
Ein Kulturdenkmal ist ein Zeugnis menschlicher Geschichte und Entwicklung, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht.
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Ein Kulturdenkmal ist ein Zeugnis vergangener Zeiten und birgt Informationen über seine Entstehungs- und Existenzzeit in sich. Kulturdenkmale werden eingeteilt in:
Der Denkmalwert – also ob ein Objekt als wertvoll und denkmalwürdig bewertet wird – wird verschieden definiert, der Denkmalschutz folgt meist internationalen Standards, die Denkmalpflege ist aufgabe staatlicher Institutionen und des Besitzers.
Die wissenschaftliche Sichtweise des Denkmalwertes wurde in Chartas des ICOMOS festgelegt. International ausschlaggebend sind u. a. die Charta von Venedig (für Bauten), die Charta von Florenz[1] (für Gärten und Landschaften) und die Charta von Washington (für historische Siedlungen und Stadtgebiete); wissenschaftliche Bedeutung hat auch die vom australischen Nationalkommitte des ICOMOS verabschiedete Charta von Burra[2].
Laut der Charta von Burra meint Denkmalwert ästhetische, historische, wissenschaftliche oder gesellschaftliche Werte für vergangene, gegenwärtige und zukünftige Generationen.
Hauptartikel: Weltkulturerbe
Die UN-Sonderorganisation UNESCO hat sich zur Aufgabe gemacht, weltweit die Kulturgüter der Menschheit, die einen „außergewöhnlich universellen Wert“ besitzen, zu erhalten. Ihre Liste der mit dem Titel Weltkulturerbe gewürdigten Stätten umfasst mehr als 800 Einträge.
Baudenkmale soll es in Deutschland 748.105 geben, Bodendenkmale 565.696[3]
Nach den Denkmalgesetzen der deutschen Bundesländer liegt der Denkmalwert eines Objekts in dessen besonderer Bedeutung, die in den einzelnen Gesetzen unterschiedlich ausführlich definiert wird. Besteht aus diesen Gründen ein öffentliches Interesse am Erhalt und Schutz, so wird das Objekt in Deutschland unter Denkmalschutz gestellt und in der Regel in eine sogenannte Denkmalliste aufgenommen.
Für die Rechtswirksamkeit der Unterschutzstellung gilt in den deutschen Bundesländern eines der prinzipiell zwei verschiedenen Systeme:
Die Schutzwirkung umfasst nicht nur das Kulturdenkmal an sich, sondern hat immer auch eine gewisse Wirkung in die Umgebung. Damit soll verhindert werden, dass negative Einwirkungen aus der Umgebung das Kulturdenkmal beeinträchtigen. Beispielsweise ist es nicht ohne weiteres erlaubt, direkt neben einem geschützten Fachwerkhaus eine Betonfertiggarage zu errichten, oder, zwar mehrere Kilometer entfernt von einem Barockgarten aber direkt in seiner zentralen Blickachse, ein Hochhaus zu bauen (siehe auch die Diskussion um das UNESCO-Weltkulturerbe Kölner Dom).
Das öffentliches Interesse erlaubt die Einschränkung des vom Grundgesetz garantierten Rechts auf Privateigentum. Die Interessen des Denkmaleigners sind gegenüber denen der Öffentlichkeit abzuwägen, dem Denkmaleigner können Auflagen gemacht werden, unter Umständen können Denkmäler gegen Entschädigung enteignet werden.
Es gibt verschiedene Gründe für das Bestehen eines öffentlichen Interesses am Erhalt und Schutz eines Kulturdenkmales, so z. B.:
und weitere je nach Wortlaut der Landesdenkmalschutzgesetze.
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