Konkludentes Handeln


Konkludentes Handeln (lat. concludere „folgern“, „einen Schluss ziehen“), auch Schlüssiges Verhalten oder Konkludente Handlung, bezeichnet in der Rechtswissenschaft eine Handlung, die auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass diese Erklärung in der Handlung ausdrücklich erfolgt ist.

Abzugrenzen hiervon ist das Schweigen, welches in der Regel keine Willenserklärung darstellt. Bei Kaufleuten ist das Stillschweigen dagegen einer Zustimmungserklärung zu einer Handlung, Aufforderung, einem Angebot gleichzusetzen, die der Schweigende wahrgenommen hat oder die an ihn gerichtet waren (gilt für Deutschland, aber nicht für Österreich).

Im Zivilrecht spricht man von einer konkludenten Willenserklärung, wenn sie ohne ausdrückliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten abgegeben wird. Die Willenserklärung wird also aus den Handlungen des Erklärenden abgeleitet.

Beispiele

  • Der heranfahrende Bus bringt zum Ausdruck: „Ich biete den Abschluss eines Beförderungsvertrages an.“ Der einsteigende Fahrgast erklärt durch schlüssiges Verhalten: „Ich nehme das Angebot an.“
  • Das hochgehobene Glas im Lokal bedeutet: „Ich bestelle noch einmal das gleiche Getränk.“
  • Das Heben der Hand während einer Versteigerung wird als Abgabe eines Gebotes verstanden (vgl. Trierer Weinversteigerung).

Die Willenserklärung ist auch daher rechtlich so zu sehen, dass sie eben nicht am buchstäblichen Sinne haftet (§ 133 BGB analog). „Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.“ … das heißt zum einen, dass man nicht unbedingt bei der Willenserklärung alle rechtlichen Aspekte darin hervorrufen muss, zum anderen auch, dass die Willenserklärung nicht nur in einer gewissen Ausdrucksform Rechtsgültigkeit erlangt.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary
 Wiktionary: konkludent – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen und Grammatik


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