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Dieser Artikel erläutert den Begriff Kartell. Für die Romanverfilmung siehe Das Kartell, für das Abkommen zwischen Studentenverbindungen Verhältnisvertrag. |
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Ein Kartell ist ein Bündnis zwischen Rivalen, in der Hauptbedeutung eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb zwischen ihnen beschränkt.
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Der Begriff stammt aus dem Lateinischen (charta, frz. cartel, ital. cartello = Schreiben oder Vereinbarung). Er bezeichnete im Mittelalter eine Übereinkunft über die Kampfregeln im ritterlichen Turnier; bis ins 18. Jahrhundert wurden so die Regelwerke für adelige Spiele und Wettkämpfe benannt. In der Neuzeit, besonders im 18. und 19. Jahrhundert, fand der Begriff Kartell auch Verwendung für zwischenstaatliche Verträge: Der Leitgedanke eines Reglements für Auseinandersetzungen trat bei diversen Verträgen zwischen Krieg führenden Staaten zu Tage, etwa bei Kartellen über den Post- und Handelsverkehr oder die Behandlung von Kurieren, Kriegsgefangenen und Deserteuren. Im späten 19. Jahrhundert wurden - neben den wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von Unternehmen - auch verbandspolitische Bündnisse als Kartelle bezeichnet: Für das Kartell als Zusammenschluss von Studentenverbindungen siehe Kartell (Verbindung), ansonsten bezeichnete man ein Wahlbündnis von Parteien auch als Kartell. Anfang des 20. Jahrhunderts sah Karl Kautsky die Möglichkeit eines Staaten-Kartells, das an die Stelle der imperialistischen Konkurrenz treten und einen Ultra-Imperialismus begründen könnte. - Heute wird unter Kartell sehr überwiegend die organisierte Beschränkung von wirtschaftlichem Wettbewerb verstanden.
Ein Kartell im Sinne der Wirtschaftswissenschaften ist ein Zusammenschluss selbständig bleibender Unternehmen oder sonstiger Marktakteure zur Begrenzung ihrer Konkurrenz. Es handelt sich somit entweder um Kartelle der Angebotsseite oder der Nachfrageseite. Die getroffenen Vereinbarungen können sehr unterschiedlich sein: In Frage kommen vielfältige Maßnahmen zur Ordnung und/oder Regelung des Marktes bis hin zu seiner monopolistischen Beherrschung. Man unterscheidet nach Zweck, Funktion und Organisationsweise eine ganze Reihe von Kartellarten.
Unternehmenskartelle gelten seit spätestens der Nachkriegszeit als schädlich für die wirtschaftliche Entwicklung und das Gemeinwohl. Inzwischen sind sie wohl weltweit im Grundsatz verboten. Wirtschaftskartelle der Gegenwart sind somit entweder kriminell oder staatlich gewollte Ausnahmefälle (z.B. die OPEC, in der die Ölförderländer als Wirtschaftsakteure auftreten, oder bestimmte Krisenkartelle). Es gibt die Kooperation wirtschaftlicher Aktivitäten von unabhängigen Unternehmen, mit dem Zweck oder der Wirkung, den Wettbewerb zu verhindern oder zu beschränken. Ein Kartell ist somit ein Spezialfall einer Kollusion. Anstelle des Begriffs Kartell wird teilweise der Begriff Abrede oder Wettbewerbsabrede verwendet. Vom Kartell zu unterscheiden ist das Parallelverhalten, in welchem kein direktes Zusammenwirken stattfindet, sondern sich das gleichförmige Verhalten aus der Marktstruktur ergibt.
Die Mitglieder eines Kartells versuchen oftmals die Vorteile eines Monopols zu erreichen, ohne ihre rechtliche und weitgehend auch ihre wirtschaftliche Autonomie aufzugeben. Dabei bleiben sie zwar eigenständig, unterwerfen aber bestimmte Handlungsmöglichkeiten den Absprachen des Kartells. Typischerweise handelt es sich dabei um die Preisgestaltung, es gibt aber auch andere Absprachen in einem Kartell, zum Beispiel Aufteilung von Kunden oder von Marktanteilen.
Kartelle entstehen typischerweise in Märkten für Massenprodukte, bei denen die Anbieter relativ wenige Möglichkeiten haben, sich über die Technologie zu differenzieren. Je weniger Anbieter es in einem Markt gibt, desto leichter entsteht ein Kartell. Ebenso entsteht es umso leichter, je ähnlicher sich die Anbieter untereinander sind.
Kartelle sind häufig instabil, auch dann, wenn sie sich für alle Teilnehmer lohnen würden. Sie sind besonders dann instabil, wenn ein Teilnehmer frühzeitig eine Preiserhöhung ankündigt und zugleich ankündigt, dass er zum alten Preis zurückkehren würde, wenn die anderen potenziellen Teilnehmer nicht nachziehen werden. Würden sie nicht folgen, könnten sie die Nachfrage des Vorreiters auf sich lenken. Ferner sind Kartelle stabil, wenn die Dauer der Vereinbarung lang ist und die Anzahl der Konkurrenten am Markt gering ist.
Unter Kartellzwang versteht man in diesem Zusammenhang Maßnahmen von Kartellmitgliedern, die für eine Stabilität des Kartells sorgen. Staatliche Regulierungen oder Verbote von Kartellen werden im Kartellrecht geregelt.
Kartelle zwischen Marktakteuren weisen vielfältige Formen und organisatorische Lösungen auf, je nachdem welche wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen getroffen wurden und welche sonstigen Voraussetzungen vorliegen:
Üblicherweise werden Kartelle zwischen Unternehmen abgeschlossen. Es gibt aber auch Kartelle von Staaten; das bekannteste davon ist die OPEC.
Auch Kooperationen von Arbeitnehmern können kartellartigen Charakter haben. Darunter fallen zum Beispiel manche amerikanische Gewerkschaften, die für Unternehmen in bestimmten, begrenzten Bereichen einen Zwang durchgesetzt haben, ihre Mitglieder zu beschäftigen.
Außer Kartellen gibt es weitere Arten von Zusammenarbeiten, die den Markt beeinflussen, beispielsweise ständische Berufsvereinigungen. Diesen fehlen jedoch die Merkmale eines echten Kartells.
Eine wissenschaftliche Theorie der Unternehmenskartelle besteht seit den 1880er Jahren. Man kan hierbei eine klassische und eine moderne Phase unterscheiden, wobei die Durchsetzung eines allgemeinen Kartellverbots in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg durch die Amerikaner die Zäsur zwischen beiden setzt.
Die klassische Kartelllehre war europäischen, vor allem deutschen Ursprungs. Sie war den Unternehmenskartellen wohlgesonnen und insofern konstruktiv-institutionalistisch resp. organisationssoziologisch-wirtschaftswissenschaftlich angelegt. Ihren Ursprung hatte sie in der Historischen Schule der Volkswirtschaftlehre. Die klassische Kartelllehre selbst durchlief wiederum drei Stadien: ein frühes, in Teilen naives, in welchem die Historische Schule stark dominierte (Schmoller, Bücher, Brentano), ein mittleres, das durch die Einbringung von mehr Wirtschafttheorie geprägt war (vor allem Robert Liefmann) und ein spätes, das vom Eintritt in das organisierte Wirtschaften im Anschluss an die Weltwirtschaftskrise 1929-1933 beeinflusst war.
Die sich daran anschließende moderne Kartelltheorie ist wesentlich amerikanischen Ursprungs. Sie lehnt Kartelle mehr oder weniger grundsätzlich ab und interessiert sich deshalb kaum noch für die innere Organisation der nunmehr zu bekämpfenden (und deshalb schwach institutionalisierten) realen Kartelle. Die moderne Kartelltheorie ist in der Folge stark wirtschaftstheoretisch und wirtschaftspolitisch orientiert; die organisationssoziologischen Anteile der klassischen Kartelllehre finden in der modernen Kartelltheorie keine Fortsetzung.
Im Sinne des Kartellrechts ist ein Kartell eine Vereinbarung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen, mit dem Ziel oder der Wirkung, den Wettbewerb zu beschränken, zu verfälschen oder zu verhindern. Die Unternehmen bleiben dabei rechtlich selbständig, geben aber einen Teil ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit je nach Art des Kartells freiwillig auf. Diese Vereinbarungen zielen oft darauf ab, den Wettbewerb untereinander einzuschränken oder aufzuheben. Deshalb ist die Zulässigkeit von Kartellen in der Regel gesetzlich geregelt.
Behörden wie das deutsche Bundeskartellamt, die schweizerische Wettbewerbskommission, die europäische Kommission oder die US-amerikanische Federal Trade Commission ermitteln gegen Kartelle.
Unternehmen, die aus einem Kartell aussteigen wollen, können eventuell von einer Bonusregelung profitieren, wonach die Geldbuße entweder komplett erlassen oder reduziert wird.
In Deutschland sind Kartelle im Rahmen des Wettbewerbsrechts durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten. Ausnahmen sind nach alter Rechtslage
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Ministererlaubnis des § 42 GWB nicht dazu benutzt werden kann, ein Kartell zu legalisieren. Die Regelung behandelt vielmehr den Fall eines Zusammenschlusses von Unternehmen, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in diesem Fall der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie auf Antrag dennoch die Erlaubnis zum Zusammenschluss erteilen. Dabei wird vom Bundesministerium geprüft, ob Wettbewerbsbeschränkungen im Fall eines Zusammenschlusses durch gesamtwirtschaftliche Vorteile aufgewogen werden. Der Antrag auf Erteilung der Ministererlaubnis ist von den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats nach Zustellung der Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes zu stellen.
In der Schweiz sind gemäß dem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG, SR 251) Abreden (Kartelle) unzulässig, wenn sie den Wettbewerb auf einem Markt erheblich beeinträchtigen und sich dabei nicht durch wirtschaftliche Effizienz rechtfertigen lassen oder wenn sie den wirksamen Wettbewerb beseitigen. Bei horizontalen Mengen- Preis- und Gebietsabreden sowie bei vertikalen Abreden über Mindest- oder Festpreise sowie Gebietszuweisungen wird vermutet, dass sie den wirksamen Wettbewerb beseitigen und somit unzulässig sind (Art. 5 KG).
Drogenkartelle (abwertend, aus dem US-Amerikanischen übernommen) sind Ringe von Rauschgifthändlern, die Rauschdrogen im großen Stil illegal vertreiben und nicht selten zur Mafia gehören. Oft handelt es bei ihnen aber nicht um tatsächliche Kartelle als Zusammenschlüsse von Konkurrenten, sondern um 'normale' hierarchische Verbrecherorganisationen. In Südamerika sind die meisten unkontrollierbaren Drogenkartelle vorzufinden. Synonym dazu auch auch Drogen-Syndikat.
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