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Die Pension, die auch Ruhegehalt genannt wird, ist eine Altersversorgung und wird in Deutschland an Beamte, Richter und Soldaten sowie Pfarrer, Kirchenbeamte und andere Personen, die einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, geleistet, wenn sie das Pensionsalter erreicht haben.
Die Altersversorgung von Beamten ist in Deutschland im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) geregelt (siehe Weblinks), allerdings ist die zugehörige Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Föderalismusreform im Herbst 2006 dezentralisiert worden, so dass Bund und Länder dies jeweils für ihren Bereich regeln. Erste Länder haben schon von der neuen Kompetenz Gebrauch gemacht und einige Regelungen des BeamtVG abgewandelt.
Nach derzeitiger Rechtslage steigert jedes volle Dienstjahr, in dem ein beamteter Beschäftigter zugleich Vollzeit gearbeitet hat, den individuellen Anspruch auf Ruhegehalt um den Wert 1,79375, so dass nach 40 Jahren der höchstmögliche Wert von 71,75 erreicht wird. Der so erreichte Wert stellt die Prozentzahl dar, mit der der aktuell gültige Bezügeanspruch eines aktiven Beamten derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe multipliziert wird, um den zustehenden Anspruch zu errechnen. Soweit Teile eines Familienzuschlages zustehen, werden diese ungekürzt gezahlt. Zudem bestehen eine ganze Reihe an Zulagen und Anpassungszuschlägen, die aber nahezu alle aus früheren Reformen resultieren und als auslaufend zu betrachten sind.
Wird nur Teilzeit gearbeitet, so vermindert sich der Jahressatz von 1,79375 um den entsprechenden Teilzeitfaktor. Dafür können Zeiten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die nicht im Beamtenverhältnis geleistet wurden, bei der Berechnung des Faktors anerkannt werden. Gleichfalls gibt es Zurechnungszeiten, sofern ein Beamter vor dem 60. Lebensjahr dienstunfähig wird (zwei Drittel der verbleibenden Zeit). Wird ein Beamter ohne vorliegende Dienstunfähigkeit auf eigenen Wunsch vor Ablauf des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt (Altersgrenze soll analog zur gesetzlichen Rentenversicherung angehoben werden), so werden seine Ansprüche um 3,6 Prozent pro Jahr des vorzeitigen Austrittes gekürzt. Ebenso wird bei einem Beamten, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr vor Vollendung des 63. Lebensjahres gekürzt, maximal jedoch um 10,8 Prozent.
Um der Alimentationspflicht nachzukommen und so auch die Unabhängigkeit des Beamten zu stützen, sieht das Beamtenversorgungsgesetz ein Unfallruhegehalt und eine Mindestversorgung vor. Bei einem Dienstunfall, der zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit führt, wird unter besonderer Berücksichtigung der Zurechnungszeiten der Mindestruhegehaltssatz auf mindestens 66,667 von Hundert erhöht, der maximale Wert der erreichbaren Versorgung darf dabei aber nicht überschritten werden. Außerdem gibt es eine amtsunabhängige und eine amtsabhängige Mindestversorgung die greifen, wenn eine Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall eintritt (beispielsweise wegen Krankheit); dabei wird der höhere Betrag gewährt. Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt 65 Prozent der maßgeblichen Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 4, die amtsabhängige Mindestversorgung 33,333 % der maßgeblichen Bezüge aus der ruhegehaltfähigen Besoldungsgruppe.
Der Höchstversorgungssatz, den Beamte nach 40 Dienstjahren erreichen, lag im Jahre 2001 bei maximal 75 Prozent des letzten Gehalts. Bis 2009 wird dieser Satz durch das (Versorgungsanpassungsgesetz 2001) auf 71,75 Prozent gesenkt. Auch im Ruhestand befindliche Beamte sind von den Kürzungen betroffen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat 2005 drei Klagen Betroffener gegen die Absenkung der Pensionen als unbegründet zurückgewiesen (Az.: 2 BvR 1387/02). Von 2011-2017 sollen die Besoldungsanpassungen zum Aufbau einer Versorgungsrücklage jährlich 0,2 % geringer ausfallen. Diese seit 1999 gültige Regelung (Versorgungsrücklagegesetz) wurde ausgesetzt, bedeutet aber gegebenenfalls einen Verzicht von 2 % der Pensionssteigerungen verteilt auf 10 Jahre. Hat ein Beamter zusätzlich Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so werden diese, abhängig von der einzelnen Fallkonstellation, ganz oder teilweise auf die Pension angerechnet, um eine Überversorgung zu verhindern. Auch ein Erwerbseinkommen, das ein Versorgungsempfänger erzielt, wird auf die Versorgung angerechnet, sofern eine bestimmte Höchstgrenze überschritten wird.
Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten erhalten Witwen- bzw. Witwergeld, Kindern wird Waisengeld gezahlt. Für Witwen bzw. Witwer beträgt die entsprechende Leistung 60 Prozent, bei nach dem 31. Dezember 1961 geborenen nur noch 55 Prozent der Pension, wobei auch hier die kinderbezogenen Teile des Familienzuschlages ungekürzt erhalten bleiben. Für Halbwaisen beträgt das Waisengeld 12 Prozent des Ruhegehaltes, für Vollwaisen sind es 20 Prozent. Haben die Hinterbliebenen eigene Einkünfte, so werden diese teilweise angerechnet, bei Witwen und Waisen kann dies auch zur kompletten Zahlungseinstellung führen. Waisen erhalten das Waisengeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, soweit sie der Zahlung bedürfen (also kein eigenes Einkommen haben), danach nur noch dann, soweit sie zu einer eigenständigen Erwerbstätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht in der Lage sind (Behinderte).
Bestand die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsempfängers weniger als ein Jahr oder wurde erst nach dem 65. Geburtstag des Versorgungsempfängers geschlossen und ist kinderlos geblieben, so wird nach heutiger Rechtslage regelmäßig von einer Versorgungsehe ausgegangen, was zur Verweigerung einer Leistung an die Witwe führt. In Ausnahmefällen kann aber ein sogenannter Unterhaltsbeitrag (meist in Höhe der Hinterbliebenenbezüge) gewährt werden.
Ein direkter Vergleich zwischen Altersrenten und Pensionen ist wegen unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen schwierig und wegen abweichender rechtlicher Zielrichtungen auch nur eingeschränkt zulässig (siehe Mindestversorgung). Für die Berechnung des Nettoeinkommens müssen verschiedene Einkommensarten, Besteuerung und Kosten berücksichtigt werden. Das statistische Bundesamt ermittelt für den Haushalt eines Angestellten oder Beamten etwa die gleichen OECD-Werte (Stand 2002). [1] Für den Ruhestand der Arbeitnehmerhaushalte ermittelt das Statistische Bundesamt einen Einkommensrückgang nach OECD-Skala von 44 % und 13 % für den eines Pensionärs. Langjährig versicherte Angestellte, die 2003 durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsleben ausschieden, erhielten eine Rente von durchschnittlich 1227 EUR pro Monat nach Abzug der Abgaben für Kranken- und Pflegeversicherung (alte Bundesländer) [2], 1 % aller Angestellten erhielten in den alten Bundesländern eine Rente über 1800 EUR. [3] Pensionäre/Pensionärinnen, die durch Erreichen der Regelaltersgrenze ausschieden, erhielten durchschnittlich 3170 EUR pro Monat (brutto, Stand 2003). [4]
Die genannten Zahlen sind aber nur sehr bedingt vergleichbar: 78% der Beamten sind im höhereren oder gehobenen Dienst, also in der Regel mit Hochschulabschluss oder Fachhochschulabschluss. Bei Angestellten liegt diese Quote deutlich, bei Arbeitern noch weitaus niedriger. Unterschiede der Bildungsabschlüsse führen zu Unterschieden beim Einkommen und wirken sich somit automatisch auf die Ruhegehälter aus. Ein weiteres Problem bei der Vergleichbarkeit sind die unterschiedlichen Erwerbsbiografien: Den Eckrentner mit seinen 45 Arbeitsjahren gibt es faktisch kaum noch, denn durchschnittlich 10 Prozent Arbeitslosigkeit führen bei Rentnern zwangsläufig dazu, dass von den 40-50 Jahren zwischen Schulabgang und Ruhestand ca. 4 Jahre wegen Arbeitslosigkeit keine Beiträge gezahlt werden.
Der so genannte Eckrentner, der 45 Jahre mit durchschnittlichem Verdienst eines deutschen Arbeitnehmers gearbeitet hat und mit 67 Jahren 2030 in Rente geht, wird nicht die Armutsgrenze von 938 EUR erreichen. Für Beamte zeichnet sich eine solche Entwicklung aufgrund des Alimentationsprinzips bisher nicht ab.
Zwischen Altersrenten und Pensionen gibt es zahlreiche Unterschiede:
Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten sind nur schwer vergleichbar; ein einfacher Vergleich oben genannter Prozentzahlen erlaubt keinen Rückschluss auf die tatsächliche Versorgungshöhe einer Einzelperson. Es ist aber eine Tatsache, dass beim Übergang zur Rente die Rentnerhaushalte einen weitaus deutlicheren Einkommensrückgang verkraften müssen als die Pensionäre, dies weist auch die Statistik im Nettoeinkommen (siehe dort) aus.
Der Gesetzgeber hat bei den Rentenkassen mit dem teilweisen Übergang vom Umlageverfahren auf eine zusätzlich vom Arbeitnehmer (Riester-Rente) zu erbringende kapitalgedeckte Versorgung auf die demographische Entwicklung reagiert. Durch kurz- und langfristige Ausgabenbegrenzung für Rentenzuschüsse aus dem Bundeshaushalt wurde die zukünftige Generation um 1.800 Milliarden EUR entlastet. Die Nachhaltigkeitslücke der Rentenversicherung konnte hiermit geschlossen werden. Für die öffentlichen Haushalte stellen auch die Pensionen eine beachtliche Belastung dar. Wie Bernd Raffelhüschen u.a. in einer Studie 2005 berechnete, betragen die Barwerte der Pensionslasten der Länder 1.797 Milliarden EUR [6] und sind damit größer als die ausgewiesene Gesamtverschuldung der öffentlichen Haushalte. In verschiedenen Bundesländern werden Anstrengungen unternommen durch Einrichtung von Pensionsfonds für neu eingestellte Beamte die Versorgungsausgaben und damit ihre Haushalte ebenfalls nachhaltig zu sichern. Eine wirkliche Entlastung der Haushalte ist allerdings erst zu erwarten, wenn diese neu eingestellten Beamten in Pension gehen. Die Versorgungs-Steuerquote wird vom hohen Niveau des Jahres 2001 (ca. 10%) in vielen Bundesländern auf über 20 % im Jahre 2020 steigen, im Stadtstaat Hamburg wird sogar jeder vierte Euro der Einnahmen zur Finanzierung der Pensionen ausgegeben werden.
Rheinland-Pfalz hat bereits 1996 einen Pensionsfonds eingerichtet, der zukünftige Pensions- und Beihilfeleistungen abdecken soll. Zwischen 27,7 % und 38,8 % der Besoldungsausgaben für neu eingestellte Beamte werden zusätzlich einem kapitalgedeckten Fond zugeführt, für ältere neueingestellte Beamte erhöht sich der Prozentsatz ab 45 bzw. 50 Jahren um 50 oder 100 % [7]. Bis 2004 sind die zukünftigen Ausgaben von 20 % der Landesbeamten durch den Pensionsfond abgedeckt. [8] Allerdings hat sich im gleichen Zeitraum die Pro-Kopf-Verschuldung jährlich bedeutend erhöht. Die zusätzlichen Mittel mussten durch Neuverschuldung erbracht werden und stellen zunächst keine nachhaltige Entlastung des Haushalts dar. Dies zeigt, dass insbesondere für die Bundesländer mit ihrem hohen Personalbestand an Beamten die nachhaltige Finanzierung der Versorgung sehr in Frage gestellt ist.
Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2006 mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit den Grundgesetzänderungen zur Umsetzung der Föderalismusreform zugestimmt. Der Bundesrat hat am 7. Juli 2006 ebenfalls zugestimmt. Die Beschlussfassung bedeutet für das Dienstrecht, dass künftig die Länder für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht für Landes- und Kommunalbeamte zuständig sind.
Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen hat zur Folge, dass die Bundesländer das Recht erhalten, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Normen eigenständige Regelungen zur Besoldung, zur Laufbahn sowie zur Versorgung zu treffen. Bundeseinheitliche Bestimmungen können zu Statusrechten und Statuspflichten erfolgen. Für eine Übergangszeit sollen die bundeseinheitlichen Regelungen zur Besoldung, Laufbahn und Versorgung weiter gelten, ebenso gelten die bisherigen bundesrechtlichen Regelungen weiter, solange von der neuen Kompetenz kein Gebrauch gemacht wurde. Dadurch kann sich die Entwicklung z.B. bei Bundesbeamten von den Landesbeamten abkoppeln: Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wurden das Grundgehalt bei Bundesbeamten um einen Sockelbetrag um 50 Euro monatlich und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um 3,1% angehoben.
Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) sprach sich am 14. August 2007 für eine Reform der Beamtenversorgung und des Anhebung des Pensionsalters auf ebenfalls 67 Jahre aus: „Auch die Beamten, Soldaten und Richter des Bundes werden Einschränkungen ihrer Altersversorgung hinnehmen müssen, die den Einschränkungen in der Rentenversicherung entsprechen.“ [1]
Siehe auch: Kinderrente, Rentensteuer, Rürup-Rente.
Die Kirchen sowie alle anderen Organisationen mit dem Statuts einer Öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Dienstherrenfähigkeit sind berechtigt, Angestellte zu verbeamten. In ihrem Dienst- und Versorgungsrecht richten sie sich dabei in der Regel am Recht desjenigen Bundeslandes aus, in dem sich ihr Sitz befindet. Die jeweiligen Landes- und Bundesregelungen werden weitgehend sinngemäß übernommen.
Für die Versorgung ihrer Pfarrer und Kirchenbeamten, etwa Mitarbeiter mit besonderen Verwaltungsaufgaben oder Lehrer im kirchlichen Dienst, haben die Kirchen seit langem Pensionsfonds eingerichtet, an die jährlich neu festgelegte Zahlungen durch den Dienstgeber zu leisten sind.
In Österreich waren früher Pensionisten (als Pensionäre werden in Österreich Bewohner von Altersheimen/Altenheimen bezeichnet) nur ehemalige Beamte, während die Rentner ehemals in der Privatwirtschaft gearbeitet haben, heute beziehen alle ehemalige Arbeitnehmer eine Pension, die allerdings nicht den gleichen Berechnungsgrundlagen, wie z.B. Durchrechnungszeiten, unterliegen.
Das Wort Pension für eine dauernde Leistung aus der Pensionsversicherung wurde in Österreich durch Gesetzesnovellen im Jahr 1962 eingeführt - vorher bezeichnete das ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) auch Pensionsversicherungsleistungen als Renten. Diese sprachliche Unschärfe wird jedoch bis heute dadurch gefördert, dass in Deutschland jene Leistungen, für die in Österreich das Wort Pension verwendet wird, nach wie vor als Rente bezeichnet werden. Weiter verwendet auch das Recht der Europäischen Union das Wort Rente für Leistungen aus Pensionsversicherungen.
Als Renten werden in Österreich die dauernden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezeichnet.
Heute werden Pensionsbezieher allerdings nicht mehr als Pensionäre bezeichnet, sondern als Pensionisten.
Österreichische Beamte beziehen als Altersversorgung einen Ruhegenuss, keine Pension. Der Ruhegenuss wird von den ehemaligen Dienstbehörden geleistet, eine Pensionsversicherung für Beamte gibt es in der österreichischen Sozialversicherung nicht.
Trotz der sog. Pensionsharmonisierung am 1. Januar 2005 unterscheidet das österreichische Pensionssystem weiterhin zwischen der weitgehend vereinheitlichten gesetzlichen Pensionsversicherung (umfasst Unselbständig Beschäftigte, Bauern und Selbständige) und den verschiedenen Beamtenversorgungssystemen.
Die Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf dem 3-Säulen-Prinzip. Im Dreisäulenprinzip der Altersvorsorge bilden AHV und IV zusammen die erste bzw. die staatliche Säule. Die Rentenleistungen dieser beiden Versicherungen sollen den Existenzbedarf sichern. In besonderen Fällen helfen außerdem die Ergänzungsleistungen (EL), den nötigen Lebensbedarf zu finanzieren.
Die erste Säule wird ergänzt durch die Pensionskasse, die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Diese zwei Säulen sichern mindestens 60% des zuletzt bezogenen Lohnes; die zweite Säule soll die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung ermöglichen. Die erste Säule ist für alle obligatorisch, das heißt auch für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige - z. B. für Mütter oder Väter, die den Haushalt führen und Kinder betreuen. Der zweiten Säule müssen sich nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anschließen. Die dritte Säule - die Selbstvorsorge zur Deckung weiterer Bedürfnisse - ist freiwillig, aber im Unterschied zum gewöhnlichen Sparen teilweise steuerlich begünstigt.
Diese drei Pfeiler bilden zusammen das Dreisäulenkonzept, die seit 1972 in der Bundesverfassung verankert ist. Sie soll den individuellen Bedarf im Rentenalter decken.
Die AHV ist der bedeutendste Zweig im schweizerischen Sozialversicherungssystem. Ausgerichtet werden hauptsächlich zwei Renten: Eine für Pensionierte, die andere für Hinterlassene. Die Altersrente ermöglicht einen finanziell weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben. Die Hinterlassenenrente will verhindern, dass zum Leid, das der Tod eines Elternteils oder Ehegatten mit sich bringt, eine finanzielle Notlage hinzukommt.
Für die beruflich aktive Bevölkerung wurde 12 Jahre nach Inkrafttreten der AHV im Jahr 1948 die Invalidenversicherung (IV) geschaffen. Sie gewährt Leistungen, wenn die Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen stark eingeschränkt oder verunmöglicht ist und hat die Eingliederung in ein selbst bestimmtes Berufs- und Sozialleben zum Ziel.
Steuer, Steuerarten, Emeritierung
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