Als Legaldefinition bezeichnet man die Definition eines Begriffes in einem Gesetz. Das heißt, der Gesetzgeber legt in einer Rechtsvorschrift selbst durch Definition im Gesetzestext fest, wie ein unbestimmter Gesetzesbegriff zu verstehen ist. Eine Legaldefinition kann einen Begriff dabei bewusst anders als im allgemeinen Sprachgebrauch üblich definieren und so den Anwendungsbereich des Gesetzes erweitern oder einschränken. Aufgrund ihrer Bindungswirkung für die Gerichte dienen Legaldefinitionen auch deren Kontrolle und sind damit Ausdruck des Gewaltenteilungsgrundsatzes.
Aufgrund der Relativität der Rechtsbegriffe gilt eine Legaldefinition in einem Gesetz nicht zwangsläufig auch für andere Gesetze. Für diese anderen Gesetze muss die Bedeutung des Begriffes weiter durch Auslegung herausgefunden werden.
Während in älteren Gesetzen wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch Legaldefinitionen eher selten sind und bei der ersten Verwendung eines Begriffes eingeflochten werden, ist es in neueren Gesetzen üblich, einen Katalog von Definitionen voranzustellen. Letztere Gesetzgebungstechnik ist Folge europäischer und angloamerikanischer Einflüsse und erst seit dem Ende des 20. Jahrhunderts zu beobachten.
Ein Beispiel aus dem deutschen Zivilrecht:
Dabei ist die Formulierung "Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen" die Legaldefinition des Rechtsbegriffes Anspruch.
Legaldefinitionen tauchen auch in anderen Gesetzestexten auf wie z.B. dem Jagdgesetz (Wildbegriff) oder im Strafgesetzbuch (Verbrechensbegriff) oder im öffentlichen Recht den Gaststättenbegriff (GaststättenG)
Legaldefinitionen werden häufig auch dann aus der Rechtsprechung in Gesetze übernommen, wenn die Rechtsprechung einen leicht merkbaren Grundsatz entwickelt hat und keine nennenswerte Kritik an diesem besteht. Umgekehrt wird eine missbilligte Rechtsprechungspraxis gelegentlich durch Legaldefinitionen unterbunden.
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