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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |
Der Begriff des Beamten (weibliche Form: die Beamte) wird unterschiedlich verstanden. Man unterscheidet zwischen dem staatsrechtlichen (auch statusrechtlichen), dem haftungsrechtlichen und dem gewerberechtlichen Beamtenbegriff, ferner zwischen dem unmittelbaren Beamten (der Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung ist) und dem mittelbaren Beamten (dessen Dienstherr eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist).
Inhaltsverzeichnis
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Staatsrechtlich ist ein Beamter eine von einem Dienstherrn in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufene Person. Die Beamten im staatsrechtlichen Sinne bilden gemeinsam mit den (ehemals als Angestellte und Arbeiter bezeichneten) Beschäftigten, Soldaten und Richtern den öffentlichen Dienst.
Haftungsrechtlich ist derjenige Beamte, welcher bei einer Behörde bestellt ist oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Früher wurde unter dem Beamten auch eine Person gefasst, die in der Verwaltung eines privaten Gewerbebetriebs tätig war (Betriebsbeamter, Werksbeamter, Beamter im gewerberechtlichen Sinne, §§ 133a bis 133d GewO a. F.).
Die folgende Darstellung beschränkt sich auf den Beamten im staatsrechtlichen Sinne.
Dieses besondere öffentlich-rechtliche Verhältnis ist in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Für die Beamtengesetze der Länder sind durch das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) wesentliche Bestimmungen vorgegeben. Dieses Gesetz wird zum 1. April 2009 durch das Beamtenstatusgesetz abgelöst. Das Beamtenverhältnis ist von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 5 GG) nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Hauptaufgabe der Beamten ist die unparteiische Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen, welche in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, übertragen werden dürfen.
Das Beamtenrecht ist Teil des Besonderen Verwaltungsrechts und beinhaltet u. a. auch die Begründung des Beamtenverhältnisses sowie Rechte und Pflichten der Beamten in Deutschland. Bisher mussten die Länder ihre Landesbeamtengesetze nach den Vorgaben des BRRG ausrichten. Durch die Föderalismusreform entfällt zukünftig die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und damit das alte BRRG. Es wird durch das Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) ersetzt, welches am 1. April 2009 in Kraft tritt.
Der Beamte steht zum Staat in einem Sonderrechtsverhältnis. Während seiner Dienstzeit ist der Beamte einer gesteigerten Bindung an den Staat ausgesetzt, welche in ihrer Intensität über die normale Bindung des Bürgers an den Staat hinausgeht. Der Beamte steht also in besonderer Nähe des Staates; er ist dessen Repräsentant. Infolgedessen können die Grundrechte von Beamten eingeschränkt werden.
Das Beamtenverhältnis wird durch Ernennung (zustimmungspflichtiger Verwaltungsakt) begründet. Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde und widerspruchslose Entgegennahme. Im Unterschied zu Angestellten oder Arbeitern entsteht das Dienstverhältnis nicht durch einen Arbeitsvertrag (der Beamte gehört also nicht zu den Arbeitnehmern). Die Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Bestenauslese).
Voraussetzung für eine Ernennung ist, dass der Bewerber Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzt, die Gewähr bieten, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt und die für eine Laufbahn vorgeschriebene oder in Ermangelung einer Vorschrift die übliche Vorbildung hat. Des Weiteren müssen die ungeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein. Der Beamte muss also dienstfähig sein (körperlich, geistig, sowie charakterlich), er darf nicht vorbestraft sein, muss in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und allgemein geeignet sein (guter Leumund, charakterliche und persönliche Eignung). Bei besonderen Aufgaben (z. B. im Sicherheitsbereich) darf nur ein Deutscher berufen werden. Besteht ein dringendes dienstliches Bedürfnis oder soll eine Person z. B. zu einem Professor, Juniorprofessor, Assistenten oder Akademischen Rat an einer Hochschule oder einer sonstigen Forschungsanstalt ernannt werden, kann von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit abgesehen werden (vgl. § 4 BRRG).
Einer Beamtenernennung bedarf es nicht nur bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses, sondern auch bei der „Umwandlung“ (Einstellungen bei Beamten auf Widerruf und auf Probe, Verleihung beim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (auf Widerruf, auf Probe, auf Lebenszeit), der Verleihung eines Amtes mit einem anderen Endgrundgehalt und einer anderen Amtsbezeichnung (Beförderung), bei der Verleihung eines Amtes mit einer anderen Amtsbezeichnung ohne Wechsel der Besoldungsgruppe, sofern mit der Verleihung des Amtes ein Wechsel der Laufbahn begründet wird. Die Maßnahmen unterliegen im Regelfall der Mitbestimmung des jeweiligen Personalrates.
Ein Beamter kann nicht kündigen oder gekündigt werden, da kein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht. Er kann jedoch jederzeit seine Entlassung beantragen. In diesem Fall werden für die Dauer des Dienstes die Rentenversicherungsbeiträge vom Dienstherrn nachentrichtet. Der entlassene Beamte hat dann allerdings keine Ansprüche auf Beamtenversorgung mehr. Eine Entlassung von Beamten auf Lebenszeit gegen ihren Willen ist nur im Wege des Disziplinarverfahrens möglich oder – in bestimmten Fällen – bei Dienstunfähigkeit. Ebenso wird der Beamte kraft Gesetzes entlassen, wenn er rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsentzug von (im Regelfall) zwölf Monaten oder mehr verurteilt wird. Auch hier wird der Betreffende nachversichert. Aus diesem Grunde kommt es vor, dass straffällige Beamte zu zehn oder elf Monaten (statt einem Jahr) Freiheitsentzug verurteilt werden (eine Entfernung aus dem Dienst kann jedoch dennoch im Disziplinarverfahren erfolgen).
Das Beamtenverhältnis kann auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit begründet werden. Nicht mehr ernannt werden Beamte im Wartestand.
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Auf der Grundlage der Laufbahn regelt sich die berufliche Karriere eines Beamten. Das Laufbahnprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit. Es werden vier Laufbahngruppen unterschieden:
Häufigkeitsverteilung der einzelnen Laufbahngruppen im Jahre 2004 [1]
| Höherer Dienst | Gehobener Dienst | Mittlerer Dienst | Einfacher Dienst | |
|---|---|---|---|---|
| Insgesamt | Absolut: 394 700 Prozent: 24,0 % |
Absolut: 883 600 Prozent: 53,7 % |
Absolut: 354 400 Prozent: 21,6 % |
Absolut: 12 300 Prozent: 0,7 % |
| Bund | Absolut: 18 400 Prozent: 13,9 % |
Absolut: 43 800 Prozent: 33,1 % |
Absolut: 66 900 Prozent: 50,6 % |
Absolut: 3200 Prozent: 2,4 % |
| Länder | Absolut: 332 100 Prozent: 26,2 % |
Absolut: 704 700 Prozent: 55,6 % |
Absolut: 223 300 Prozent: 17,6 % |
Absolut: 8 300 Prozent: 0,7 % |
| Gemeinden, Samtgemeinden |
Absolut: 27 200 Prozent: 15,1 % |
Absolut: 92 600 Prozent: 51,4 % |
Absolut: 59700 Prozent: 33,2 % |
Absolut: 500 Prozent: 0,3 % |
| sonstige jur. Personen des öffentlichen Rechts |
Absolut: 17 000 Prozent: 26,4 % |
Absolut: 42 400 Prozent: 65,9 % |
Absolut: 4 600 Prozent: 7,2 % |
Absolut: 300 Prozent: 0,5 % |
Bei der Einstellung zum Landes- oder Bundesbeamten müssen gewisse Kriterien erfüllt sein. Neben dem Eignungsprinzip müssen auch die Leistungs- und Befähigungsprinzipien erfüllt sein.
Eignungsprinzip
Nach dem Eignungsprinzip muss ein potentieller Beamte
Befähigungsprinzip
Ein Bürger ist nur für den Beamtendienst befähigt, wenn er die laufbahnspezifische Vorbildung nachweisen kann.
Für die Laufbahnen bestehen Mindestanforderungen hinsichtlich Vorbildung, Vorbereitungsdienst sowie der Ablegung von Prüfungen (Laufbahnprüfung). Dabei gilt als Einstellungsvoraussetzung für den
oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand. Teilweise gelten für die spezifischen Ämter weitergehende Anforderungen.
Innerhalb der Laufbahngruppen wird zwischen Fachrichtungen (wie beispielsweise technischer oder nichttechnischer Dienst) unterschieden. Beamte können grundsätzlich nur im Eingangsamt ihrer Laufbahn angestellt (eingruppiert) werden. Die Eingangsämter sowie die erreichbaren Spitzenämter der jeweiligen Laufbahn werden vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in Bund und Ländern festgelegt.
Teilweise ist ein Aufstieg möglich: Nach einer bestimmten Dienstzeit in einer Laufbahngruppe kann der Beamte durch entsprechende Weiterbildung und das Bestehen einer Prüfung in die nächst höhere Laufbahn wechseln. Allerdings muss dafür auch eine Planstelle vorhanden sein. Zu unterscheiden ist hier der Regelaufstieg und der Verwendungsaufstieg.
Leistungsgrundsatz
Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg ist nach Befähigung (Eignung und fachliche Leistung) zu entscheiden. Im engeren Sinne umfasst die Eignung die körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmale. Merkmale der Befähigung sind die für den Einsatz wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Im Laufbahnsystem nimmt der Begriff der Laufbahnbefähigung beim Zugang zu einer Laufbahn eine zentrale Rolle ein. Mit diesem Begriff wird die förmlich festgestellte Erfüllung der Mindestanforderungen für eine bestimmte Fachrichtung im öffentlichen Dienst bezeichnet.
Beispiele:
Gehobener Dienst
Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes dauert mindestens drei Jahre. Er vermittelt in einem Studiengang an einer Fachhochschule der öffentlichen Verwaltung den Beamten auf Widerruf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden und berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Studiengang dauert in der Regel 18 Monate (in der Finanzverwaltung 21 Monate). Die übrige Zeit des Vorbereitungsdienstes umfasst die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.
Mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst erfolgt zugleich die Diplomierung. Es werden v. a. die Abschlüsse Diplom-Verwaltungswirt (FH), Diplom-Finanzwirt (FH) und Diplom-Betriebswirt (FH) vergeben. Voraussetzung für die Ausstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes ist eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung. In der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann die Ausbildung auf die fachbezogenen Schwerpunktbereiche von mindestens einem Jahr beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden durch einen geeigneten Studiengang an einer öffentlich zugänglichen Fachhochschule nachgewiesen ist (Diplom FH oder Bachelor). Eine solche verwaltungsexterne Ausbildung findet vor allem bei den technischen Laufbahnen des gehobenen Dienstes statt. Bei einem externen Fachhochschulstudium ist das Eingangsamt A 10, um die Kosten, die der Laufbahnbewerber während seines nicht besoldeten Studiums hatte, teilweise wieder auszugleichen.
Es kann auch verlangt werden, dass ein Lehramtsstudium an einer Hochschule abgeschlossen ist, welches für den Schuldienst an Hauptschulen, Grundschulen, Realschulen und Sonderschulen befähigt (Lehramtsstudium nicht vertieft). Wegen der höheren Voraussetzung ist das Eingangsamt nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes auf A 12 festgelegt.
Mittlerer Dienst
Für den mittleren Dienst ist im Regelfall ein zweijähriger Vorbereitungsdienst abzuleisten. Er besteht zu mindestens sechs Monaten aus einem Lehrgang an einer Verwaltungsfachschule, z. B. einem Studieninstutut für kommunale Verwaltung. Voraussetzung für die Anstellung als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst ist ein Realschulabschluss oder ein Hauptschulabschluss in Verbindung mit einer förderlichen Berufsausbildung. Vor allem technische Laufbahnen schreiben oft eine Gesellenprüfung, Facharbeiterprüfung oder einen Abschluss als staatlich geprüfter Techniker für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst vor. Manchmal kann eine Lehre auch vor dem Vorbereitungsdienst bei der öffentlichen Verwaltung gemacht werden. Für technische Laufbahnen ist das Eingangsamt in der Regel A 7, bei Polizeivollzugsbeamten je nach Bundesland A 7 oder A 9.
Einfacher Dienst
Der Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst setzt einen Hauptschulabschluss voraus. Anstelle einer Laufbahnprüfung gibt es im einfachen Dienst lediglich eine formlose Verwendungsprüfung, die auch durch den Nachweis einer Berufsausbildung oder durch eine anerkannte, verwandte oder vorbereitende Tätigkeit beim Dienstherrn ersetzt werden kann. Eine weitere Besonderheit der Dienstposten des einfachen Dienstes ist die Tatsache, das dort nicht nur beamtete Kräfte, sondern stets auch besonders verpflichtete Tarifkräfte verwendet werden.
Beamte erhalten kein Gehalt, das in einem Tarifvertrag ausgehandelt wurde, sondern werden besoldet. Beamtenbezüge werden am Monatsanfang im Voraus gezahlt. Dies soll die finanzielle Unabhängigkeit des Beamten sicherstellen und Korruption vermeiden. Die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe folgt dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Problematisch kann die Höhe der Besoldung insbesondere für Beamte unterer Besoldungsgruppen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist sogar eine Bezahlung, die lediglich 15 % über den Leistungen für Sozialhilfeempfänger liegt, noch als amtsangemessen zu beurteilen.
Die eingesparten Gelder werden aber nicht in einer Form von Rentenkasse gesammelt. Dies führt bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit einer Nachversicherung zu einer Benachteiligung, da die Anstellungskörperschaft bei der Nachversicherung nur die tatsächlich gezahlte Bruttovergütung nachversichert. Die Höhe der Besoldung richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz i. V. m. der jeweiligen Bundesbesoldungsordnung, die in verschiedene Ordnungen aufgeteilt ist:
Die Ämter der Besoldungsordnung C sind auslaufend, d. h. sie dürfen nicht mehr neu verliehen werden (außer bei Beförderungen und mit aufsteigender Besoldung nach Dienstalter). Von allen Besoldungsordnungen gibt es derzeit jeweils eine Variante für West- bzw. Ostdeutschland. In den Besoldungsordnungen A und B sind Stellenzulagen für viele Aufgabenbereiche oder Funktionen vorgesehen (z. B. für Taucher, Polizeivollzugsbeamte, Feuerwehrmänner, als Flugsicherungsbeamte und Kraftfahrer; in gefahrgeneigten Berufen wird eine Gefahrenzulage gewährt).
Beamte sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, sondern erhalten im Krankheitsfall Beihilfeleistungen des Dienstherrn. Es gibt in Deutschland kein einheitliches Beihilferecht. Es finden sich in einzelnen Ländern Rechtsverordnungen, z. B. Nordrhein-Westfalen.[2] Der Bund und die Länder, die sie für ihr Territorium übernommen haben, wenden lediglich eine nur die Verwaltung bindende Regelung an, die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen“ (Beihilfevorschriften – BhV).[3]
Hinsichtlich der unterschiedlichen rechtlichen Regelungsmodifikationen (Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift) hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 17. Juni 2004 entschieden: Die als Verwaltungsvorschriften ergangenen Beihilfevorschriften des Bundes genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit hat der Gesetzgeber zu treffen. Für eine Übergangszeit sind die Beihilfevorschriften allerdings noch anzuwenden.[4]
Der Dienstherr zahlt dem Beamten für dessen Arzt- und Zahnarztkosten eine Beihilfe, die in der Regel die Hälfte der beihilfefähigen Aufwendungen erstattet. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen wird z. B. in der oben genannten Verwaltungsvorschrift definiert. Auch werden beim Bund und in vielen Bundesländern unter Übertragung der Auswirkungen der Gesundheitsreform wie Praxisgebühr, Festbetrag, Selbstbehalte etc. die Erstattungen weiter eingeschränkt. Für die restlichen Kosten muss der Beamte z. B. durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung oder als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung selbst vorsorgen. Kinder des Beamten erhalten ebenfalls Beihilfeleistungen, ebenso der nicht gesetzlich versicherungspflichtige Ehepartner, wenn sein Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Beamte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, erhalten in vielen Bundesländern keine Beihilfe oder nur Beihilfe für Leistungen, die nicht dem Leistungskatalog der Krankenkasse entsprechen.
In vielen Bundesländern werden die Krankheitskosten bestimmter Gruppen von Beamten (z. B. bei Polizei und Feuerwehr) vollständig vom Dienstherrn getragen (Heilfürsorge). Für die Bundesbahn- und Postbeamten gelten die Beihilfevorschriften nicht. Hier erfüllen die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sowie die Postbeamtenkrankenkasse die Fürsorgeverpflichtungen in einem anderen Umfang, da diese Einrichtungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie als betriebliche Sozialeinrichtungen geführt werden und Beiträge erheben.
Der Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen wird regelmäßig mit Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze wirksam, sonst auch bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Im letzteren Fall führt dies zu einer Minderung bis zu 10,8 %. Die Höhe dieser Bezüge bemisst sich dann einerseits nach den Dienstbezügen, die dem Beamten in seiner aktiven Zeit zuletzt zugestanden haben, andererseits an der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, wobei (seit 2003) für jedes Dienstjahr 1,79375 % als Ruhegehaltssatz angerechnet werden. Der Höchstsatz beträgt 71,75 % der letzten Dienstbezüge.
Der Beamte erhält Versorgungsbezüge aus seinem letzten Amt, wenn er es mindestens zwei Jahre ausgeübt hat. Erfüllt er diese Bedingung nicht, wird das Ruhegehalt aus dem zuvor bekleideten niedrigeren Amt errechnet (die Regelung der Mindestamtszeit von drei Jahren hat das Bundesverfassungsgericht zugunsten der künftigen Ruhestandsbeamten für verfassungwidrig erklärt[5]. Die Versorgungsbezüge sind bei der Einkommensteuer nach § 19 Abs.2 EStG voll zu versteuern. Des Weiteren zahlen die Ruhestandsbeamten bis zu ihrem Tode ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung oder als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (im Gegensatz zu den berenteten Angestellten) weiter.
Bei einer vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand zum Beispiel ergeben sich bei einer Dienst- bzw. Amtszeit von 25 Jahren ein Prozentsatz von 44,84 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, abzüglich 3,6 % für jedes Jahr früherer Versetzung in den Ruhestand (als regulär mit jetzt neuerdings 67 Jahren). Die Maximalminderung beträgt 10,8 %. Wenn es günstiger ist, erhält der Versorgungsempfänger Mindestversorgungsbezüge in einer Höhe, welche sich aus 65 % der Besoldungsgruppe A 4 BBesO (Stand 01/01/2003: 1.174,81 EUR brutto, abzüglich Steuern und den Beitrag für die Krankenversicherung) ergibt.
Die deutschen Beamten haben dem Dienstherrn gegenüber eine besondere Dienst- und Treuepflicht. Dafür ist der Dienstherr seinen Beamten gegenüber zu besonderer Fürsorge verpflichtet, u. a. zu einer dem Amt angemessenen Alimentation (Besoldung) und Unterstützung im Krankheitsfall (Beihilfe) sowie zur Gewährung einer angemessenen Pension, in der Gesetzessprache Versorgungsbezüge genannt, im Ruhestand.
Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde ist der Bewerber Beamter und wird alimentiert, d. h. er empfängt ab diesem Zeitpunkt Dienstbezüge (Besoldung). Der Einsatz des Beamten für die Wahrnehmung von Aufgaben wird als „Verwendung“ bezeichnet.
Eine Möglichkeit zur zwangsweisen Teilzeitbeschäftigung, wie im Landesbeamtengesetz Niedersachsens, ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes[6] nicht zulässig. Beamte haben das Recht, ihre Amts- und Dienstbezeichnung auch in der Öffentlichkeit zu führen.
Beamte müssen nach Recht und Gesetz handeln (Gesetzestreue). Weisungen Vorgesetzter sind grundsätzlich zu befolgen (Gehorsamspflicht). Allerdings gibt es das Recht und die Pflicht zur Beanstandung, der sog. Remonstration, falls ein Beamter meint, eine Weisung sei unrechtmäßig. Zu Beginn ihrer Laufbahn müssen Beamte einen Diensteid ablegen. Verstöße gegen Beamtenpflichten und auch Verstöße außerhalb des Dienstes, die das Ansehen schädigen könnten, werden, je nach Verfehlung, im außergerichtlichen Disziplinarverfahren oder/und gerichtlichen Disziplinarverfahren vor den Verwaltungsgerichten geahndet. Diese können im Extremfall zur Entfernung aus dem Dienst führen. Anweisungen dürfen nicht befolgt werden, wenn sie gegen Gesetze verstoßen, sie müssen nicht befolgt werden, wenn sie nicht dienstlichen Zwecken dienen.
Manche Bürgerrechte sind eingeschränkt, z. B. erlaubt ihr Treueverhältnis zum Staat den Beamten kein Streikrecht. Sogar das Recht auf freie Meinungsäußerung ist für Beamte im Dienst eingeschränkt (z. B. politische Betätigung). Ferner bestehen Verhaltenspflichten auch außerhalb des Dienstes, um das Ansehen des Staates nicht zu gefährden. Beamte sind verpflichtet, sich jederzeit über ihr Arbeitsgebiet zu informieren (Informationspflicht).
Die Beratungspflicht des Vorgesetzten seitens des Untergebenen ist ein weiterer Bestandteil der Beamtenpflichten. Der Beamte hat sich ferner mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Das bedeutet, er darf Nebentätigkeiten (insbesondere entgeltlichen) nur mit besonderer Genehmigung nachgehen. In den meisten Bundesländern ist die wissenschaftliche oder künstlerische Betätigung nicht genehmigungs-, wohl aber anzeigepflichtig. Ferner dient er dem ganzen Volk und nicht einer Partei; daraus folgt, dass er bei Entscheidungen auch das Gemeinwohl zu wahren hat.
Keine Beamten sind, im Unterschied zu den Staatssekretären, die parlamentarischen Staatssekretäre und die Mitglieder der Bundesregierung, also Bundeskanzler und Bundesminister. Sie stehen gemäß § 1 BMinG zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis; sie sind keine Beamten der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 18 BMinG). Entsprechendes gilt für die Landesminister im Verhältnis zum jeweiligen Bundesland.
Ferner sind z. B. der Bundespräsident, Parlamentspräsidenten oder Notare (ausgenommen Amtsnotare) Amtsträger, ohne Beamte zu sein. Für den Bundespräsidenten ergibt sich dies schon daraus, dass er oberstes Staatsorgan ist, welches als „Staatsspitze“ naturgemäß nicht den besonderen Dienst- und Treuepflichten der Beamten unterliegt.
Auch kann nach dem Prinzip der Trennung von Amt und Mandat ein Bundes- oder Landtagsabgeordneter (also ein Mitglied der Legislative) nicht zugleich Beamter der Exekutive sein. Wird ein Beamter als Abgeordneter gewählt, ruhen in der Legislaturperiode die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten (z. B. für Abgeordnete des Bundestags nach § 5 AbgG).
Obwohl es in Bezug auf die rechtlichen Verhältnisse viele Ähnlichkeiten gibt, sind Richter und Soldaten keine Beamten. Ihr Status unterliegt dem Deutschen Richtergesetz bzw. dem Soldatengesetz. Bis in die 1960er Jahre waren Richter jedoch auch Beamte. Man sprach dann von richterlichen Beamten.
Die Kommunen, insbesondere im Osten Deutschlands, beschäftigen weniger Beamte. Ob die Einstellung von Arbeitnehmern anstelle von Beamten finanziell günstiger ist, ist sehr umstritten. Studien sind in dieser Frage zu überaus widersprüchlichen Ergebnissen gekommen. Zum einen muss der Dienstherr für seine Beamten keine Sozialversicherungsbeiträge abführen, sondern lediglich die als Kosten sparend geltende Beihilfe im Krankheitsfall finanzieren, zum anderen sind stetig steigende Zahlungen von Versorgungsbezügen an die Ruhestandsbeamten zu verzeichnen, für welche bisher durch die „öffentliche Hand“ – trotz entsprechender Absenkung der Bezüge – keine ausreichend hohen Rückstellungen gebildet werden und dies obwohl z. B. in Niedersachsen die Lohnerhöhungen bei den Angestellten im öffentlichen Dienst jeweils um 0,2 % vermindert auf die Beamten übertragen wurden (Versorgungsrücklage).
Eine von internationalen Bildungsexperten durchgeführte OECD-Studie stellt fest: „Die gegenwärtigen Merkmale des Beamtenstatus, in dem die meisten Lehrkräfte beschäftigt werden, bringen trotz der damit verbundenen erheblichen Vorteile für die jeweiligen Personen auch gewisse Probleme mit sich. Da weitgehende Arbeitsplatzsicherheit gewährleistet wird und nur begrenzte Mechanismen zur Evaluation und Rechenschaftslegung der Lehrkräfte vorhanden sind, geben sie den Lehrkräften keine Anreize, ihre Kompetenzen ständig auf den Prüfstand zu stellen und ihre Lehrpraxis zu verbessern.“
Das etwaige Fehlen statusbedingter Anreize schließt dagegen freilich nicht das Vorhandensein anderweitig motivierter Anreize zum geforderten Verhalten aus. Diese Situation wird dennoch teils so beschrieben: „Wenn ein Lehrer Beamter geworden ist, kann er sich auf seinen Lorbeeren ausruhen“.[7] So hatten (laut PISA-Datenbank 2001) in Deutschland 26 % der Lehrer in Deutschland in den letzten drei Monaten an einer Fortbildung teilgenommen. Der OECD-Durchschnitt lag bei 42 % der Lehrer, Deutschland lag somit auf Platz 26 von 27.[8]
Die evangelische und die katholische Kirche sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. „Körperschaftsstatus“). Damit haben sie das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit). Das staatliche Beamtenrecht ist nach § 135 BRRG auf Glaubensgemeinschaften und deren Verbände jedoch nicht anwendbar.
Dienstherrn der Pfarrer und Kirchenbeamten sind die Landeskirchen (ev.) oder die Bistümer (rk) bzw. deren rechtsfähige Untergliederungen. Diese haben eigene beamtenrechtliche Vorschriften erlassen. Vielfach verweisen diese auf die entsprechenden Bundes- oder Landesgesetze. Das gilt auch für die Besoldungsordnungen. In den evangelischen Landeskirchen setzt sich das Leitungsgremium aus theologischen und nichttheologischen Mitgliedern zusammen. Ein Teil der nichttheologischen Mitglieder sind Kirchen- oder Oberkirchenräte, die Kirchenbeamte sind.
Die anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, z. B. die Israelitischen Religionsgemeinschaften oder auch einige evangelische Freikirchen, kennen die Einrichtung des Kirchenbeamten nicht. Ihnen ist es aber von staatlicher Seite gleichermaßen erlaubt, durch entsprechende kirchenrechtliche Regelungen Beamtenverhältnisse zu begründen.
Die Geschichte des österreichischen Beamtentums ist in manchen Grundzügen jener des deutschen vergleichbar. Sonderentwicklungen führten jedoch zu sozialhistorisch bemerkenswerten Differenzierungen. Ungefähr ab der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts besteht ein Berufsbeamtentum im gegenwärtigen Wortsinn. Meilensteine waren das Jahrzehnt von 1780 bis 1790 (Reformen Kaiser Josephs II. – „Hirtenbrief“ von 1783), sodann der Vormärz, das Jahr 1873 (erstes umfassendes Rang- und Besoldungssystem) und das Jahr 1914 (Dienstpragmatik).
In der Gegenwart wird das österreichische Berufsbeamtentum nach Auffassung einiger seitens der Politik angegriffen. Diese Stimmen meinen, Ausgliederungen von Agenden aus der staatlichen Verwaltung, Restriktionen bei der Pragmatisierung (Unkündbarkeitstellung, Beamter auf Lebenszeit) und dienst- und pensionsrechtliche Nivellierungen würden das österreichische Beamtentum, dem heute noch in manchen Nachfolgestaaten der k.u.k.-Monarchie nachgetrauert werde und das in diesem Vielvölkerstaat ein Integrationsinstrument ersten Ranges gewesen sei, bis zur Unkenntlichkeit entstellen.
In der Schweiz wurde das Beamtenstatut 2001 auf Bundesebene mit dem Inkrafttreten des neuen Bundespersonalgesetzes abgeschafft. Die Bundesbediensteten sind seither mit wenigen Ausnahmen (etwa der Bundesrichter) Angestellte öffentlichen Rechts. Zwar unterscheidet sich dieser neue Status immer noch in einigen Punkten vom Anstellungsverhältnis in der Privatwirtschaft (etwa bei den Kündigungsfristen), doch gehört mit dem neuen Personalrecht das Hauptmerkmal des vormaligen Beamtentums, die quasi Unkündbarkeit (in der Schweiz kannte man keine Beamten auf Lebenszeit), endgültig der Vergangenheit an. Alle vier Jahre wurden die Beamten in Globo von der jeweiligen Regierung wiedergewählt, nur wenige wurden „abgewählt“. Die Entlassung war jeweilen ein umständliches und zeitraubendes Verfahren, das selten angewandt wurde. In den meisten Kantonen ist der Beamtenstatus in den letzten Jahren ebenfalls abgeschafft worden.
Die Ursprünge des Beamtentums liegen im alten Ägypten. Auch in den orientalischen Staaten des Altertums und im Römischen Reich gab es bereits Beamte. Im Gegenzug für ihre unbedingte Treue übernahm ihr Dienstherr die Verpflichtung, sie lebenslang angemessen zu unterhalten. Ein wesentliches Merkmal auch des modernen Beamtentums wurde damit bereits im 3. Jahrtausend v. Chr. entwickelt. Als ein weiteres prägendes Merkmal ist die hierarchische Ordnung des Beamtentums zu nennen, die sich bis heute weitgehend erhalten hat. Die frühen Beamten waren zudem einem absoluten Herrscher verpflichtet. Nur in Griechenland war bereits die heute verbreitete Verpflichtung der Beamten auf Staat und Gesetz bekannt.
Vorläufer der heutigen Beamten waren die Fürstendiener im Europa des ausgehenden Mittelalters. Friedrich II. verfügte 1231 eine Neuordnung des Beamtentums. Damit wurde erstmals ein Staat auf eine rein weltliche Verwaltung gestützt, deren Beamte bei guter Besoldung und geregelter Altersversorgung (Abschaffung des Panisbriefs als Almosen), einer umfassenden Kontrolle und besonderen Gehorsamspflichten unterworfen waren.
Der preußische Soldatenkönig Friedrich Wilhelm I. formalisierte die Ausbildung und gilt als „Vater des Berufsbeamtentums“. Sein aufgeklärt-absolutistischer Sohn Friedrich II. (der Große) war es dann, der das Gemeinwohl zum Primärziel erhob und sich selbst als ersten Diener des Staates sah. Er führte den Ausbau des Berufsbeamtentums fort. Doch erst seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts ist das europäische Beamtentum dem Staat und dem Gesetz verpflichtet. Wesentlich für die Entstehung des modernen Beamtentums waren die Auswirkungen der Französischen Revolution. So sprach erstmals das 1794 erlassene „Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten (ALR)“ auch in juristischer Form von „Dienern des Staates“ – und nicht mehr des Landesherrn – und regelte Anstellung und Entlassung. Hierbei wurden auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums fundamentiert. Die übrigen deutschen Länder folgten dieser Entwicklung alsbald. So fügte das Land Baden 1818 seiner neuen Verfassung ein „Dieneredikt“ an, das die Unwiderruflichkeit der Anstellung aussprach und eine Entlassung wegen Dienstvergehens nur aufgrund richterlichen Erkenntnisses zuließ.
Das Wort „Beamter“ hat sich dann erst im Lauf des 19. Jahrhunderts allmählich eingebürgert. Denn er galt zunächst nur für die preußischen Domänenpächter, während die Zivilbeamten „königliche Diener“ hießen. Auch von landesherrlichen „Dienern“ war noch lange die Rede. Den späteren Beamtengesetzen gingen Dieneredikte voraus und Personalakten wurden teilweise noch bis ins 20. Jahrhundert hinein „Dienerakten“ genannt. Somit war der Begriff „Diener des Staates“ lange sehr verbreitet, woraus die noch heute zumeist umgangssprachlich verwendete Bezeichnung „Staatsdiener“ resultierte.
Anfang des 20. Jahrhunderts und auch in der Weimarer Republik hatte das deutsche Beamtentum überwiegend eine konservative Grundhaltung. Im Dritten Reich wirkte die Staatstreue der meisten Beamten regimeerhaltend, da auch verbrecherische Maßnahmen, wenn sie nur formaljuristisch korrekt waren, von einer Vielzahl sogenannter Schreibtischtäter mit getragen oder zumindest geduldet wurden. Prof. Robert D' Harcourt, der diese Vorgänge im Auftrag der Alliierten untersuchte, stellte dazu fest: Das deutsche Beamtentum arbeitet mit beneidenswerter Effizienz, allerdings im Unrecht genauso wie im Recht. Es hat nichts anderes gelernt, als sich einfach einem Räderwerk gleich zu drehen. Bereits 1933 waren mit dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums alle jüdischen Beamten, die nicht als Frontkämpfer galten, sowie politisch missliebige Beamte ihres Amtes enthoben worden.
Nach 1945 war das Beamtentum unter alliierter Kontrolle zunächst abgeschafft. Viele der zunächst entlassenen Beamten, die bereits während der Zeit des Nationalsozialismus Dienst getan hatten, wurden – wie in vielen anderen Berufszweigen – wieder eingestellt, da man ansonsten den Personalbedarf nicht hätte decken und eine Umsetzung der über 2000 Gesetze und Rechtsverordnungen (zuzüglich Verwaltungsvorschriften), die der Deutsche Bundestag nach und nach beschloss, im rechtsstaatlichen Sinne zugunsten des Bürgers nicht hätte umsetzen können.
In der Bundesrepublik wurde im Juli 1950 in Art. 33 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes als Programmsatz und gleichzeitig unmittelbar geltendes Recht die Bestimmung aufgenommen, dass die „Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse … als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes […] zu übertragen (ist), die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln“, womit das Berufsbeamtentum wiedereingeführt war.
In der SBZ/DDR gab es keine Beamten, sondern insoweit vergleichbar ausschließlich Staatsangestellte, denen bei besonderen Verdiensten für das politische System (z. B. war der stellvertretende Schulleiter einer EOS in der Regel Parteisekretär) Ehrentitel wie z. B. Medizinalrat, Studienrat oder Oberstudienrat mittels einer Urkunde verliehen wurden.
Durch die Privatisierung dürfen bei den Nachfolgeunternehmen der Bundesanstalt für Flugsicherung, der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn keine Beamten mehr neu eingestellt werden. Jedoch können Beamte, die bei den Behörden tätig waren, dort verbleiben. Auch konnten dort arbeitende Beamte in das Angestelltenverhältnis wechseln, wovon besonders bei der Nachfolgefirma der Bundesanstalt für Flugsicherung Deutsche Flugsicherung GmbH reichlich Gebrauch gemacht wurde, da die Vergütungen der Angestellten dort wesentlich höher sind.
Bei anderen Privatisierungen bietet § 123a BRRG die Rechtsgrundlage, Beamte privatrechtlichen Institutionen im Besitz der öffentlichen Hand zuzuweisen. Hier fehlt aber eine Regelung zur Vertretung dieser Beschäftigten im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes, da diese Personen dort kein Wahlrecht besitzen (BAG-Beschluss vom 28. März 2001 - 7 ABR 21/00 -).
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