Eine terroristische Vereinigung (deutscher Rechtsbegriff seit 1976) oder terroristische Organisation (Vereinte Nationen) ist eine auf eine längere Dauer angelegte Organisation mehrerer Personen (Terroristen), deren Ziel es ist, durch Handlungen, die unter rechtsstaatlichen Voraussetzungen als Straftaten bewertet werden, vor allem politische Ziele zu erreichen, die etwa von religiösen oder wirtschaftlichen Motiven begleitet sein können. Terroristische Vereinigungen versuchen durch Gewaltaktionen Schrecken (lat. terror) in einem Land zu erzeugen, um ihre Ziele zu erreichen. Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder die Bildung einer solchen Organisation ist in Deutschland und vielen anderen Staaten strafbar.
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Der Begriff „Terror“ wie der an ihn angelehnte Begriff „Terrororganisation“ sind umstritten und es konnte trotz mehrerer Versuche bisher keine Staaten-übergreifende Definition gefunden werden. Richard R. Baxter, ehemaliger Richter am internationalen Gerichtshof äußerte sich wie folgt
So existiert für nahezu jeden Staat eine andere Definition von Terror, in den USA gelten darüber hinaus verschiedene Definitionen der einzelnen Behörden.[2] Im Jahre 1988 existierten bereits 109 verschiedene Definitionen von dem Wort „Terror“ und diese Anzahl dürfte speziell nach dem 11. September 2001 weit gestiegen sein.[1]
Straftaten: Zu den Straftaten können Verbrechen wie Mord, Totschlag, Geiselnahme, erpresserischer Menschenraub oder sogar Völkermord zählen. Ferner können auch strafbedrohte gemeingefährliche Aktivitäten wie Brandstiftung, gefährliche Eingriffe in den Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr, Piratentum zu Wasser oder in der Luft, Massenvergiftung, Herbeiführen lebensgefährlicher Überschwemmungen, Sprengstoff- oder Strahlungsverbrechen oder die Störung öffentlicher Betriebe Gegenstand der gemeinschaftlich oder von einem Anführer oder einem Führungskader geplanten Terrormaßnahmen sein.
Ziel: Die Motive terroristischer Vereinigungen können einen politischen, religiösen oder sozialen Hintergrund haben und sind gemeinhin von einem Sendungsbewusstsein beeinflusst. Terroristische Aktionen zielen darauf ab, eine schwere oder lang andauernde Störung des öffentlichen Lebens oder dramatische Schädigungen im Wirtschaftsleben zu bewirken. Sie werden mit dem Vorsatz begangen, entweder die Bevölkerung durch bedeutsame Schrecken einzuschüchtern und/oder Staaten, staatliche Stellen oder auch internationale Organisationen (beispielsweise die Vereinten Nationen oder die Europäische Union) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder internationaler Organisationen nachhaltig zu erschüttern oder zu zerstören.
Auch wenn der Begriff der terroristischen Vereinigung erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts in die Strafgesetzbücher Eingang gefunden hat – in der Bundesrepublik Deutschland am 18. August 1976 –, gab es schon vorher Terrorismus. Die Jakobiner-Herrschaft während der französischen Revolution, die irische Freiheitsbewegung bis 1921, die nordirischen Terrorakte, ETA-Attentate in Spanien oder verschiedene Guerillabewegungen (z.B: Tupamaros) sind hier zu nennen.
Definition und Unterschied zur kriminellen Vereinigung:
Von der kriminellen Vereinigung unterscheidet sich die terroristische Vereinigung nicht nur in der Schwere der Straftaten und damit verbunden im Strafmaß, siehe § 129 Strafgesetzbuch (StGB) in Deutschland, sondern auch in ihrer Zielsetzung. Während die kriminelle Vereinigung das Ziel des über die Maßen gesteigerten Gewinns verfolgt, obliegen der terroristischen Vereinigung eher ideologische Ziele.
Nach dem im Jahr 2002 als Folge der Terroranschläge vom 11. September 2001 in das Gesetz eingefügten § 129b StGB können auch Mitglieder und Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Deutschland bestraft werden. Es ist ausreichend für eine strafrechtliche Verfolgung, dass ein des Terrorismus Verdächtiger ins Land einreist. Dabei ist es unerheblich, ob die Person eine entsprechende Straftat in Deutschland begangen hat oder nicht.
Strafmaß: Bestraft werden Gründer, Mitglieder, Werber und Helfer. § 129 a StGB sieht in Deutschland für Taten der terroristischen Vereinigung Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Der Straftatbestand in § 129 a StGB ist umstritten, da nicht mehr eine kriminelle Tat, sondern schon eine Gesinnung strafbewehrt wird. Der Paragraf wird auch gerne im Rahmen von Ermittlungen herangezogen, da es einen großen Personenkreis erfasst und nur geringe Hürden an den Anfangsverdacht stellt.
Beobachtung und Verfolgung: Um terroristische Vereinigungen kümmert sich in Deutschland vor allem das Bundesamt für Verfassungsschutz. Es versucht, aus solchen im Untergrund operierenden extremistischen Gruppen bzw. Vereinigungen Informationen zu erlangen. Außerdem führen und veröffentlichen demokratische Staaten sowie internationale Organisationen wie die EU oder die UN Listen über sogenannte terroristische Organisationen. Diese Verzeichnisse geben den nationalen Strafverfolgungsbehörden Anhaltspunkte zur Einleitung von (ggf. vorbeugenden) Maßnahmen. Vom deutschen Bundesamt für Verfassungsschutz im Verfassungsschutzbericht 2005[3] als terroristische Vereinigung eingestuft sind folgende Gruppen:
In Österreich sind kriminelle Zusammenschlüsse samt Strafandrohung bis zu drei Jahren in § 278 StGB definiert und unternehmensähnliche kriminelle Organisationen in § 278a StGB mit bis zu fünf Jahre währender Haft gesondert geregelt.
Strafmaß: In Österreich regelt § 278c StGB die terroristischen Straftaten. Das für die Einzeltaten geregelte Strafmaß erhöht sich um die Hälfte, jedoch auf höchstens zwanzig Jahre. § 278d StGB sieht auch Strafen für die Terrorismusfinanzierung vor. Eine Tat gilt in der Alpenrepublik nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.
Wie auch bei anderen Listen Terroristischer Organisation hängt die Eingruppierung in Widerstand oder Terrorismus mitunter stark vom Betrachter ab. Bei der sogenannten „EU-Terrorliste“ handelt es sich um eine Überarbeitung vom 29. Mai 2006 vom Beschluss des EU-Ministerrats vom 2. Mai 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/231/CFSP. Nach diesem Beschluss 2006/380/CFSP[5] sowie dem Zusatz 2006/1011/CFSP[6] werden bei folgenden 48 Gruppen/Organisationen terroristische Umtriebe gesehen, wobei von einigen der genannten Gruppen Klagen gegen ihre Einstufung beim Europäischen Gerichtshof eingegangen sind.[7] Aufgrund einer Gerichtsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes, die die Einstufung der Iranischen Volksmudschaheddin (MEK) als Terroristische Vereinigung als rechtswidrig und nichtig erklärte, wurden im Juni 2007 zwar nicht die MEK von der Liste gestrichen, jedoch durch die nun angeregte Revision drei italienische Gruppen.[8]
Die UN hat bisher (Stand Juli 2006) keine allgemeine Liste von Terrororganisationen herausgegeben. Es wurde jedoch basierend auf Kapitel VII der UN-Charta die Resolution Nr. 1267 sowie eine Folgeresolution verabschiedet, die Mitgliedsstaaten verpflichtet gegenüber Individuen oder Organisationen die mit al-Qaida oder den Taliban in Verbindung stehen Sanktionen durchzusetzen. Diese beinhalten das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern, ein Ein- und Durchreiseverbot sowie das Unterbinden von Finanzaktionen. Dafür hat die UN eine Liste der betroffenen Personen und Gruppen herausgegeben.[11]
Es folgt eine unvollständige Aufzählung nur einiger bekannterer Gruppen dieser Liste:
Die Mitglieder einer Terrororganisation sehen sich im Allgemeinen nicht als Terroristen, sondern halten ihre Mittel für legitim – beispielsweise als Vollstrecker der Staatsgewalt, als Freiheitskämpfer oder als Teil einer Widerstandsbewegung. Auch Staaten und staatliche Organisationen können in Form von Staatsterrorismus Terror ausüben.
Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Dick Marty bezeichnet die Aufnahme in eine solche Terrorliste im Zusammenhang mit dem Fall des Italieners ägyptischer Herkunft, Youssef Nada, als ein Beispiel von vielen als zivile Todesstrafe. Nada wird von der CIA verdächtigt, zu den Finanzgebern der Anschläge vom 11. September 2001 zu gehören. Durch den Eintrag in eine Schwarze Liste wurde Nada geschäftlich ruiniert. Die von dem Betroffenen selbst geforderten vierjährige Ermittlungen der Schweizer Justiz konnten jedoch keine Verdachtsmomente ergeben.[12]
Allgemein
Einzelne terroristische Vereinigungen
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