
Unter Qualifikation versteht man im Strafrecht die Erweiterung eines Grundtatbestandes um strafschärfende Merkmale [bzw. diesen erweiterten Tatbestand und dessen Verwirklichung (Delikt)].
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| Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |
Eine Qualifikation der (einfachen) "Körperverletzung" stellt die "gefährliche Körperverletzung" dar. Diese "gefährliche Körperverletzung" schließt nach § 224 StGB), die nicht nur den Grundtatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) ein, sondern führt auch noch weitere Merkmale auf. Wegen dieser zusätzlichen Merkmale wird die entsprechende Tat auch als stärker strafwürdig angesehen.
In der Schweiz die "vorsätzliche Tötung" nach Art. 111 sStGB der Grundtatbestand der Tötungsdelikte. Im Verhältnis hierzu stellt "Mord" (Art. 112 sStGB) die Qualifikation der "vorsätzlichen Tötung" dar. Für einen "Mord" muss nicht nur ein Mensch mit Vorsatz getötet werden, sondern darüber hinaus muss der Täter auch ein besonderes Mordmerkmal (wie zum Beispiel das Handeln aus einen besonders verwerflichen Beweggrund) erfüllen.
Die Qualifikation hat nicht nur einen eigenen Tatbestand, sondern auch einen gegenüber dem Grunddelikt verschärften Strafrahmen. Darum ist die Qualifikation keine Strafzumessungsregel, sondern ein eigener, speziellerer Tatbestand. Die Ausführungen zum formellen Verbrechensbegriff sind daher auf sie anwendbar. Allerdings werden die Qualifikationstatbestände (zumindest in Deutschland) zunehmend durch die Regelbeispielstechnik ersetzt.
Weil die Qualifikation durch das zusätzliche Tatbestandsmerkmal das speziellere Gesetz ist, verdrängt sie das allgemeinere Grunddelikt (Spezialität). Der Täter wird im ersten Beispiel also nicht wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt, sondern nur wegen letzterer.
Ein besondere Fall der Qualifikation ist die Erfolgsqualifikation.
Das Gegenstück zur Qualifikation im Strafrecht ist die Privilegierung.
Den Tatbestand, gegenüber dem die Qualifikation eine Strafrahmen erhöhende Erweiterung darstellt, wird (wie oben erwähnt) "Grundtatbestand" genannt.
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