amendment Act trägt.[1] Es wird umgangssprachlich auch als Habeas Corpus Act bezeichnet, im Deutschen daher oft fehlerhaft: „Habeas-Corpus-Akte“.[2]
Im modernen Sprachgebrauch – vor allem des angelsächsischen Rechtskreises – wird der Terminus als Kurzform für writ of habeas corpus[3] benutzt, worunter die richterlichen Anordnungen einer Haft bzw. Haftfortdauer sowie die auf Antrag des Festgehaltenen durchzuführenden Haftprüfungsverfahren zu verstehen sind.
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Im mittelalterlichen Europa galt es als Vorrecht der Könige, Personen festnehmen zu lassen. Die Haftbefehle begannen je nach Haftgrund mit den Worten:
In England missbrauchte Karl I. dieses mächtige Instrument, indem er von wohlhabenden Bürgern Zahlungen erpresste mit der Androhung, sie bei Verweigerung der Zahlungen einsperren zu lassen. Trotz der 1628 durch das Parlament gegen diese Praxis erlassenen Petition of Right verfiel der König bald wieder darauf. 1641 musste Karl, der wegen eines Aufstands von Schotten und Iren in Geldnot war, einem neuerlichen Erlass des Parlaments zustimmen, der Verhaftungen nur noch mit angemessener Begründung zuließ. Nach dem englischen Bürgerkrieg (1642–1649), der in der Hinrichtung Karls I. gipfelte, und dem Commonwealth-Regime unter Oliver Cromwell (1649–1660) kam Karl II. an die Macht. Auch dieser König griff bald wieder die Praxis der willkürlichen Festnahmen auf, wobei er Gegner zumeist in Gebiete außerhalb Englands bringen ließ, in denen diese Einschränkungen nicht galten. Im Jahr 1679, einer Schwächeperiode seiner Herrschaft, sah sich Karl II. gezwungen, den Habeas Corpus Amendment Act zu unterzeichnen, der eine Verschärfung der bisherigen Regelung bedeutete. Inhaftierte mussten nun innerhalb von drei Tagen einem Richter vorgeführt werden und durften unter keinen Umständen außer Landes gebracht werden. Um dem Habeas Corpus Act größeres Gewicht zu verleihen, wurden Beamte für den Fall der Missachtung mit empfindlichen Geldstrafen bedroht.
Die Europäische Menschenrechtskonvention stuft das Recht auf Schutz vor willkürlicher Inhaftierung in Artikel 5 als Menschenrecht ein.[4]
USA:[5] 2006 wurde dieses Recht für als "ungesetzliche Kombattanten" eingestufte Nicht-US-Bürger durch den Kongress abgeschafft, wobei diese Einstufung im freien Ermessen der Regierungsbehörden liegt und kein Einspruch dagegen möglich ist. Die Abschaffung erfolgte vor dem Hintergrund, den Häftlingen von Guantánamo eine gerichtliche Rechtsprüfung ihrer Inhaftierung zu verweigern, betrifft allerdings potentiell sämtliche Ausländer. Nachdem der Versuch einer Wiedereinführung 2007 bereits im Senat scheiterte, wurde diese Regelung am 12.06.2008 vom Supreme Court in der Entscheidung Boumediene v. Bush für verfassungswidrig erklärt, so dass auch terrorverdächtigen Ausländern das Recht zusteht, vor zivilen Gerichten die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung prüfen zu lassen.[6].
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland hat das Habeas-Corpus-Prinzip in Artikel 104 GG, Absatz 2 und 3 übernommen.[7] Es ist ein grundrechtsgleiches Recht.
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