Als humanitäre Intervention wird der – meist gewaltsame – Eingriff in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates bezeichnet, der den Schutz von Menschen in einer humanitären Notlage, beispielsweise bei großflächigen Menschenrechtsverletzungen, zum Ziel hat. Im engeren Sinn beziehen sich humanitäre Interventionen auf die einheimische Bevölkerung, nicht auf den Schutz von Staatsbürgern der intervenierenden Länder (humanitäre Rettung). Vorausgesetzt wird, dass der betroffene Staat selbst nicht in der Lage oder nicht willens ist, den Gefährdeten selbst Schutz zu bieten. Die humanitäre Intervention ist nicht als Instrument in der Charta der Vereinten Nationen verankert und kollidiert mit dem Souveränitätsprinzip, weswegen die völkerrechtliche Zulässigkeit der humanitären Interventionen umstritten ist.
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Die humanitäre Intervention bildet ein zentrales Problem in der Diskussion des modernen Verständnisses des Völkerrechts. Die juristische und die politische Auseinandersetzung darum ist sehr kontrovers. Es geht im Kern um eine Abwägung zweier völkerrechtlicher Grundsätze: Auf der einen Seite steht die Achtung und der Schutz der staatlichen Souveränität, auf der anderen die Achtung und der Schutz der Menschenrechte.
Zwar gibt es bereits in den Kinderzeiten des sich entwickelnden Völkerrechts – im Rahmen des Dreißigjährigen Krieges firmierte bereits die schwedische Invasion unter dem Deckmantel humanitärer Belange – ein vages Verständnis für die Problematik, jedoch ließ im klassischen Völkerrecht der Richtgedanke der Souveränität der Staaten keinen Blick auf Rechte der durch die Staaten betroffenen Bevölkerung zu. Dies änderte sich bereits ansatzweise im 19. Jahrhundert mit der Ausbreitung des Menschenrechtsgedankens und den Interventionen in Griechenland (1827), Sizilien (1856), Syrien (1860), Kreta (1866), Bosnien (1875), Bulgarien (1877), Mazedonien (1887) und Kuba (1898). Das Gewaltverbot der Charta der Vereinten Nationen veränderte diese Situation grundlegend und schaffte die Praxis der Intervention ab.
Mit dem Aufkeimen des Internationalen Menschenrechtsschutzes hat die Problematik wiederum neue Aktualität erhalten. So begründet die immer nachhaltigere Anreicherung der modernen Völkerrechtsordnung mit menschenrechtlichen Gehalten eine Verschiebung völkerrechtlicher Werte, die die Grundfesten tradierter Verständnisse des Völkerrechts als bloßes Staatenrecht erschüttert hat: Seit 1949 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte in der UN-Generalversammlung angenommen wurde – und auch seit der Weiterentwicklung der Genfer Konventionen bis 1977 – gilt der Schutz der Menschenrechte als Teil des Völkergewohnheitsrechtes.
Die Deutlichkeit der Problemstellung wird heute über die Medienbilder von Gewalt und Schrecken in die weltweite Wahrnehmung gebracht. Berichte über massive Menschenrechtsverletzungen in verschiedenen Ländern (z. B. Somalia, Bosnien-Herzegowina, Kosovo) und bewusste Behinderungen von UN-Blauhelm-Einsätzen durch Konfliktparteien wie etwa im Verlauf der Jugoslawienkriege führten zu der Frage, ob nicht eine moralische Verpflichtung bestehe, über fremde staatliche Souveränität hinweg Menschen auch durch Einsatz militärischer Gewalt zu retten und vor breiter Verfolgung, Vertreibung und Ermordung bis hin zum Völkermord zu schützen. Teilweise wurden dabei Analogien zur Intervention der Alliierten im Zweiten Weltkrieg gezogen, wobei dieser Vergleich jedoch als irreführend erscheint, da der direkte Anlass für das damalige alliierte Eingreifen selbst kein humanitärer war: Denn nach damaligem Völkerrecht hätte der Genozid an der jüdischen Bevölkerung vermutlich kein Recht oder eine Pflicht dritter Staaten zum Einschreiten begründen können. Allein die deutschen Überfälle auf Polen und die Tschechoslowakei konnten nach dem klassischen Verständnis eine Rechtfertigung zur Gewaltergreifung liefern; die Hilfestellung für die Opfer des NS-Regimes unter der europäischen Zivilbevölkerung war insofern eine Sekundärwirkung. Damit bleibt also das Problem ungelöst, was geschehen soll, wenn ein Staat Verbrechen gegen die Menschlichkeit zulässt oder begeht, dabei aber nicht die Souveränität anderer Staaten verletzt.
Dem wurde durchaus versucht Rechnung zu tragen. Inzwischen hat der Weltsicherheitsrat grundsätzlich schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen als Bezugspunkt für Interventionen ausreichen lassen. Zugrundegelegt wurde dem ein erweitertes Verständnis des Friedensbegriffes bei den Eingriffsvoraussetzungen des Art. 39 der UN-Charta (Kapitel VII). Damit kann sich die Eröffnung der Handlungsmöglichkeiten des Sicherheitsrates auch auf humanitäre Schutzzwecke stützen – nach der Somalia Entscheidung auch dann, wenn kein grenzüberschreitendes Element vorliegt. (s. United Nations Operation in Somalia I)
In jüngerer Zeit hat der NATO-Einsatz im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien zur Beendigung der vermuteten kommenden genozidartigen Verfolgung der islamischen Kosovoalbaner (Kosovokrieg) die Diskussion der Entwicklung hin zu einer Abwägung des Gewaltverbots gegenüber der Wahrung elementarer Menschenrechte aufgebracht und die rechtliche Figur der humanitären Intervention erneut vor den Scheinwerfer völkerrechtlicher Diskussionen gestellt, – diesmal im Gegensatz zur Somalia-Entscheidung ohne ermächtigenden Beschluss des Sicherheitsrates. Im Kontext der humanitären Intervention scheint das klassische Verständnis zur Entstehung völkerrechtlicher Regeln dem Problem hinterherzuhinken. Denn obwohl die Gruppe der 77 (die angeführt von China inzwischen weit über 100 Staaten erfasst) ihren klaren Willen bekundet hat, einen Rechtfertigungstitel nicht auf Grundlage der humanitären Intervention allein anzuerkennen, erscheint eine Berufung auf die Grundsätze der humanitären Intervention aufgrund klarer Grundsätze betreffend die Menschenrechte im Völkergewohnheitsrecht nicht völlig unvertretbar.
Problematisch ist insofern allein – das aber sehr deutlich – der Handlungswille einzelner Mitglieder des Sicherheitsrates und damit des Rates insgesamt, zugunsten der Menschenrechte einzustehen, deren grundsätzliche Achtung und Gewichtung auch im Sicherheitsrat zum Teil sehr unterschiedlich ausfällt. So stellt die Vetomacht China immer wieder den Universalitätsanspruch von Menschenrechten in Frage – folgerichtig ist China auch nicht Mitglied des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte – und schränkt die Handlungsmöglichkeit des Weltsicherheitsrates (ähnlich wie auch Russland) immer wieder durch die Ausübung oder Androhung des Vetorechts ein.
Während eine humanitäre Intervention mit Willen des Sicherheitsrates also relativ unproblematisch erscheint, bleibt die Frage offen, was zu tun bleibt, wenn der Rat beschlussunfähig ist.
An dieses Defizit des UN-Systems, den Schutz von Menschenrechten aufgrund unterschiedlicher Interessen der Mitgliedsstaaten nicht hinreichend gewährleisten zu können, knüpft der Gedanke der Rechtfertigung einer humanitären Intervention ohne Beschluss des Weltsicherheitsrates an.
Die Brisanz liegt dabei in dem Spannungsverhältnis zu ausdrücklich bestimmten Grundsätzen der UN-Charta, die man als Grundpfeiler des modernen Völkerrechts begreift: Die Souveränität und das Integritätsinteresse eines jeden Staates werden durch das Gewaltverbot in Art. 2 Abs. 4 flankiert und geschützt. Neben der Handlungsbefugnis des Sicherheitsrates nach Kapitel VII und dem Selbstverteidigungsrecht ist eine Ausnahme zum Gewaltverbot in der UN-Charta nicht vorgesehen.
Weil im Rahmen des Sicherheitsrates – wie oben dargelegt – aufgrund politischer Opportunität und unterschiedlicher Wertung der Menschenrechte verschiedener Veto-Mächte ein Konsens zur Intervention bei einem auf das interne Territorium eines Staates begrenzten Konflikt nur selten erreicht werden wird und die Ausübung des Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 der UN-Charta das Vorliegen eines bewaffneten Angriffes eines Staates gegenüber einem anderen erfordert, greifen die beiden unumstößlich anerkannten Durchbrechungen des Gewaltverbotes nicht zum alleinigen Schutz humanitärer Belange.
Damit privilegiert die UN-Charta faktisch durch das Gewaltverbot die Souveränität und folglich das Bestandsinteresse eines Staates in seinem So-Sein gegenüber dem Interesse seiner Bürger auf Menschenrechtsschutz. Dies führt zu einem strukturellen Ungleichgewicht der UN-Charta. In einem veränderungsorientierten Prozess der völkerrechtlichen Werteordnung, deren Akzent sich seit 1945 offenkundig hin zum verstärkten Schutz des Individuums als Träger von unveräußerlichen und unantastbaren Rechten verschoben hat, erscheint diese formale Sicht nicht mehr uneingeschränkt zu überzeugen und nach befriedigenderen Antworten zu verlangen.
Um eine Antwort aus dem zwischen verschiedenen Interessen seiner Mitgliedsstaaten abwägendem UN-System abzuleiten, ist die rechtliche Figur der humanitären Intervention an verschiedenen Stellen dogmatisch diskutiert worden:
Dabei ist der Annahme, dass dem UN-System eine unveränderbare Statik zugrundeliegt, durch die ständige Praxis des Sicherheitsrates, die UN-Charta dynamisch und erweiternd zu verstehen, die Grundlage entzogen, so dass eine Rechtsfortentwicklung hier grundsätzlich möglich ist. Offen ist, wie man Änderungen eine Richtung gibt und welche Folgen das mit sich brächte.
Gegen humanitäre Interventionen ohne Zustimmung des Sicherheitsrates werden allgemein folgende Einwände erhoben:
Die völkerrechtliche Debatte um humanitäre Interventionen kreist um die zulässigen Ausnahmen vom allgemeinen Gewaltverbot der UN-Charta (siehe Kapitel VII der UN-Charta zu kollektiven Sicherheitsmaßnahmen). Bei diesen Ausnahmen handelt es sich bisher jedoch nur um den Selbstverteidigungsfall bzw. den Verteidigungsfall eines Bündnispartners. Gegen diese Ausnahmen wird die Notwendigkeit und Berechtigung des Schutzes der völkerrechtlich inzwischen als verbindlich angesehenen Menschenrechte bei massivsten Verletzungen wie Völkermord auch ohne Zustimmung des Sicherheitsrates ins Feld geführt.
Fraglich ist, wie in Zukunft der Schutz der Menschenrechte ermöglicht werden soll, wenn die Souveränität der Staaten und die an sie anknüpfende Beschlussfähigkeit des Weltsicherheitsrates Vorrang vor elementarsten Menschenrechten haben soll. Völkermorden müsste dann weitgehend tatenlos zugesehen werden, mehr noch: die Regularien des Völkerrechtes würden Völkermord sogar schützen.
Lässt man aber humanitäre Interventionen ohne Beschluss des Sicherheitsrates zu, bleibt fraglich, wie dieser seine friedensstiftende und konfliktlösende Autorität behalten soll. Das zwischenstaatliche Gewaltverbot geriete ins Wanken,- mit möglw. schwerwiegenden Folgen.
Insofern sind einfache Auswege und Antworten nicht möglich.
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