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Kriegsgefangener ist ein Kombattant (im allgemeinen Soldat) oder ein bestimmter Nichtkombattant, der von einer gegnerischen Streitmacht während eines bewaffneten Konfliktes gefangengenommen wird. Für die Behandlung von Kriegsgefangenen gelten die völkerrechtlichen Regelungen der Haager Landkriegsordnung von 1907 (Artikel 4 bis 20) und das III. Genfer Abkommen von 1949 (eine der vier Genfer Konventionen). Kriegsgefangene werden zum Beispiel im englischsprachigen Raum mit dem Signet POW für „Prisoner of war“, im russischsprachigen Raum mit ВП für „воөннопленный“ (= WP woennoplennyi) auf der Bekleidung gekennzeichnet. Im juristischen und diplomatischen Sprachgebrauch ist der Begriff Hors de combat (französisch für „kampfunfähig“ oder „außer Gefecht gesetzt“) üblich, der neben Kriegsgefangenen auch verwundete Soldaten umfasst.
Die vier Genfer Abkommen haben den Kreis der regulären Kombattanten erweitert und tendenziell zu einer Unsicherheit geführt, welche Personen genau dazugehören und welche nicht.
Als Kriegsgefangene gelten die vom Gegner gefangengenommenen Personen folgender Kategorien:
Auch alle übrigen Personen, die kriegerische Handlungen vorgenommen haben, sind im Zweifelsfalle so lange als Kriegsgefangene zu behandeln, bis durch zuständige Gerichte über ihren Status entschieden ist. Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt des Gewahrsamsstaates, nicht den Personen und Truppenteilen, die sie gefangengenommen haben.
Einzelpersonen dürfen nicht über Kriegsgefangene entscheiden, auch dann nicht, wenn diese offensichtlich gegen die Regeln der Kriegsführung verstoßen haben.
Sanitätspersonal, auch wenn zur Selbstverteidigung eine Handfeuerwaffe führend, sowie religiöses Personal zählt nicht zu den Kombattanten. Sie werden daher formal auch in Gefangenschaft keine Kriegsgefangenen, genießen aber den gleichen Schutz. Sie dürfen ihre Tätigkeit weiter ausüben und sind in dieser zu unterstützen. Sanitäter dürfen nur so lange vom Gewahrsamsstaat zurückgehalten werden, wie sie zur Versorgung ihrer verwundeten Landsleute benötigt werden.
Söldner, die speziell für den bewaffneten Konflikt angeworben wurden, haben kein Recht auf den Kriegsgefangenenstatus.
Ein Spion, der heimlich und ohne Teilnahme an Kriegshandlungen im Gebiet des Kriegsgegners Informationen beschafft hat und in den Herrschaftsbereich seiner Kriegspartei zurückgekehrt ist, darf nach seiner Gefangennahme nicht bestraft werden und hat Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangener. [1]
Inhaltsverzeichnis |
Kriegsgefangene sind keine Strafgefangenen, sondern Sicherungsgefangene, die dem Gewahrsamsstaat als Staatsgefangene unterstehen. Der Gewahrsamsstaat ist für die Behandlung verantwortlich, unmenschliche und entwürdigende Behandlung sowie Repressalien sind verboten.
Kombattanten, die die Waffen strecken, wehrlos oder sonst kampf- bzw. verteidigungsunfähig sind oder sich ergeben, dürfen nicht bekämpft werden. Sie dürfen entwaffnet und gefangengenommen werden.
Kriegsgefangene sind baldmöglichst außer Gefahr zu bringen. Soweit sie aufgrund der Kampfbedingungen nicht weggeschafft werden können, sind sie freizulassen. Dabei sind die praktisch möglichen Maßnahmen für ihre Sicherheit zu treffen.
Der Kriegsgefange ist nur verpflichtet Name, Vornamen, Geburtsdatum, Dienstgrad und Personenkennziffer zu nennen. Militärische Ausrüstung und Waffen sind ihm abzunehmen. Persönliche Sachen einschließlich Helm, ABC-Schutzausrüstung, Verpflegung, Bekleidung, Dienstgrad- und Nationalitätskennzeichen sowie Auszeichnungen darf er behalten. Nur auf Offiziersbefehl dürfen ihm Geld und Wertgegenstände gegen Quittung abgenommen werden, sie sind ihm bei Entlassung zurückzugeben.
Mannschaftsdienstgrade kann der Gewahrsamsstaat zu nichtmilitärischen Arbeiten heranziehen. Offiziere dürfen nicht zu Arbeiten herangezogen werden, sondern müssen bevorzugt behandelt werden. Dabei unterscheidet das Abkommen selbst nur Mannschaften und Offiziere, Unteroffiziere unter einem gewissen Rang (Fähnrich, entsprechend den deutschen Rängen Feldwebel und Bootsmann) gelten als Mannschaften. Gesundheitsschädliche Arbeiten oder besonders gefährliche Arbeiten dürfen nur freiwillig übernommen werden.
Soweit der flüchtende Kriegsgefangene (auch im Wiederholungsfall) keine Gewalt gegen Personen anwendet, dürfen Fluchtversuche nur disziplinar geahndet werden.
Die Verletzung dieser Rechte kommt in beinahe jedem Krieg vor und provoziert bei der Gegenseite meist ähnliche Übergriffe. Besonders schwere Rechtsbrüche, die nicht selten eine größere Anzahl gegnerischer Armeeangehöriger betreffen, können als Kriegsverbrechen gewertet werden.
Siehe auch: Haager Landkriegsordnung, Genfer Konventionen
Die meisten kriegsführenden Parteien halten sich in vielen Punkten nicht an die Genfer Konventionen zur Behandlung von Kriegsgefangenen. So werden neben oftmaliger Missachtung der Genfer Dokumente während eines Krieges oder eines Konflikts nach der Beendigung dieser Auseinandersetzung viele dieser Soldaten oft als „Kriegsbeute Mensch“ zurückbehalten. Sie werden dabei als Pfand in z. B. teils geheimen Verhandlungen eingesetzt um den gegnerischen Parteien Zugeständnisse oder Zahlungen abzuringen.
Mit den von den USA als „Krieg gegen den Terror“ bezeichneten kriegerischen Auseinandersetzungen kam es durch die Festnahme vieler Taliban-Anhänger durch die USA und deren Deportation und Inhaftierung in Guantánamo zur öffentlichen Diskussion über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen. Amnesty International und andere unabhängige Beobachter werfen den USA vor, dass sie gegen geltendes Völkerrecht verstoßen, da fortdauernd die im Völkerrecht verankerten Rechte der Gefangenen missachtet würden. Des weiteren steht zur Diskussion, ob die Taliban-Kämpfer vor dem Gesetz rechtmäßig als Kriegsgefangene eingestuft werden können. Die konservative Bush-Regierung vertritt die Meinung, dass es sich bei den Taliban- und Al-Qaida-Kämpfern um „illegale Kombattanten“ (ein von den USA neu eingeführter Begriff) handelt, da sie keiner regulären Armee angehören, sondern Mitglieder einer terroristischen Vereinigung seien. Berichte verschiedener Guantánamo-Gefangener über schwere Folterungen durch die Gefangenenwärter verschärfen die Diskussion. Die US-amerikanischen Gerichte nehmen zunehmend eine von der US-Regierung abweichende Position ein.
Rüdiger Overmans, ein Experte für Fragen der Kriegsverluste und Kriegsgefangenschaft, beschreibt, dass bei den westeuropäischen Gefangenen die kriegsrechtlichen Vorschriften überwiegend beachtet wurden. Dagegen seien viele der etwa 5,3 Millionen sowjetischen Gefangenen so behandelt worden, dass nur knapp die Hälfte den Krieg überlebt habe. Beispielsweise im Konzentrationslager Bergen-Belsen wurden ab Juli 1941 etwa 20.000 sowjetische Kriegsgefangene unter freiem Himmel interniert, von denen bis zum Frühjahr 1942 rund 14.000 Gefangene an Hunger, Kälte und Krankheiten starben. Zahlreiche sowjetische Friedhöfe in Deutschland dokumentieren die hohe Zahl der in Deutschland umgekommenen sowjetischen Kriegsgefangenen und Zwangsarbeiter.
Aus westlicher Gefangenschaft kehrten viele ehemalige Soldaten bereits 1947 und 1948 nach Deutschland zurück. In der Sowjetunion dauerte die Gefangenschaft im Durchschnitt vier bis sieben Jahre. Kanzler Konrad Adenauer konnte innenpolitisch 1956 einen großen Erfolg durch die Herbeiführung der Entlassung der letzten Gefangenen erzielen. Allerdings handelte sich die deutsche Justiz mit der Rückkehr einiger Kriegsverbrecher zugleich Probleme des justiziellen Umgangs mit deren Vergangenheit ein.
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