
Im Kataster, speziell Liegenschaftskataster, werden sämtliche Flurstücke (Parzellen) und baulichen Anlagen einer Liegenschaft nach ihrer Lage, Art der Nutzung und Größe beschrieben und kartographisch dargestellt.
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Das Wort Kataster kommt über fr. cadastre in das Deutsche, und wird in etymologischer Hinsicht auf ein griechisches Wort κατάστιχον katástichon „Liste, Register, Geschäftsbuch“ zurückgeführt. Die Wortübernahme erfolgt über das mittellateinische Rechtswort catastrum, dieses wiederum auf ein lateinisches Wort capitastrum „Kopfsteuerverzeichnis“[1]. Das catasta (lat. „Stapel, Stoß, Menge“), wurde verwendet für ein Schaugerüst zur Ausstellung verkäuflicher Sklaven[2], also eine Auflistung der angebotenen Sklaven.
Der Kataster sagt man in Österreich, der Schweiz und Teilen Süddeutschlands. Vermessungsamt ist im ganzen deutschen Sprachraum üblich, Katasteramt hauptsächlich im Norden.
Auch jede andere systematische Erfassung und Aufstellung gleichartiger Gegenstände kann als Kataster bezeichnet werden, so ein Baumkataster oder Weinkataster. Wie beim (Liegenschafts)kataster gibt es meist einen grafischen Teil (Plan) und ein Verzeichnis (Register) - letzteres wird heute meist als Datenbank oder GIS geführt.
Hauptbestandteile des Katasters sind das
Das Kastasterbuchwerk enthält unter anderem die Bezeichnung des Flurstücks nach Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, die Lage (Adresse), die tatsächliche Nutzungsart und die Größe der Flurstücke. Ferner werden nachrichtlich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer, sowie die Grundbuchblattnummer nachgewiesen.
Das Katasterkartenwerk besteht hauptsächlich aus der Flurkarte und bei Vorhandensein agrarisch nutzbarer Flächen der Schätzungskarte der amtlichen Bodenschätzung. Hier sind mindestens die räumliche Lage, Form und Abgrenzung der Flurstücke, die Flurstücksnummern, die Gebäude, die Nutzungsarten, die Flur- bzw. Gemarkungsgrenzen und Straßennamen dargestellt. Oft sind weitere Informationen, beispielsweise Topographie, Gewannennamen und Vermessungspunkte dargestellt.
Das Katasterzahlenwerk umfasst die Vermessungsrisse, die Koordinaten und Koordinatenberechnungen aller im Kataster nachgewiesenen Vermessungs-, Grenz-, Gebäude- und topgraphischen Punkte sowie den Nachweis der Flächenermittlung. Aufgrund der chronologischen Fortschreibung des immerwährend aufzubewahrenden Katasters können bei Bedarf Grenz- und Vermessungspunkte örtlich aufgesucht und fehlende Vermarkungen oder Sicherungen wieder hergestellt werden. Die Verbindung zweier Grenzpunkte bildet eine Flurstücksgrenze.
Sonstige beschreibende Informationen sind beispielsweise die Anerkennungen der Grundstücksgrenzen durch die Eigentümer (Grenzverhandlung, Grenzniederschrift) nach vorangegangener Fortführung (Teilung oder Grenzwiederherstellung).
Das Buch- und Kartenwerk des Liegenschaftskatasters sieht man heute auch als integralen Bestandteil eines Land- bzw. Geoinformationssystems (GIS). Es stellt amtliche Geobasisdaten bereit.
Unter Fortführung wird verstanden, dass das Kataster permanenter Aktualisierung unterliegt. In der Regel wird eine Fortführung durch eine örtliche Vermessung realisiert. Hierzu zählen Zerlegungs- bzw. Teilungsvermessungen, Grenzfeststellungen bzw. Grenzwiederherstellungen und Gebäudeeinmessungen, ferner auch die Fortschreibung des Katasters nach einem Bodenordnungsverfahren (z. B. Flurbereinigungsverfahren, Baulandumlegungsverfahren).
Es sind aber auch Fortführungen ohne örtliche Vermessung möglich. Hierzu zählen die Sonderung (Zerlegung eines Flurstücks in der Karte), die Verschmelzung zweier Flurstücke, sowie die Berichtigungen der Flächengröße oder der Nutzungsart.
Fortführungsvermessungen dürfen nur von hierzu bestimmten Personen durchgeführt werden. Das sind hauptsächlich das jeweilige Kastaster- bzw. Vermessungsamt und die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur). Hierzu sind jedoch in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen ergangen.
Das Liegenschaftskataster kann von jedermann eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse nachweist. Die Nutzungsmöglichkeit des Bürgers umfasst hauptsächlich die Erteilung von Auskünften aus der Amtlichen Liegenschaftskarte (Flurkartenauszug, z. B. für Baugesuche) oder aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB-Auszug). Alle Nutzungen des Katasters kosten Gebühren.
Andere Stellen (z. B. Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und hierzu befugte Ziviltechniker) können ebenfalls Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk erteilt bekommen. Dies z. B. zur Anfertigung eines Amtlichen Lageplan, der für eine Grundstücksteilung oder einen Bauantrag Anwendung findet.
Katastervermessungen dürfen im deutschsprachigen Raum nur durch Ämter und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (in Deutschland ÖbVI, in Österreich durch Zivilgeometer) ausgeführt werden. Die Kosten werden nach einer Gebührenordnung erhoben.
Grundstücksvermessungen sind beispielsweise erforderlich für:
Dargestellt auf dem Gebiet von Preußen:
| Jahr | was geschah |
|---|---|
| 1789 | Französische Revolution |
| 1799 | Napoléon Bonaparte übernimmt die Macht in Frankreich. Code Napoléon regelt die Rechtsverhältnisse im bürgerlichen Leben. |
| 1807 | Napoléon I. besetzt das Rheinland und Westfalen |
| 1808 | Napoléon ordnet Vermessungen und die Anlegung eines Parzellenkatasters an. – zur Besteuerung von Grund und Boden – |
| 1815 | Übergabe der Provinzen Rheinland und Westfalen an Preußen |
| 1820 | Katasterarbeiten werden übernommen und fortgesetzt |
| 1834 | Die Vervollständigung des Parzellenkatasters wird abgeschlossen. |
| 1839 | Grundsteuergesetz für das Rheinland und Westfalen. – Grundlage: Parzellenkataster – |
| 1861 | Neuordnung der Grundsteuererhebung für die östlichen Provinzen Preußens. Nach dem Vorbild der westlichen Provinzen wird ein Parzellenkataster erstellt. |
| 1865 | Im Eilverfahren ist nach vier Jahren ein Kataster zur Besteuerung von Grund und Boden zusammengestellt. |
| 1868 - 1875 | In der Provinz Hannover (bis 1867 selbständiges Königreich) entsteht das Kataster |
| 1872 | Einleitung: Übergang - Steuerkataster/Eigentumskataster - „Eigentumserwerb und dingliche Belastung“ werden im Grundbuch eintragungspflichtig. - Eintragungen müssen auf das bestehende Kataster zurückgeführt werden - |
| 1877 | Katasteranweisungen I - VII: - z. B. Anweisung II Neuvermessungen müssen Genauigkeitsanforderungen entsprechen - |
| 1881 | Anweisung VIII: Eichung von Vermessungsgeräten wird erforderlich Anweisung IX: Entspricht der Verm.Pkt. Anweisung I |
| 1896 | Endgültige Fassung der Fortführungs-Anweisung II: Unterirdische Vermarkung, Grenzherstellung, Grenzverhandlungen |
| 01.01.1900 | Das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die darauf fußenden Ausführungsgesetzte der Reichsgrundbuchordnung (1897) treten in Kraft. - in Preußen und im Deutschen Reich (begründet: 1871) - |
| 1910 | Abschluss: Übergang - Steuerkataster/Eigentumskataster - durch Reichsgerichtsurteil
Die Angaben des Katasters (mit Ausnahme der Fläche) nehmen danach endgültig am öffentlichen Glauben des Grundbuches teil. |
| bis 1934 | ... hat das amtliche Vermessungswesen den damaligen Ländern unterstanden. Nur trigonometrische Netze höherer Ordnung und das Anfertigen topografischer Karten gehörten zum Aufgabengebiet des Reichsamtes für Landesaufnahme in Berlin |
| 1934 | Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens. Reichsbodenschätzung - im Zuge einer Reichssteuerreform - Ziel: eine gerechte Verteilung der Steuern; eine planvolle Gestaltung der Bodennutzung; eine Verbesserung der Beleihungsunterlagen |
| 1935 | Grundbuchordnung |
| 1940 | Die Verordnung über die Einführung des Reichskatasters als amtliches Verzeichnis der Grundstücke (s. § 2 Abs. 2 GBO) im Sinne des Grundbuches. - Das Kataster muss laufend gehalten werden - |
| 26. Mai 1994 | Bekanntmachung der Neufassung der Grundbuchordnung (BGBI. S. 1114), |
Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Flurstücke im Sinne des § 2 II der Grundbuchordnung.
In Deutschland gibt es je nach Bundesland verschiedene Regelungen für die Führung des Katasters (in Form von Vermessungsgesetzen, Vermessungsverordnungen und Vermessungserlassen). Eintragungen und Änderungen der Katasterunterlagen (Plan und Liegenschaftsregister, beziehungsweise Liegenschaftskarte und -buch) müssen dem Grundbuch mitgeteilt werden, falls ein solches im Land existiert (Bsp.: Frankreich besitzt nur ein Hypothekenregister, ausgenommen Alsace-Moselle). In Österreich ist das (der) Kataster bundeseinheitlich geregelt.
Der Katasterplan (auch Liegenschaftskarte oder Flurkarte genannt) genießt, im Gegensatz zum Grundbuch, öffentlichen Glauben bzgl. der Lage, der Größe und der Nutzung des Grundstücks und damit die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit (Regelungen hierzu im BGB § 313 und in der Grundbuchordnung (GBO), die bundesweit gültig sind). Die im Grundbuch vermerkten entsprechenden Einträge (Lage, Größe, Nutzung) nehmen nicht am öffentlichen Glauben teil. Im Grundbuch beschränkt sich der öffentliche Glaube auf die Informationen: Rechte und Lasten sowie die Flurstücksbezeichnung des Grundstücks.
Das Katasterwesen ist in Deutschland Ländersache. Im Wesentlichen jedoch sind die ausführenden Vorschriften vereinheitlicht, nicht zuletzt um die Homogenität des modernen Katasters zu gewährleisten. Auch auf Grund technischer Weiterentwicklungen unterliegt das Kataster permanenten Veränderungen. In den meisten Bundesländern ist das Innenministerium, das Finanzministerium oder das Wirtschaftsministerium zuständig.
Das Kataster wird vom jeweils zuständigen Kataster- bzw. Vermessungsamt geführt und ist Basis des Grundbuchs. Das Kataster stellt das amtliche Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung (GBO) dar. Es dient damit der Gewährleistung des Eigentums.
Während im Grundbuch die rechtlichen Verhältnisse an den Grundstücken nachgewiesen werden, stellt das Kataster die tatsächlichen Verhältnisse (u. a. räumliche Lage und Abgrenzung, Nutzung, Gebäude und Größe) dar.
Zu beachten ist, dass insbesondere die Größe, die verzeichnete Nutzung (Wirtschaftsart) und die dargestellten Gebäude nicht am öffentlichen Glauben teilnehmen. Das heißt, aus der im Kataster bzw. Grundbuch eingetragenen Flächengröße ergibt sich kein Anspruch darauf, dass das Flurstück auch tatsächlich diese Größe besitzt. Jedoch wird der gute Glaube an die Richtigkeit einer in der Flurkarte angegebenen, fehlerhaft eingezeichneten Flurstücksgrenze geschützt. Siehe hierzu auch Absatz: Deutschland.
In Österreich ist der (das) Kataster gemäß Vermessungsgesetz bundeseinheitlich geregelt und wird von den 41 Vermessungsämtern (Katasterämtern) geführt[3]. Eintragungen im Kataster erfolgen auf Grund von öffentlichen Urkunden, die üblicherweise von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (entspricht dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ÖbVI in Deutschland) erstellt werden. Ein Auszug aus dem Kataster ist via Internet, bei den Vermessungsämtern oder bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erhältlich. Im Kataster ist folgendes enthalten:
Ein erster Anlauf, die Grundstücke in Österreich zu erfassen, erfolgte unter Kaiser Josef II. 1785–1789. Dieser Josephinische Kataster (Lagekarte) weckte allerdings starke Widerstände und musste 1790 unter Leopold II. wieder aufgehoben werden. Er blieb bis zur Einführung des nächsten Katasters vorläufige Basis für die Grundsteuereinhebung. Der erste vollständige Kataster wurde auf Basis des Grundsteuerpatents vom 23. Dezember 1817 durch Kaiser Franz I. angelegt: der Franziszeische Kataster. Dessen ursprüngliche Name lautete Grundstückskataster, da er die hauptsächliche Grundlage der Grundsteuerbemessung darstellte. Er trug jedoch auch zum Aufbau der Grundbücher in Österreich und den Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie bei. Mit dem Vermessungsgesetz von 1969 wurde der Grenzkataster eingeführt. Seit 1975 wurde durch Digitalisierung die Grundstücksdatenbank angelegt, und seit 1989 ist die Digitale Katastralmappe (DKM) in Betrieb.[4]
In der Schweiz ist für das Kataster die Bezeichnung Grundbuch üblich.
In Frankreich gibt es zwei Katasterarten: Alsace-Moselle (dt. Elsaß-Lothringen), und France de l'intérieur (dt. „inneres Frankreich“). In Savoie (dt. Savoyen), als sie dem Königtum Piemont-Sardinien gehörte, gab es ab 1730 ein Kataster, das nach dem endgültige Anschluss mit Frankreich (1860) durch den napoleonischen Kataster ersetzt wurde.
Der größte Unterschied ist geschichtlich begründet. Nach dem napoleonischen Kataster (bis 1813) wurde von einer Fortführung des Kartenwerks abgesehen. Nach 1871 erfuhr das Reichsland Elsaß-Lothringen eine Bereinigung des Katasters nach preußischer Art unter der Leitung von Wilhelm Manteuffel. Ein Grundbuch (livre foncier), die Vermarkung von Grundstücken (abornage), Vermessungsschriften (fichiers cadastraux), Liegenschaftsbuch (Matrice de rôle) sind aus dieser Zeit dem Gebiet des Elsaß (Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin) und Teilen des lothringischen (Departement Moselle) eigen.
Ein öffentlicher Glaube in das Grundbuch besteht nicht. In ganz Frankreich garantiert der Staat nicht für das Eigentum. Die Absicherung der Eigentümer geschieht im inneren Frankreich über notarielle Verträge.
Weitere Besonderheit ist die Veröffentlichung der Katasterunterlagen ohne das in anderen Ländern existierende berechtigte Interesse.
In Brasilien gibt es unterschiedliche Verhältnisse für den ländlichen und für den städtischen Raum. Für die ländlichen Grundstücke gibt es seit 2001 ein Gesetz, das das vorher schon existierende Steuerkataster in ein Eigentumskataster umwandelt und gleichzeitig die Grenzdefinition über einheitliche Landeskoordinaten vorschreibt (Koordinatenkataster). In den Städten dient das Kataster lediglich steuerlichen Zwecken. Das Grundbuch, das mangels Grundbuchpflicht nur für einen Teil des privaten Grundbesitzes existiert, genießt keinen öffentlichen Glauben sondern es gilt lediglich die Richtigkeitsvermutung. In Besitz genommene Grundstücke können in der Regel nach fünf Jahren durch Eintragung in das Grundbuch in rechtliches Eigentum überführt werden.
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