
Unter Landesrecht wird das Recht eines Gliedstaates (Land, Bundesland) in Abgrenzung zu dem vom Gesamtstaat (Bund) gesetzten Bundesrecht verstanden. Wenn es um einen bestimmten Regelungsbereich geht, zum Beispiel um das Hochschulrecht, bezeichnet Landesrecht auch die Gesamtheit des einschlägigen Landesrechts aller Länder in Abgrenzung zum Bundesrecht. Das Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht ist Ausdruck des Föderalismusprinzips.
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In Deutschland hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die meisten wichtigen Rechtsbereiche. In diesen Bereichen hatte bis 2006 Bundesrecht nach Art. 31 des Grundgesetzes (GG) stets Vorrang vor dem Landesrecht. Dieser Grundsatz wurde durch die Föderalismusreform in einigen Rechtsbereichen aufgeweicht (Art. 72 Abs. 3 GG).
Die Landesverfassungen der einzelnen Bundesländer unterscheiden sich erheblich. Während in einem christlich geprägten Bundesland wie Nordrhein-Westfalen die „Ehrfurcht vor Gott […] zu wecken“ als „vornehmstes Ziel der Erziehung“ in der Landesverfassung verankert ist, hat Bremen ein Grundrecht auf Arbeit vorgesehen.
Schleswig-Holstein hat als einziges deutsches Bundesland (noch) kein Landesverfassungsgericht. Statt dessen weist Art. 44 der Landesverfassung Schleswig-Holsteins dem Bundesverfassungsgericht die Stellung als Verfassungsgericht für das Land Schleswig-Holstein zu, wobei jedoch keine Landesverfassungsbeschwerde ermöglicht wird.
Im Rahmen der Verwaltungsorganisation kann unterschieden werden zwischen Ländern mit zweistufigem Verwaltungsaufbau und solchen mit dreistufigem Aufbau (siehe auch Landesbehörde).
Bundesländer mit zweistufigem Verwaltungsaufbau sind Schleswig-Holstein, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, das Saarland und seit Auflösung der Regierungsbezirke auch Rheinland-Pfalz (1. Januar 2000), Sachsen-Anhalt (1. Januar 2004) und Niedersachsen (1. Januar 2005). In Sachsen-Anhalt, Berlin und Thüringen existiert zudem jeweils ein Landesverwaltungsamt mit landesweiter Zuständigkeit.
Dreistufig ist die Verwaltungsstruktur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. Diese Länder haben Regierungsbezirke als Mittelbehörden eingerichtet.
Im Vergleich der Verwaltungsverfahren ist nur zu bemerken, dass der Aufbau des allgemeinen Verwaltungsverfahrens des Landes Schleswig-Holstein im Landesverwaltungsgesetz (LVwG) stark von den Verwaltungsverfahrensgesetzen (VwVfG) des Bundes und der Länder abweicht. Dies ist historisch bedingt: das LVwG wurde 1967 erlassen, das VwVfG des Bundes erst 1976. Die VwVfG der übrigen Länder haben das VwVfG des Bundes entweder übernommen (Baden-Württemberg (LVwVfG), Bayern (BayVwVfG), Brandenburg (VwVfGBbg), Bremen (BremVwVfG), Hamburg (HmbVwVfG), Hessen (HVwVfG), Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V), Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), Saarland (SVwVfG), Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) und Thüringen (ThürVwVfG)) oder verweisen darauf (Berlin, Niedersachsen (NVwVfG), Rheinland-Pfalz (LVwVfG), Sachsen (SächsVwVfG)). Abweichungen ergeben sich hier lediglich im jeweiligen Anwendungsbereich, den Schlussvorschriften, eventuellen Ausnahmen oder im Wortlaut.
Siehe auch: Gesamtgemeinde
Für jedes Landesrecht gibt es eine Gesetzessammlung. Angegeben ist jeweils das etablierte Standardwerk, welches jeweils im Ersten juristischen Staatsexamen (allein) als Hilfsmittel zugelassen ist:
Baden-Württemberg
Bayern
Hamburg
Nordrhein-Westfalen
Schleswig-Holstein
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In Österreich hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die meisten wichtigen Materien. Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sieht jedoch mit Art. 15 Abs. 1 B-VG eine Generalklausel zugunsten der Länder vor. Ihnen werden alle Materien zugewiesen, die nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung dem Bund zugeordnet werden. Dies gilt sowohl für die Gesetzgebung als auch für die Vollziehung.
Landesgesetze werden vom Landtag beschlossen. Den Weg der Gesetzgebung bestimmt die Landesverfassung des jeweiligen Bundeslandes. Für die Landesverfassungen sieht Art. 99 Abs. 1 B-VG die relative Verfassungsautonomie vor, d.h. die Länder sind in ihrer Verfassungsgesetzgebung frei, solange die Landesverfassungsgesetze nicht gegen geltendes Bundesverfassungsrecht verstoßen.
Grundsätzlich wird die Regelung des Verwaltungsverfahrens als Annexmaterie betrachtet, d.h. der zur Gesetzgebung für die Grundmaterie befugte Gesetzgeber ist auch kompetent zur Erlassung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Der Bund hat jedoch von seiner Bedarfskompetenz in Art. 11 Abs. 2 B-VG Gebrauch gemacht, um das Verwaltungsverfahren einheitlich zu regeln. Auf dieser Grundlage stehen das EGVG, AVG, VStG und VVG. Die Länder dürfen von diesen Grundsätzen abweichen, wenn und insoweit dies zur Regelung der Materie notwendig ist. Zusätzlich zu den einfachgesetzlichen Regelungen gibt es auch einige Vorschriften im B-VG selbst, die als übergeordnetes Recht vorgehen.
Der Instanzenzug erstreckt sich grundsätzlich – d.h. wenn der Materiengesetzgeber nichts anderes bestimmt – von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmann oder Bürgermeister in Statutarstädten) als erste Instanz zur Landesregierung als zweite und letzte Instanz.
In den Vereinigten Staaten von Amerika steht konkurrierendes Recht der US-Bundesstaaten vor dem Bundesrecht.
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