
Als Rechtsreferendariat wird in Deutschland der ungefähr zwei Jahre (früher drei Jahre) dauernde Vorbereitungsdienst zwischen dem ersten Staatsexamen (Referendarexamen, kleines Staatsexamen) und dem zweiten Staatsexamen (Assessorexamen, großes Staatsexamen) bezeichnet, in der die Anwärter die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Abs.1 DRiG) und zum höheren Dienst erlangen. Die Befähigung zum Richteramt qualifiziert auch für die Tätigkeit im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst (§ 13 Abs.2 Nr.4 BRRG), als Staatsanwalt, als Rechtsanwalt (§ 4 BRAO) und als Notar (§ 5 BNotO).
Damit ist das Rechtsreferendariat Teil der Ausbildung zum Volljuristen. Der Anwärter trägt üblicherweise die Dienstbezeichnung „Rechtsreferendar“. Der Rechtsreferendar ist entweder Beamter auf Widerruf oder steht wie in den meisten Bundesländern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eigener Art (§ 14 Abs.1 Satz HS 1 BRRG). Der Jurist mit bestandenem 2. Staatsexamen führt den berufsneutralen Titel "Rechtsassessor" (Volljurist).
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Der Rechtsreferendar hat mit dem 1. Staatsexamen sein Jurastudium an der Universität abgeschlossen und ist Jurist mit der Berechtigung zum Erwerb des Doktortitels, falls die Promotionsordnung der jeweiligen rechtswissenschaftlichen Fakultät dies gestattet (in der Regel nur mit einem überdurchschnittlichen Examen.) In wenigen Bundesländern wird die Bezeichnung "Referendar" oder "Rechtsreferendar" nach bestandenem 1. Staatsexamen auch als Titel verliehen, der nicht an die Durchführung eines Referendariats gebunden ist. Viele Universitäten verleihen nach dem 1. Staatsexamen zusätzlich auf Antrag die akademischen Grade Diplom-Jurist oder Magister juris, die beispielsweise für eine Tätigkeit als angestellter Unternehmensjurist ausreichend sind.
Das Referendariat gliedert sich in fünf bis sechs Stationen, in denen der Rechtsreferendar jeweils für einige Monate in verschiedenen Rechtsgebieten praktisch ausgebildet wird. Dazu wird der Referendar einem Oberlandesgericht (OLG) zugewiesen (in Berlin dem Kammergericht), in dessen Bezirk meist ein Landgericht als Stammdienststelle bestimmt wird, von dem aus er den jeweiligen Einzelausbildern zugewiesen wird.
Die erste Station ist eine Zivilstation, die in der Regel bei einem Amtsgericht oder Landgericht zu absolvieren ist. Daran schließt sich die Strafstation an. Diese ist bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Strafgericht abzuleisten. Nach der Strafstation folgt dann in fast allen Bundesländern die Verwaltungsstation. Diese kann bei einem Verwaltungsgericht, einer Behörde (z.B. Regierungspräsidium, Landratsamt, Schulamt) oder als Ergänzungsstudium an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer absolviert werden. Anschließend kommt die Anwaltsstation. In einigen Bundesländern, wie beispielsweise Baden-Württemberg, ist die Anwaltsstation dagegen in zwei Teile aufgesplittet; dann ist der erste Teil der Anwaltsstation vor der Verwaltungsstation und der zweite Teil nach der Verwaltungsstation zu absolvieren. Zum Schluss kommt die Wahlstation. Hier hat der Rechtsreferendar die größte Auswahl an Ausbildungsstätten und hat auch die Möglichkeit einen Auslandsaufenthalt einzubauen. In einigen Bundesländern (etwa Rheinland-Pfalz) ist an die Wahlstation ein bestimmtes Wahl(pflicht)fach geknüpft.
Begleitend dazu finden beim Landgericht (je nach Station auch in einer Bezirksregierung, einem anderen Gericht oder anderen Behörden) Arbeitsgemeinschaften in den Rechtsgebieten Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht statt, in denen die theoretischen Kenntnisse der einzelnen Prozessordnungen vermittelt und gleichzeitig das Wissen aus dem Studium vertieft wird. Daneben wird das Verfassen von Klausuren und Halten von Aktenvorträgen für das Examen geübt.
Das Rechtsreferendariat endet mit der Ablegung des 2. juristischen Staatsexamens.
Den Rechtsreferendaren dürfen gemäß §§ 10, 142 Abs. 3 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) bestimmte Aufgaben zur Erledigung unter Aufsicht eines Richters oder Staatsanwaltes übertragen werden (beispielsweise die staatsanwaltliche Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung in Strafsachen). Ebenso kann der einem Rechtsanwalt zugewiesene Rechtsreferendar für diesen mit einer Untervollmacht erstinstanzliche Gerichtstermine wahrnehmen.
In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union existieren ähnliche Ausbildungsprogramme. Anders als in Deutschland werden in vielen dieser Staaten die jungen Juristen gezielt auf einen bestimmten Bereich juristischer Tätigkeit vorbereitet.
In Frankreich beispielsweise durchlaufen zukünftige Rechtsanwälte eine andere Ausbildungszeit als zukünftige Richter. Ein französischer Anwalts-Rechtsreferendar trägt den Titel „avocat stagiaire“.
Österreich kennt als Voraussetzung für eine weiterführende Laufbahn in den klassischen juristischen Berufen Richter, Staatsanwalt, Notar und Rechtsanwalt die Gerichtspraxis. In Österreich werden Anwaltsanwärter, welche sich nach Ablegen der akademische Prüfung (Magister iuris) auf die Rechtsanwaltsprüfung vorbereiten, als Konzipienten bezeichnet.
In Deutschland wird immer wieder darüber nachgedacht, ebenfalls die bisherige sogenannte Einheitsausbildung zugunsten einer Spartenausbildung aufzugeben. Diese Forderung wird besonders vom Deutschen Anwaltverein erhoben, allerdings haben sich auch Vertreter anderer Berufsgruppen wie der Richterschaft und der Landespolitik dem Wunsch nach einer Reform des Referendariats angeschlossen.
Hinzu tritt die Umstellung des Studiums auf die Master- und Bachelorabschlüsse mit Blick auf den Bologna-Prozess.
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