
Von einem Rechtsreflex spricht man, wenn dem Bürger durch staatliches Handeln zwar ein tatsächlicher Vorteil entsteht, der Bürger aber keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erfüllung dieser Staatspflicht hat. Rechtsnormen, welche dieses staatliche Handeln fordern, sind rein objektives Recht. Rechtsnormen hingegen, welche darüber hinaus auch einen individuellen Anspruch auf entsprechendes Handeln einräumen, sind subjektives Recht.
Steffen Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, München 2005, ISBN 3-406-53889-4
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