
Das Hausrecht ist heute vor allem mit dem Begriff Hausfrieden und der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG verbunden. Er steht auch Gewerbebetrieben auf ihrem Grundstückseigentum oder -besitz zu. [1] So ist unter bestimmten Umständen ein Hausverbot möglich.
Vom Mittelalter bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts bedeutete das Hausrecht die Haus- und Schirmgewalt über Haushalt, Hausgenossen, Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Insbesondere schloss das Hausrecht im Mittelalter die Tötung der beim Ehebruch ertappten Ehefrau ein, das Verheiraten der Töchter und bei Notlagen den Verkauf der Hausgenossen und Hausgenossinnen. [2]
Siehe auch: Hausfriedensbruch
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