
Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die bewusst falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei.
Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist in Deutschland in § 339 StGB geregelt. Rechtsbeugung ist ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens fünf Jahren bedroht ist. Da die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Amtsverlust zur Folge hat, führt eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung regelmäßig dazu, dass der wegen Rechtsbeugung verurteilte Richter oder Staatsanwalt kraft Gesetzes sein Amt verliert, wenn nicht ausnahmsweise eine Strafrahmenverschiebung angewendet werden kann (so bei Rechtsbeugung durch Unterlassen gemäß § 13, § 49 StGB). Wie stets bei Verbrechen ist auch der Versuch strafbar (§ 22 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist die innerstaatliche Rechtspflege, die Rechtsgüter der rechtsunterworfenen Bürger sind nur mittelbar geschützt [1].
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege solle unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begehe ein Amtsträger, der sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt. Die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründe eine Rechtsbeugung hingegen noch nicht.[2]
Diese einschränkende Auslegung des Tatbestandes begründet der BGH vor allem mit der Notwendigkeit, die richterliche Unabhängigkeit zu schützen, mit dem Argument, es müsse verhindert werden, dass über den Umweg eines Strafverfahrens wegen Rechtsbeugung ein rechtskräftig entschiedener Fall erneut von der Justiz geprüft wird, und schließlich mit der hohen Strafdrohung, die einen besonders hohen Unwertgehalt der Tat voraussetze.
In der Rechtsliteratur wird Rechtsbeugung überwiegend weniger eng definiert. An der Definition des BGH wird kritisiert, dass die Formel des BGH vage sei und dass das Tatbestandsmerkmal des „bewussten“ Rechtsbruchs im objektiven Tatbestand fehl am Platz sei, darüber hinaus bestehe ein Widerspruch, wenn der BGH einerseits einen „bewussten“ Rechtsbruch verlangt, andererseits beim Vorsatz aber bedingten Vorsatz ausreichen lasse. Die Begründung des BGH, die enge Auslegung des Rechtsbeugungstatbestandes sei notwendig, um die richterliche Unabhängigkeit zu schützen und um zu verhindern, dass über den Umweg eines Strafverfahrens wegen Rechtsbeugung rechtskräftig abgeschlossene Verfahren neu aufgerollt würden, überzeuge nicht: Ein Bruch des Gesetzes könne nicht der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit unterfallen, ein Schutz der Justiz vor zu häufiger Inanspruchnahme sei durch § 339 StGB nicht bezweckt. [3]
Kritisiert wird weiter, die Judikatur schränke ihre strafrechtliche Selbstkontrolle ganz erheblich ein. Sie lasse eindeutige und vorsätzliche Rechtsverstöße der Richter in unklarem Ausmaß straflos. Unverkennbar sei das Bestreben, den Anwendungsbereich der Strafvorschrift möglichst weitgehend einzuschränken. Diese einengende Gesetzesauslegung gehe bis zur Gesetzwidrigkeit. § 339 StGB diene in erster Linie nicht, wie der BGH geradezu sinnwidrig behauptet habe, der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit, sondern ziele umgekehrt auf die Sicherung und Währung der Verantwortlichkeit des Richters und damit auf die richterliche Achtung von Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 4 GG). Denn die richterliche Freiheit müsse dort eine Grenze haben, wo die Unabhängigkeit in Verantwortlichkeit, wo die Verantwortungsfreiheit in Verantwortungslosigkeit ausgeartet, der Wille des Gesetzgebers sogar vorsätzlich missachtet sei. Die Rechtsprechung habe ihre verfassungsrechtliche Bindung an das Gesetz gelockert. Dem § 336 StGB sei seine „rechtsstaatlich zentrale Stellung“ genommen. Denn die Einschränkung des Tatbestandes sei erheblich und zugleich unberechenbar. Die Anzahl der Verurteilungen könne man daher an einer Hand abzählen. [4]
In der rechtswissenschaftlichen Literatur werden verschiedene Versuche unternommen, den Tatbestand der Rechtsbeugung zu definieren. Nach der in der Literatur herrschenden so genannten objektiven Theorie [5] ist der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung dann erfüllt, wenn der Richtende das Recht objektiv falsch anwendet und es sich um einen eindeutigen Rechtsverstoß handelt (also nicht verschiedene Handlungen oder Auslegungen des Rechts vertretbar sind). Nach der so genannten subjektiven Theorie [6] liegt Rechtsbeugung nur dann vor, wenn die Rechtsanwendung im bewussten Widerspruch zur Überzeugung des Richtenden steht. Nach einer dritten Theorie [7] besteht die Rechtsbeugung im Verstoß gegen die pflichtgemäß erlangte Rechtsauffassung des Richters.
Rechtsbeugung ist ein so genanntes Sonderdelikt, also ein Delikt, das nicht jedermann, sondern nur ein bestimmter Personenkreis begehen kann. An erster Stelle kommt als Täter der Richter in Betracht, und zwar neben Berufsrichtern auch ehrenamtliche Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Auch andere Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB können Täter einer Rechtsbeugung sein, sofern sie eine Rechtssache zu leiten und zu entscheiden haben. Zu solchen Amtsträgern sind Rechtspfleger und Staatsanwälte zu rechnen. Ein Finanzbeamter, der Steuern festzusetzen hat, kann hingegen nicht als Täter einer Rechtsbeugung in Betracht kommen, da das Festsetzungsverfahren zu wenig förmlich und rechtlich durchgeformt ist [8]. Täter einer Rechtsbeugung kann nach dem Wortlaut des Gesetzes hingegen auch ein Schiedsrichter im Sinne des 10. Buchs der Zivilprozessordnung sein.
Tathandlung ist die bewusst falsche Anwendung des Rechts. Unter Recht ist zunächst das Gesetzesrecht zu verstehen, daneben auch das Gewohnheitsrecht und das von den Parteien geschaffene Vertragsrecht (beispielsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Tarifverträge). Auch so genanntes überpositives Recht ist nach herrschender Ansicht Recht im Sinne des § 339 StGB [9], wobei die Anwendung des Rechtsbeugungstatbestandes wegen Verletzung überpositiven Rechts nur in Betracht kommt, wenn sich positives Recht als offenkundig gesetzliches Unrecht erweist, indem es unter Missachtung der Menschenwürde Gerechtigkeit nicht einmal mehr anstrebt [10].
Als Tathandlung kommt in Betracht die Verletzung materiellen Rechts, aber auch die Verletzung von Verfahrensrecht (etwa die Nichterhebung von Beweisen, die Überschreitung von Fristen, die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes). Auch die bewusst falsche Feststellung des Sachverhalts stellt eine Rechtsbeugung dar.
Die Rechtsbeugung muss zum Vorteil oder zum Nachteil einer Partei erfolgen. Bei der Verletzung von Normen über das Verfahren ist es daher erforderlich, dass durch den Verfahrensverstoß wenigstens die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet wird, ohne dass durch die Verfahrensverletzung ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss [11] .
In Spruchkörpern, die aus mehreren Richtern bestehen, begeht ein Richter, der gegen eine rechtsbeugerische Entscheidung stimmt, aber von der Mehrheit überstimmt wird, keine Rechtsbeugung und auch keine Beihilfe hierzu[12]. Das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) steht einer Beweisaufnahme über das Abstimmungsverhalten nicht entgegen [13]. Das Beratungsgeheimnis darf aber nicht in einem Ermittlungsverfahren oder in Verfahren bei Verwaltungsbehörden preisgegeben werden. Soll ein Richter vor Gericht als Zeuge vernommen werden, so trifft diesen keine Aussagepflicht, ihm steht aber ein Aussagerecht zu. Ob und inwieweit der Richter über den Hergang bei Beratung und Abstimmung aussagt, bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen selbst.[14]
Gemäß § 15 StGB ist Rechtsbeugung nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wird, wobei bedingter Vorsatz ausreicht [15]. Da die Rechtsprechung des BGH aber für die Handlung der Rechtsbeugung eine bewusste Falschanwendung des Rechts verlangt, kann entgegen dem Gesetzeswortlaut bei bloß bedingtem Vorsatz im Ergebnis nicht wegen Rechtsbeugung verurteilt werden, da ein bewusster Rechtsbruch mit bedingtem Vorsatz kaum vorstellbar ist [16]. Ein Richter, der eine bewusst gesetzwidrige Entscheidung erlässt, begeht aber auch dann Rechtsbeugung, wenn er die Entscheidung für gerecht hält.
Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, insbesondere auch auf die falsche Anwendung des Rechts. Es wird mitunter als widersinnig kritisiert, dass bei der Rechtsbeugung der Irrtum über das Recht den Vorsatz entfallen lässt (Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB) und damit zwingend zur Straflosigkeit führt, während bei allen anderen Straftatbeständen der Irrtum über das Recht als Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB nur zum Wegfall der Schuld führt, und das auch nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war, während ein vermeidbarer Irrtum nur zu einer Strafmilderung führen kann, aber nicht führen muss [17].
Nach der Rechtsprechung [18] kommt dem Tatbestand der Rechtsbeugung zum Schutze der Unabhängigkeit der Rechtspflege eine Sperrwirkung zu: Wegen einer Tätigkeit bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache kann nach anderen Vorschriften (etwa wegen Freiheitsberaubung im Amt oder - bei der Verhängung der Todesstrafe durch NS- oder DDR-Richter - wegen Totschlags) nur verurteilt werden, wenn zugleich der Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt ist.
Im folgenden einige Beispielsfälle aus der Rechtsprechung des BGH:
Umstritten ist die Frage, inwieweit die Rechtsanwendung von Gerichten während der Zeit des Nationalsozialismus als Rechtsbeugung zu bewerten ist. In der Bundesrepublik Deutschland sind zwar etliche im so genannten Dritten Reich tätige Richter wegen Rechtsbeugung angeklagt worden, es kam aber nur sehr selten zu rechtskräftigen Verurteilungen [25]. Teilweise wurde den Richtern zu Gute gehalten, dass sich die Entscheidungen im Rahmen des damals gültigen Rechts bewegt hätten, teilweise wurden Freisprüche damit begründet, dass jedenfalls der Vorsatz der Rechtsbeugung nicht nachweisbar sei [26]. Ein bekanntes Beispiel ist der Fall des beim Volksgerichtshof als Beisitzer des Gerichtspräsidenten Roland Freisler eingesetzten Kammergerichtsrats Hans-Joachim Rehse. Der Bundesgerichtshof bedauerte in einem Urteil aus dem Jahr 1995 selbst, dass auf Grund von „folgenschweren Versagens der bundesdeutschen Justiz“ NS-Richter nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sind. [27]
Die Problematik der Rechtsbeugung stellte sich in Deutschland erneut im Zusammenhang mit der Bewältigung von durch DDR-Richter begangenem Justizunrecht. Der Bundesgerichtshof stellte - unter Rückgriff auf die so genannte Radbruchsche Formel - drei Fallgruppen heraus, in denen Richter und Staatsanwälte der DDR Rechtsbeugung begangen haben können [28]:
Dabei beharrte der Bundesgerichtshof darauf, dass in subjektiver Hinsicht nach dem insoweit anzuwendenden § 244 StGB der DDR der Nachweis des direkten Vorsatzes erforderlich sei. Angesichts der hohen objektiven Schranke für die Annahme von Rechtsbeugung in politischen Strafverfahren der DDR stehe aber in vielen krassen Fällen die Annahme des direkten Rechtsbeugungsvorsatzes außer Frage [29].
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