Körperschaft


Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen werden unter Körperschaft (Begriffsklärung) aufgeführt.

Körperschaften sind rechtsfähige, auf der Mitgliedschaft von Personen beruhende und in ihrer Existenz vom jeweiligen Mitgliederbestand unabhängige Verbände.

Juristische Definition

Die Rechtsform Körperschaft ist eine juristische Person, deren „Körper“ aus einzelnen natürlichen oder juristischen Personen besteht. Körperschaften sind mitgliedschaftlich organisiert (sog. personelles Substrat), bestehen aber unabhängig vom Wechsel ihrer konkreten Mitglieder.

Man unterscheidet weiter

Abgrenzung:

  • Gesellschaft: keine Mitglieder, aber Gesellschafter, von deren Zugehörigkeit der Fortbestand abhängt
  • Anstalt: keine Mitglieder, aber Benutzer
  • Stiftung: kein personaler Bezug

Verwandte Begriffe

  • Körperschaftsteuer: Dieser Steuer unterliegen neben Körperschaften auch Personenvereinigungen und Vermögensmassen, also auch Stiftungen und Anstalten.
  • Körperschaftsstatus: Ein Begriff aus dem Staatskirchenrecht. Er wird verwendet, um den besonderen Status der öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu charakterisieren. Er bezieht sich nicht auf die Körperschaftsqualität.


Historische Körperschaft ist unter anderem die Korporation.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!

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