Nachfolgestaat


Als Nachfolgestaat (oft auch Nachfolgerepublik) wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Staat genannt, der das Staatsgebiet oder einen Teil eines zerfallenden oder sich verkleinernden Staates erwirbt oder auf dem Staatsgebiet neu entsteht. In diesem Sinne wird insbesondere von den Nachfolgerepubliken der Sowjetunion, Jugoslawiens und der Tschechoslowakei gesprochen.

Inhaltsverzeichnis

Gesamtrechtsnachfolge im Völkerrecht

Im engeren völkerrechtliche Sprachgebrauch bezeichnet Nachfolgestaat einen Staat, der nach der Auflösung eines bestehenden Staates die Rechtsnachfolge für diesen erloschenen Staat antritt. So fallen alle Verträge, Rechte und Pflichten, die für den vorherigen Staat gegolten haben, nun auf den Nachfolger. Die Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträgen (1978) sieht in Artikel 34 grundsätzlich eine Universalsukzession der nach einem Staatenuntergang neu entstandenen Staaten vor, und zwar sowohl in bilaterale als auch in multilaterale Verträge.[1]

Fallbeispiel Montenegro

So hat Serbien als Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro weiter die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen, während Montenegro sich nach dem Unabhängigkeitsreferendum von Montenegro, für die UNO wie für andere Organisationen neu bewerben musste. Dies hatte so die Verfassung von Serbien und Montenegro bestimmt. Montenegro als der Staat, der sich abspaltete, hatte alle damit verbundenen Rechte der politischen und rechtlichen Kontinuität verwirkt und galt somit nicht als Nachfolgestaat im völkerrechtlichem Sinne.

Quellen

  1. Die Presse: Stephan Wittich: Völkerrecht: Staatsvertrag: Slowenien ohne Österreichs Willen nicht Partei, 7. März 2005

Literatur

Weblinks

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