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Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Verkehrsmittel Taxi. Zu anderen Bedeutungen siehe Taxi (Begriffsklärung). |
Ein Taxi (Pl. die Taxis) ist ein von einem Berufskraftfahrer gelenktes Individualverkehrsmittel zur Personenbeförderung gegen Bezahlung. Umgangssprachlich existiert regional auch die Bezeichnung die Taxe (Pl. die Taxen). „Taxe“ ist auch eine taxmäßige Vergütung § 612 BGB.
Vermutlich lässt sich der Begriff Taxi darauf zurückführen, dass der Fahrpreis in einer Taxe taxiert bzw. festgelegt, also nicht frei verhandelbar ist. Taxi kann auch als Abkürzung für Taxameter (frz. taximètre) verstanden werden. Ursprünglich wurde nur die Messuhr so bezeichnet, später wurde die Bezeichnung für das gesamte Fahrzeug verwendet.
Begrifflich werden unter Taxis in der Regel Personenkraftwagen (Pkw) verstanden, in Zusammensetzungen auch andere Verkehrsmittel. Wenn Großraumlimousinen (Vans) oder Kleinbusse (Taxibusse) als Taxis eingesetzt werden, spricht man auch von Großraumtaxis oder Anruf-Sammel-Taxis. In der Regel werden Personen befördert, Ausnahme sind Gütertaxis.
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Der Begriff „Taxi“ stammt von dem in der Droschke zur Preisbestimmung genutzten Taxameter (griechisch, etwa Gebührenmesser, frz. taximètre, umgangssprachlich auch als Taxi-Uhr bezeichnet; auch Fahrpreisanzeiger). Die Kurzbezeichnung für dieses Messgerät ging in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts auf die Droschke/Kraftdroschke selbst über. Nichts zu tun hat der Begriff mit dem Namen der Fürstenfamilie und Postunternehmern Thurn und Taxis und auch nicht mit dem griechischen Wort „taxidi“ (Reise).
Nicht gleichzusetzen mit Taxis sind Mietwagen (PBefG), bzw. Funkmietwagen mit Fahrer, bei denen – anders als beim Taxi – nur die zurückgelegte Wegstrecke und nicht auch Wartezeit für die Fahrpreisberechnung herangezogen wird. Diese verfügen auch über kein Taxameter, sondern über einen Wegstreckenmesser oder auch -anzeiger, an dem während der Fahrt nur die zurückgelegte Strecke und nicht der aktuelle Fahrpreis abgelesen werden kann.
Das erste Taxiunternehmen Deutschlands mit motorisierten Fahrzeugen gründete Friedrich Lutzmann 1893.
Ein Funk-Taxi ist ein Werbebegriff aus früheren Tagen, als sich bestimmte Taxiunternehmen oder Zentralen mit dieser (damals) teuren technischen Finesse vor Mitbewerbern positionieren wollten. Es handelt sich hierbei um ein Taxi, das telefonisch oder durch andere Kommunikationswege vom Kunden bei einer Funkleitstelle (Zentrale) bestellt werden kann und das von dieser per Funk zum Startpunkt der Taxifahrt beordert wird. In Deutschland und allen anderen entwickelten Nationen mittlerweile eine wirtschaftlich notwendige Selbstverständlichkeit. In vielen Städten ist bereits eine Umstellung auf den Digitalfunk, sprachlos und mit einem Display am Armaturenbrett, erfolgt. Zu der nächsten Generation der technischen Weiterentwicklung bei der Taxendisposition gehören GPS gestützte Funkleitsysteme.
Rechtlich eingeordnet wurde ein Taxi bis ins Jahr 2006 als immer noch als sogenannte Kraftdroschke, wie in den Anfangstagen der gewerblichen Personenbeförderung durch Motorkraft.
Ein Sammeltaxi hat einen vom Anbieter festgelegten Anfangspunkt und Endpunkt (z. B. die Verbindung zwischen zwei Städten). Je nach Vereinbarung kann der Endpunkt vom Kunden festgelegt werden, beispielsweise vom Flughafen zum Wohnort der Fahrgäste.
Die Form eines Sammeltaxis ist in Afrika und Lateinamerika weit verbreitet.
Ein Anruf-Sammel-Taxi (AST) hingegen ist eine Variante, die den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) entlasten soll. In der Regel muss ein AST etwa 30 Minuten (regionsabhängig) vor gewünschten Fahrtantritt telefonisch bestellt werden, das dann die Fahrgäste an einem Haltepunkt des ÖPNV aufnimmt. Der Sinn eines AST besteht darin, möglichst viele Fahrgäste gleichzeitig von einem Aufnahmepunkt wirtschaftlich zu befördern und eng mit dem lokalen ÖPNV zusammenzuarbeiten, um sich gegenseitig zu unterstützen. Das AST fährt nur in der Zeit, in der ein Transport mit dem ÖPNV nicht möglich ist. Bei Firmen und Vereinen wird während der Betriebspausen des ÖPNV oft das AST gewählt, da es in der Regel Großraumtaxis sind, die aber zu einem deutlich günstigeren Tarif befördern, als ein übliches Taxi im geläufigen Sinne.
Ein Wassertaxi ist ein Boot bzw. ein Wasserfahrzeug, das als Taxi dem Öffentlichen Personennahverkehr in Städten mit Wasserwegen, Kanälen und Flüssen dient.
Ein Lufttaxi ist ein Flugzeug, das Passagiere zum Teil gegen festes Entgelt in oft entlegene Gebiete befördert. Besonders als Zubringer zu Inseln werden Flugzeuge oder Wasserflugzeuge eingesetzt. Siehe hierzu: Maldivian Air Taxi.
Ein Frauentaxi ist ein Taxi, das es in vielen deutschen Städten gibt, und das Frauen, vorzugsweise in der Dunkelheit, sicher nach Hause bringen soll. Neben den Frauentaxis oder auch dem artverwandten Schüler-/Kindertaxi gibt es noch zahlreiche andere (werbeeffektive) Sonderformen, wie das Großraumtaxi, das Schwulentaxi ("Tuxi" in Köln), Bürotaxis (mit Laptop und Telefon), Airporttaxi (inhaltsleerer Werbebegriff, weil jedes Taxi den Flughafen anfährt) und sogar Fahrradfahrertaxis, die mit einem Fahrradhalter am Heck oder auf dem Dach ausgerüstet sind. In vielen Ländern gibt es sogenannte "Motortaxis". Das sind meist Autorikschas.
Da der Begriff Taxi außerhalb des behördlich kontrollierten Bereiches Personenbeförderung, nicht geschützt ist, benutzen auch andere Dienstleister ihn als werbeträchtige Bezeichnung für ihre Transportdienste. So gibt es das Pizzataxi, Videotaxi, Lasten-/Möbeltaxi, Kondomtaxi, Bluttaxi (Blutkonserven), Blumentaxi, das zuvor beschriebene Luft-/Air-/Heli-taxi (Flugbeförderung) usw.
Es gibt konkurrierende Rufnummern, die für sich in Anspruch nehmen, die bundeseinheitliche Rufnummer für Taxis zu sein. Über diese Rufnummern erreicht man dann das nächste der angeschlossenen Mitgliedsunternehmen. Konkurrieren in einem Ort verschiedene Taxiunternehmen und können sich nicht alle auf die Nutzung einer einheitlichen Rufnummer verständigen oder besteht vereinzelt kein Interesse an diesem kostenpflichtigen Service, wird diese Nummer in dem jeweiligen Ort nicht zu allen Taxiunternehmen oder Zentralen weitervermitteln können. Dadurch ist eine umfassende und neutrale Taxi-Vermittlung über diese Nummern nicht überall gegeben.
Die gesetzliche Grundlage für den Taxiverkehr in Deutschland ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die dazu erlassene Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Das PBefG regelt im wesentlichen die Genehmigungspflicht und das Genehmigungsverfahren. Im § 47 PBefG wird der Begriff Taxi definiert. Der Taxiverkehr ist eine Form des Gelegenheitsverkehrs (§ 46 PBefG). Auf Grund der rechtlichen Regelung des PBefG können die Kommunen für ihr Territorium (Pflichtfahrgebiet) entsprechende Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte (Taxiordnung) festlegen, die meist die bestehenden gesetzlichen Regelungen konkretisieren oder über diese hinausgehen (§§ 39 und 51 PBefG). Der von den Kommunen genehmigte Taxitarif gilt nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes. Eine Änderung des Taxitarifes wird im Regelfall durch einen Antrag von Vertretern des Taxigewerbes gestellt und bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung eingereicht.
Seit 1971 mussten in Deutschland Taxis die Farbe Hellelfenbein (Farbe RAL-Nummer 1015) haben, da man Fahrzeuge dieser Farbe in der Dunkelheit besser erkennen kann. (Bis 1971 waren Taxis in Deutschland schwarz.) In einigen Bundesländern wurde die Taxifarbe jedoch freigegeben. Seither können dort die Taxi-Unternehmer die Farbe frei wählen und man sieht silberne, schwarze oder gar mehrfarbige Taxis. Eine Bundeseinheitliche Regelung durch eine Änderung der BOKraft ist noch nicht erfolgt. Alle Taxis müssen mit einem gelben Schild mit der Aufschrift TAXI quer zur Fahrtrichtung auf dem Dach gekennzeichnet sein. Das Taxischild muss beleuchtet sein, wenn das Taxi zur Aufnahme von Fahrgästen bereit ist. In allen Fahrzeugen des ÖPNV, also auch Taxen, gilt seit dem 1. September 2007 absolutes Rauchverbot. Die bisherige Unterscheidung zwischen Rauchertaxi und Nichtrauchertaxi fällt dadurch weg.
Nach einer Anhäufung von Gewalttaten gegen Taxifahrer und einer Zunahme von Taxifahrermorden erließ das Bundesverkehrsministerium unter Verkehrsminister Georg Leber (SPD) am 6. Januar 1966 die so genannte Trennwandverordnung. 1967 trat diese in Kraft und alle Taxis mussten bis zum 1. Januar 1968 mit einer kugelsicheren Trennwand, die im oberen Teil aus Panzerglas war, ausgerüstet werden. Die Luxusausführung war elektrisch versenkbar. Aus dieser Zeit stammt auch die Vorschrift, dass Taxis eine Alarmanlage haben müssen. Durch die Panzerglasscheibe wurden aber sowohl der Fahrerraum, als auch der Fahrgastraum räumlich sehr eingeschränkt. Große Fahrer konnten ihre Sitze nicht weit genug nach hinten schieben und im Sommer gab es zudem klimatische Probleme. Außerdem litt unter der Trennscheibe die Kommunikation zwischen Fahrer und Fahrgast. Aus diesem Grund beschwerten sich die Taxifahrer heftig. 1969 wurde deshalb die Trennscheibenverordnung wieder aufgehoben. Manche Fahrzeuge waren bis dahin noch nicht umgerüstet. Alle anderen Unternehmen bauten die bis zu 2.000 DM teuren Konstruktionen relativ schnell wieder aus, da deren hohes Gewicht überdies auch noch einen erhöhten Kraftstoffverbrauch zur Folge hatte. Zu ihrer eigenen Sicherheit sind Taxifahrer für den Zeitraum der Fahrgastbeförderung von der Gurtpflicht befreit, um z.B. bei Übergriffen durch Fahrgäste das Fahrzeug schneller verlassen zu können (§21a (1) StVO).
Je nach Tarif (Taxe) gibt es Servicezuschläge; so kann sich der Fahrpreis zum Beispiel erhöhen durch:
In Deutschland darf ein Taxi maximal neun Personen (einschließlich Fahrer) befördern. Mehr erlaubt weder der Personenbeförderungsschein noch der Pkw-Führerschein Klasse B. Klapp-Notsitze im Kofferraum (z. B. bei Kombis) gegen die Fahrtrichtung gelten als vollwertige Sitzplätze.
Der Fahrpreis wird innerhalb des Pflichtfahrgebiets (siehe unten) mit dem Taxameter ermittelt, außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist er frei verhandelbar.
Innerhalb des durch die jeweilige Gemeinde festgelegten Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht, das heißt der Taxifahrer eines freien am Taxihalteplatz bereitgehaltenen Taxis darf eine Fahrt nicht willkürlich ablehnen, etwa aufgrund der Person des Kunden, der Länge der Fahrstrecke oder des Ziels. Für Fahrten, deren Beginn oder Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, gilt das jedoch nicht. Der Taxifahrer darf jedoch die Beförderung in jedem Fall ablehnen, wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist. Gründe hierfür können eine erhebliche Alkoholisierung des Fahrgastes, Verschmutzung, Bewaffnung (zum Beispiel geladene Schusswaffe), ein großer oder nicht angeleinter Hund, Aggressivität oder eine ansteckende Krankheit des Fahrgastes sein. Ebenso eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes.
Taxis stehen an speziell dafür vorgesehenen Halteplätzen, so genannten Taxiständen, bereit, um auf Fahrgäste zu warten. Taxis dürfen nicht ohne Auftrag an anderen Orten auf Kunden warten. Sie können aber an jedem Ort, an dem Kunden mit Handzeichen einen Beförderungswunsch signalisieren, diese aufnehmen. Dies gilt aber nur für das eigene Zulassungsgebiet. Außerhalb dieses Gebiets ist es gänzlich untersagt (das Aufnehmen von winkenden Fahrgästen dort trotz des Verbots, sofern nicht dortige Taxen direkt benachteiligt werden und es ausschließlich während der Rückfahrt in die eigene Betriebssitzgemeinde geschieht, gilt allerdings als lässliches Kavaliersdelikt, oft auch im Interesse des Fahrgasts).
Bei der Aufnahme und dem Ausstieg des Fahrgastes ist es in vielen Städten den Taxen sogar gesetzlich erlaubt, auf der Fahrbahn, unter Berücksichtigung des rückwärtigen Verkehrs, anzuhalten, um dem Fahrgast über den kürzesten Fußweg aufnehmen zu können.
Der Taxifahrer ist verpflichtet, unaufgefordert die kürzeste oder kostengünstigste Fahrtstrecke zu wählen, sofern der Kunde nicht die Strecke festlegt. Die Benutzung des Taxameters ist innerhalb des Pflichtfahrgebietes vorgeschrieben. Für Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes gilt der Tarif nicht; Fahrer und Fahrgast müssen sich dann vor Fahrtantritt über den Fahrpreis einigen. Fahrten ins Ausland sind zulässig.
Für die Beförderung von Personen beträgt die Umsatzsteuer 7 % für Fahrten bis zu 50 km, sowie für Fahrten innerhalb einer Gemeinde (unabhängig von der Entfernung). Bei allen anderen Fahrten (auch Besorgungsfahrten, Starthilfe und anderen Sonderleistungen außerhalb der Personenbeförderung) gilt der Umsatzsteuersatz von 19 % (§12 (2) UStG). Ab Grenzübertritt ins Ausland darf dem Fahrgast keine Umsatzsteuer für Deutschland berechnet werden. Die Umsatzsteuer ist im angezeigten Fahrpreis eingeschlossen. Die Umsatzsteuer ist getrennt auszuweisen.
Zum Führen eines Taxis ist in Deutschland ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung (auch Personenbeförderungsschein für Taxi, umgangssprachlich P-Schein oder Taxischein) notwendig, der von der Straßenverkehrsbehörde erteilt wird. Dafür nachzuweisen sind zwei Jahre Fahrpraxis und Ortskenntnis (Ortskundeprüfung). Weiterhin wird ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Punktekonto des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg sowie eine Tauglichkeitsuntersuchung nach der Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung verlangt. Gegebenenfalls ist bei Annahme von Fahrgästen über Funk und in bestimmten Fällen auch als Grundvorraussetzung, dass der Fahrer eine Funklizenz besitzt, die in der Regel zusammen mit dem Erwerb des Personenbeförderungsscheins nach Einweisung und Prüfung erteilt wird. Bedingung ist jedoch, dass das 21. Lebensjahr vollendet wurde. Die rechtliche Regelung hierfür ist § 48 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
In Deutschland sind etwa 80.000 Taxis zugelassen. Davon sind 80 % einer der 500 Taxizentralen angeschlossen.
Um in Deutschland eine Zulassung als Taxi zu erhalten, muss ein Fahrzeug nach BOKraft bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen:
Die Ausstellung des Taxilenkerausweises sowie die Taxibetriebsordnung ist Landessache. Daher gibt es 9 Betriebsordnungen sowie 1 Bundesbetriebsordnung, gültig derzeit BO 2003. Die Ausstellung des Taxilenkerausweises kann nur erfolgen, wenn:
Die Ausstattung der Fahrzeuge ist der in Deutschland ähnlich.
Die Tarife sind vom Landeshauptmann festgelegt und gelten für den gesamten Bezirk. In diesen muss ein Taxameter verwendet werden (in Städten über 50.000 Einwohner vorgeschrieben). Außerhalb können die Unternehmer ihren Tarif selbst wählen, und es sind keine Taxameter vorgeschrieben.
In Teilen Afrikas, Lateinamerikas und Asiens sind neben PKWs auch Kleinbusse als Taxis üblich, in Asien und in einigen Städten Lateinamerika weiterhin Rikschas, Motor- oder Autorikschas, sowie Motorradtaxis. In Indonesien ist das Bemo ein typisches Verkehrsmittel. In England sind Taxis unter den Namen Cab oder London Taxi geläufig. Bekannt ist auch die riesige Taxiflotte von New York – eine Straßenszene in Manhattan ohne eines der über 12.000 Yellow Cabs (siehe auch Checker Cab) ist nahezu unvorstellbar. In der Türkei verkehrt im gesamten Land der Dolmus, meist ein Kleinbus mit Sammelfunktion, mit dem man auch den hintersten Winkel des Landes erreichen kann. Normale Taxis (türk. "Taksi") dürfen nach gesetzlicher Regelung in der Türkei nur mit Erdgas (LPG) betrieben werden.
Es gibt in vielen Ländern auch unterschiedliche Preise, da es keine einheitliche Eichung der Taxameter durch ein Eichamt oder ähnliche Institution gibt. In Frankreich zum Beispiel können zwei Taxis, die hintereinander dieselbe Strecke von A nach B fahren, völlig unterschiedliche Preise haben.
Schwarztaxis fahren im Gegensatz zu den konzessionierten Taxis ohne behördliche Genehmigung, Gesetzesgrundlagen und oft ohne Gewerbeanmeldung (keine steuerliche Beteiligung des Staates an den Einnahmen). Oft bieten sich private PKW-Fahrer zu Großveranstaltungen (Karneval, Messe etc.) an, widerrechtlich Personen gewerblich zu befördern, oft unterstützt durch ein taxiähnliches Aussehen des eigenen Fahrzeugs und gezielte Ansprache von offensichtlich Beförderung suchenden Passanten. Fahrgäste solcher Schwarztaxis erleiden Nachteile durch u. U. ein erhöhtes Unfallrisiko (ggf. auch durch fehlende Fahrpraxis), fehlenden Versicherungsschutz und Orientierungsproblemen des Fahrers. Es wird zudem auch von Übergriffen dieser Fahrer (z. B. Vergewaltigung), Wucher und Betrug berichtet, da Kontrolle und Nachverfolgung schwerer als bei registrierten Taxis sind.
Hans Fallada setzte mit dem Roman „Der eiserne Gustav“ aus dem Jahre 1938 dem berühmten Berliner Droschkenkutscher Gustav Hartmann ein Denkmal.
In ihrem Roman „Die Taxifahrerin“ hat die französische Autorin Victoria Thérame ihre eigenen Erfahrungen als Taxifahrerin im nächtlichen Paris verarbeitet.
Senta Berger spielt in der ZDF-Fernsehserie Die schnelle Gerdi eine Taxifahrerin.
Der Berliner Kabarettist Wolfgang Gruner wurde als Taxifahrer „Fritze Flink“ in einer Reihe von Sketchen bekannt.
Es gibt einige Filme, die das Taxifahren schwerpunktmäßig behandeln. Schon 1932 spielte James Cagney einen Taxifahrer in Taxi!. Night on Earth ist ein Episodenfilm, der aus fünf verschiedenen Städten (Los Angeles, New York, Paris, Rom und Helsinki) zur selben Zeit berichtet und dabei die unterschiedlichsten Situationen aus dem Berufsalltag von Taxifahrern beschreibt. In Taxi gibt es rasante Verfolgungsjagden durch Marseille, und in Das fünfte Element steuert Bruce Willis sein Fluggefährt durch eine futuristische Megalopolis mit Straßen in alle Richtungen, auch senkrecht. (Dieses Motiv findet sich wieder in der deutschen SF-Persiflage (T)Raumschiff Surprise - Periode 1). Der Taxi Driver von Martin Scorsese geht den gewalttätigen Weg des Einzelgängers, der einen missionarischen Kreuzzug gegen Schmutz und Dekadenz in der Großstadt führt. In Collateral wird ein Taxi samt Fahrer von einem Berufskiller gemietet und transportiert diesen zu mehreren Morden. In Die Taxifahrerin (frz. Titel Exterieur, nuit, Regie: Jacques Bral) spielt Christine Boisson eine Pariser Taxifahrerin, die durch aussergewöhnliches Verhalten auffällt: Sie raubt einen Fahrgast aus und befördert andere zum „Fleischpreis“.
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