
In Deutschland besteht in jedem Bundesland eine Landesbehörde für Verfassungsschutz mit der Aufgabe, mit nachrichtendienstlichen Mitteln zum Verfassungsschutz beizutragen.
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Im Jahre 1950 wurde mit dem Bundesamt für den Verfassungsschutz in der Bundesrepublik erstmalig ein Inlandsnachrichtendienst erschaffen, der seitdem von der Polizei organisatorisch, kompetenziell und funktionell getrennt ist. In der Folgezeit haben die Ländern vom Bund unabhängige Landesämter für den Verfassungsschutz eingerichtet.
Die Trennung von Polizei und Verfassungsschutz ergibt sich ausdrücklich aus den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder sowie in Brandenburg und Sachsen zusätzlich aus den dortigen Landesverfassungen. Ob sich aus dem Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Grundgesetz ein Trennungsgebot schlussfolgern lässt, ist umstritten.
Das Trennungsgebot besagt, dass für Nachrichtendienste und Polizei jeweils eigene organisatorisch voneinander getrennten Behörden geschaffen werden sollen (organisatorische Komponente), beide Einrichtungen eine unterschiedliche Aufgabenstellung haben (funktionelle Komponente) und darüber hinaus mit unterschiedlichen Befugnissen agieren (kompetenzielle Komponente). Das Trennungsgebot bedeutet nicht, dass eine Informationsweitergabe zwischen Polizei und Verfassungsschutz verboten wäre. Vielmehr ist dort, wo die jeweilige Aufgabenerfüllung das erforderlich macht, eine Zusammenarbeit der Behörden gefordert. Das Gemeinsame Terrorismus-Abwehrzentrum in Berlin und die neu geschaffene Antiterrordatei sind beispielhaft für eine solche Zusammenarbeit.
In der Bundesrepublik existieren 16 Landesbehörden und zwei Bundesbehörden für den Verfassungsschutz. Neben dem Bundesamt für den Verfassungsschutz nimmt der Militärische Abschirmdienst für den Geschäftsbereich des Bundesverteidigungsministeriums die Aufgaben des Verfassungsschutzes wahr.
Die Landes- und Bundesbehörden sind voneinander getrennt und es bestehen grundsätzlich keine Weisungsbefugnisse zwischen ihnen.
Die Organisation der Landesbehörden ist unterschiedlich geregelt. Während einige Länder ähnlich dem Bund ihre Verfassungsschutzbehörden als Landesämter organisieren, die dem jeweils zuständigen Innenressort unterstellt sind (z. B. Bayern, Sachsen), ist der Verfassungsschutz in anderen Ländern als Abteilung organisatorischer Bestandteil des jeweiligen Innenressorts (z. B. Brandenburg, Berlin).
Die Aufgabe des Verfassungsschutzes wird z. B. vom Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetz (BbgVerfSchG) so beschrieben: Er „dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder“ (§ 1 Abs. 1 BbgVerfSchG). Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen dabei: Die Menschenrechte, das Recht des Volkes, die Volksvertretung frei zu wählen, die Bindung an Recht und Gesetz, Oppositionsfreiheit, die Ablösbarkeit der Regierung, die Unabhängigkeit der Gerichte und der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (§ 4 Abs. 3 BbgVerfSchG).
Das in Deutschland besonders herausgebildete Trennungsgebot zwischen Verfassungsschutz und Polizei weist dem Verfassungsschutz nur eine beobachtende Aufgabe zu. Soweit Extremisten Straftaten begehen, sind strafverfolgende Behörden, also Staatsanwaltschaften und Polizei für sie zuständig. Auch wenn Extremisten keine Straftaten begehen, dürfen sie nicht unbeobachtet bleiben. Eine Demokratie hat das Recht, zu erfahren, was ihre Feinde tun und vorhaben. Dem Verfassungsschutz als einem Nachrichtendienst ohne jede Vollzugsgewalt obliegt es deswegen, Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen zu beschaffen, auszuwerten und die daraus gewonnen Erkenntnisse zu verbreiten. Wie ein Pilotfisch begleitet der Verfassungsschutz die Haie in den demokratischen Gewässern und weiß deswegen über ihre Bewegungen und Ziele stets Bescheid.
Die Arbeit von Landesbehörden für Verfassungsschutz greift in die Grundrechte von Bürgern ein. Dieser Eingriff ist nach dem Konzept der Wehrhaften Demokratie gerechtfertigt, um den demokratischen Staat in der Lage zu versetzen, Feinde der freiheitlichen demokratischen Ordnung abzuwehren. Es wäre ein Widerspruch, eine Demokratie einzurichten und dabei gleichzeitig die Möglichkeit zu eröffnen, sie „umzubringen“. Laut Umfragen teilen gut zwei Drittel der Bevölkerung diese Einschätzung und befürworten einen administrativen Verfassungsschutz.[1] Die hohe Akzeptanz des Verfassungsschutzes in der Bevölkerung ist dabei an die Erwartung gekoppelt, von ihm über demokratiefeindliche Bestrebungen umfangreich und zeitnah in Kenntnis gesetzt zu werden. Darauf antwortet der Verfassungsschutz mit seiner Öffentlichkeitsarbeit.
‚Verfassungsschutz durch Aufklärung’ heißt das Konzept für eine umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit, das das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Mitte der siebziger Jahre entwarf. ‚Aufklärung’ heißt, die Demokraten über die Umtriebe der Feinde der Demokratie zu informieren. Der Bürger soll sich selbst ein Bild machen und beurteilen können, was es z. B. mit extremistischen Parteien oder Gruppierungen auf sich hat. Der weithin bekannteste Beitrag des Verfassungsschutzes zu dieser Öffentlichkeitsarbeit ist der alljährlich erscheinende Verfassungsschutzbericht.
Neben der Erhebung sachbezogener offener Daten im Rahmen der Aufgabenerfüllung stehen den Landesbehörden je nach den für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen verschiedene sog. nachrichtendienstliche Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten zu. Bei einem nachrichtendienstlichen Mittel handelt es sich grundsätzlich um Mittel und Methoden der verdeckten Informationsbeschaffung. Dazu zählen klassischer Weise:
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und variiert in den einzelnen Ländern und dem Bund je nach deren gesetzlichen Grundlagen.
Bundesnachrichtendienst (BND) | Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) | Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
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