Umbettung


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Der Ausdruck Umbettung bezeichnet die Verlagerung der Überreste von bestatteten Toten an einen anderen Bestattungsort.

Anlässe für Umbettungen sind zum Beispiel

  • die gewünschte Zusammenführung von an verschiedenen Orten bestatteten Familienangehörigen
  • die zentrale Bestattung von (teils nur notdürftig verscharrten) Kriegsopfern auf einem Soldatenfriedhof
  • aber auch die Rehabilitation von ehemals verfolgten Staatsbürgern oder umgekehrt die Verfemung vormals geehrter Persönlichkeiten
  • oder als Einleitung einer Seligsprechung. Die Exhumierung und anschließende neuerliche Bestattung an einem Ort der künftigen Verehrung ist Voraussetzung dafür.
  • die drohende Devastierung des Friedhofes

Eine Umbettung setzt Genehmigungen durch den Friedhofsbetreiber (meistens die Kommune), die Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) und das Gesundheitsamt (insbesondere bei Verstorbenen, die an einer übertragbaren Krankheit gelitten haben) voraus. Die hierfür geltenden rechtlichen Regelungen finden sich in den Bestattungsgesetzen der Länder. Die Genehmigung wird aber im Allgemeinen nur erteilt, wenn die Umbettung im öffentlichen Interesse liegt, da die Ruhe des Verstorbenen nicht gestört werden soll. Die Bestimmungen sind in der Friedhofsordnung der jeweiligen Friedhofsverwaltung festgelegt.

Siehe auch: Ruhefrist, Bestattung, Beinhaus, Friedhof, Leiche, Tod, Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge, Österreichisches Schwarzes Kreuz, Sowjetischer Friedhof







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