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Dieser Artikel befasst sich mit grundsätzlichen Aspekten des Umsatzsteuersystems; zu länderspezifischen Besonderheiten siehe die Beiträge zur Umsatzsteuer (Deutschland), Umsatzsteuer (Österreich) sowie Mehrwertsteuer (Schweiz). |
Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Bemessungsgrundlage ist der Erlös, den ein Unternehmer für seine Leistungen im Inland erzielt. Sie ist eine indirekte Steuer, weil Steuerschuldner (Zahlungsverpflichteter) und Steuerpflichtiger (wirtschaftlich Belasteter) nicht identisch sind. Die Steuer wird prozentual berechnet.
Besteuert werden dabei Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland ausführt. Entgelt ist alles, was der Empfänger oder ein Dritter aufwenden muss, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die evtl. darin enthaltene Umsatzsteuer.
Seit der Harmonisierung des Steuersystems 1967 wird im deutschen Sprachraum – mit Ausnahme der Schweiz – der Ausdruck „Umsatzsteuer“ gleichbedeutend mit Mehrwertsteuer verwendet. Damals wurde das Umsatzsteuersystem auf die sogenannte Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug umgestellt. Dabei wird nur die Wertschöpfung, also der von einer Unternehmung erwirtschaftete Mehrwert, mit Umsatzsteuer belastet. Der Endverbraucher hingegen muss die Umsatzsteuer in voller Höhe bezahlen. Das Wort „Mehrwertsteuer“ ist zwar nicht die richtige Bezeichnung für diese Steuer, ist jedoch umgangssprachlich sehr verbreitet.
Inhaltsverzeichnis |
Die Umsatzsteuer lässt sich anhand verschiedener Kriterien wie folgt im Steuersystem einordnen: Sie ist eine indirekte Steuer, weil sie nicht von dem wirtschaftlich betroffenen Endverbraucher an die Finanzbehörde abgeführt wird, sondern durch einen Dritten, den Unternehmer als Steuerschuldner.
Nach der gesetzestechnischen Ausgestaltung ist die Umsatzsteuer eine Verkehrsteuer, weil sie durch die Teilnahme am Leistungsaustauschverkehr ausgelöst wird: Der Wirtschaftsverkehr im Inland wird besteuert.
Bei rein wirtschaftlicher Betrachtung ist die Umsatzsteuer auch eine Verbrauchsteuer, weil sie den Endabnehmer belastet, wenn dieser das jeweilige Gut konsumiert. Auch nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht die Umsatzsteuer im Schnittpunkt zwischen Verbrauch- und Verkehrsteuern. Aber gesetzestechnisch ist nach § 21 Abs. 1 UStG in Deutschland nur die Einfuhrumsatzsteuer eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
Hinsichtlich der Belastungsberechnung ist sie eine Nettosteuer, weil bei Berechnung der Zahllast nur der Nettoumsatz erfasst wird. Aus diesem Grund sehen sie viele Unternehmer (sie können die Umsatzsteuerzahllast mit den bereits bei Beschaffungsvorgängen verausgabten Umsatzsteuerbeträgen (=Vorsteuer) verrechnen) als „durchlaufenden Posten“ an.
Schließlich handelt es sich um eine Gemeinschaftssteuer im Sinne der deutschen Finanzverfassung.
Eine Verbrauchsabgabe gilt seit dem Mittelalter als leicht zu erhebende und ertragreiche Steuer. Unter dem lateinischen Sammelbegriff teloneum entwickelten sich in den Städten die verschiedensten Verkehr- und Verbrauchsteuern. Vom 15. Jahrhundert an werden diese Einzelverbrauchssteuern „Akzisen“ genannt und die Idee einer umfassenden Generalakzise wird erst 1754/1755 von Graf Brühl ersonnen, der im Kurfürstentum Sachsen eine Generalkonsumakzise einführte, die einer modernen Umsatzsteuer glich. Auch in Bremen wurde von 1863 bis 1884 eine „allgemeine Umsatzsteuer“ erhoben.
In Deutschland führte der gewaltige Finanzbedarf im Ersten Weltkrieg 1916 zu einer reichseinheitlichen Stempelsteuer auf Warenlieferungen und 1918 zu einer Allphasen-Bruttoumsatzsteuer, die bis Ende 1967 beibehalten wurde. Der ursprüngliche Steuersatz von 0,5 Prozent stieg nach wiederholten Änderungen 1935 auf 2 Prozent, 1946 auf 3 Prozent und 1951 auf 4 Prozent an. 1968 wurde – im Rahmen der Harmonisierung der Umsatzbesteuerung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft der Übergang zum System der Mehrwertbesteuerung mit Vorsteuerabzug vollzogen.
Innerhalb der Europäischen Union war die 6. Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem vom 17. Mai 1977 die erste wichtige Vorschrift zur Vereinheitlichung des Umsatzsteuerrechts. Diese Richtlinie bildet auch die Grundlage für die Berechnung der eigenen Einnahmen der Gemeinschaft aus dem Umsatzsteueraufkommen der Mitgliedstaaten. Sie enthält aus diesem Grunde umfassende Regelungen zur Abgrenzung der Umsätze und über die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und legt außerdem den Umfang der Steuerbefreiungen für alle Mitgliedstaaten verbindlich fest. Die 6. Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ersetzt (Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Inhaltlich unterscheidet sich die Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht von der 6. Richtlinie. Es hat nur redaktionelle Anpassungen gegeben. Auswirkungen auf das nationale Umsatzsteuerrecht in Deutschland ergeben sich aus der Änderung nicht.
Mit der Vollendung des europäischen Binnenmarktes sind mit Wirkung zum 1.1.1993 die Zölle und Einfuhrumsatzsteuern beim Warenverkehr innerhalb der Union fortgefallen. Die Regelungen über die Besteuerung im Binnenmarkt sehen des Prinzip der Besteuerung nach dem Bestimmungsland vor. Die Ware ist im Land ihrer endgültigen Bestimmung der Besteuerung zu unterwerfen. Bei diesem Bestimmungslandprinzip handelt es sich jedoch um eine Übergangsregelung, die ursprünglich zeitlich befristet war. Zwischenzeitlich gilt das Bestimmungslandprinzip unbefristet. Ziel ist jedoch eine einheitliche Besteuerung im europäischen Binnenmarkt nach dem sog. Herkunftslandsprinzip. Danach wird die Besteuerung in dem Land vorgenommen, aus dem die Ware kommt. Zur Zeit ist nicht absehbar, wann das Herkunftslandprinzip eingeführt werden wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt des Bestimmungslandprinzip weiter.
Die meisten Wirtschaftsgüter durchlaufen bis zum Endabnehmer eine Vielzahl von Phasen. Eine Ware wird in der Regel aus unterschiedlichsten Stoffen hergestellt, an einen Großhändler verkauft, der diese an einen Einzelhändler weiterveräußert, bis die Ware schließlich von diesem an den Endverbraucher abgegeben wird. Eine Umsatzbesteuerung kann in dieser Wertschöpfungskette allphasig (Anwendung auf jedes Stadium), mehrphasig (Anwendung auf einige, aber nicht alle Stadien) und einphasig (Anwendung auf nur einen Umsatzvorgang) sein.
Die Umsatzsteuer wird in ihrer derzeitigen Ausgestaltung als Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug bezeichnet. Dies folgt daraus, dass eine Besteuerung in jedem Stadium der Wertschöpfung vorgesehen ist (Allphasensteuer). Auf der anderen Seite wird durch den Abzug der Vorsteuer erreicht, dass nur die Schöpfung des Mehrwertes effektiv besteuert wird. Schließlich gilt als Bemessungsgrundlage der Netto-Betrag und die im Preis enthaltene Umsatzsteuer ist zuvor herauszurechnen.
Zulieferer Z verkauft an den Produzenten P Zutaten für 15 €. P stellt daraus eine Ware her, die er dem Großhändler G für 60 € liefert. Dieser verkauft die Ware an den Einzelhändler E zu 75 €. Einzelhändler E schließlich veräußert diese Ware an den Endverbraucher für 100 €.
Zur Berechnung der im Preis enthaltenen Umsatzsteuer, deren Steuersatz in diesem Beispiel mit 19 % angenommen wird, sind die Preise zunächst auf den Nettobetrag, also das Entgelt ohne die Umsatzsteuer, herunterzurechnen:
| von → an | Preis (brutto) | Entgelt (netto) | USt (19 %) | Vorsteuer | effektiv |
|---|---|---|---|---|---|
| von Z an P | 15,00 € | 12,61 € | 2,39 € | 0,00 € | Z führt 2,39 € ab |
| von P an G | 60,00 € | 50,42 € | 9,58 € | 2,39 € | P führt 7,19 € ab |
| von G an E | 75,00 € | 63,03 € | 11,97 € | 9,58 € | G führt 2,39 € ab |
| von E an V | 100,00 € | 84,03 € | 15,97 € | 11,97 € | E führt 4 € ab |
Bei der Betrachtung des E wird die Funktionsweise der Umsatzsteuer klar:
Damit wird deutlich, dass der Endverbraucher die gesamte Steuerlast wirtschaftlich trägt (von Z 2,39 € + von P 7,19 € + von G 2,39 € + von E 4,00 € = 15,97 €), da er die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen kann, obwohl die einzelnen Beträge von unterschiedlichen Teilen der Wertschöpfungskette abgeführt werden.
Die Steuer ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht zunächst kostenneutral. Weil die jeweils vereinnahmte Umsatzsteuer mit der zuvor gezahlten Vorsteuer gegenüber der Finanzbehörde verrechnet werden kann, stellt sie nur einen durchlaufenden Posten dar. Für eine Unternehmung ist die Höhe des Umsatzsteuersatzes in den meisten Fällen nebensächlich.
Im vorstehenden Beispiel sind folgende Steuerbeträge an das Finanzamt geflossen:
Nicht zu vernachlässigen sind jedoch Kapitalbindungseffekte und -kosten sowie negative Nachfrageeffekte dadurch, dass aufgrund einer Umsatzsteuer der Endpreis eines Produktes bzw. einer Leistung für den Verbraucher höher ist und also die Nachfrage nach dem Produkt sinkt (Preis-Absatz-Funktion). Besonders kleinere Unternehmen und Selbständige, die vor allem im Privatkundengeschäft tätig sind und einen relativ geringen Anteil an Betriebskosten haben, erfahren Umsatzsteuererhöhungen in realen Gewinnrückgängen.
Die Umsatzsteuer birgt, wie jede andere Steuerform auch, Vor- und Nachteile in sich. Schon 1973 führte der Bundesfinanzhof zur Umsatzsteuer aus: „Die meisten Verkehrssteuern einschließlich der Umsatzsteuer haben keinen tieferen Sinn als den, dem Staat Geld zu bringen“.
Jeder Steuerpflichtige hat eine Steuernummer als Identitätsmerkmal bei seinem Finanzamt. Das System der Steuernummern ist europaweit bislang länderweise uneinheitlich. Seit 2007 werden für wirtschaftlich tätige Rechtspersonen neue Wirtschafts-Identifikationsnummern vergeben und für natürliche Personen werden seit 2008 Steuer-Identifikationsnummern vergeben. Europaweit einheitlich wird für jeden zur Umsatzsteuerzahlung Steuerpflichtigen (in Deutschland durch das Bundesamt für Steuern, Sitz Saarlouis) eine weitere Steuer-Identnummer vergeben.
Innerhalb der Europäischen Union ist die Umsatzsteuer aufgrund der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), die am 1. Januar 2007 die bis dahin geltende 6. EG-Richtlinie ersetzt hat, relativ einheitlich geregelt. Jedes Land hat die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer ausgestaltet. Eine konsolidierte (d. h. alle zwischenzeitlichen Änderungen durch weitere Richtlinien berücksichtigende) Fassung der ehemals gültigen 6. EG-RL ist hier zu finden.
Für die meisten EU-Mitgliedsländer sowie die meisten Staaten mit international verflochtenen Märkten stellt die USt eine Hauptfinanzierungsquelle dar. Sie ist mindestens gleichrangig mit den direkt erhobenen Steuern und gilt als das weitestgehende praktizierte moderne Finanzierungsinstrument.
Im Dezember 2007 einigten sich die EU-Finanzminister, einen Systemwechsel bei der Umsatzsteuer von Dienstleistungen vorzunehmen. Künftig sollen grenzüberschreitende Dienstleistungen von 2010 an innerhalb der EU zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen nicht mehr im Ursprungsland, sondern im Bestimmungsland mehrwertsteuerpflichtig sein. [1]
Im internationalen Sprachgebrauch spricht man von VAT (Value added tax) oder seltener GST (Goods and service tax).
Bei dem folgenden Vergleich ist es wichtig zu beachten, dass die USt in manchen Ländern nicht auf Basis des Nettobetrages, sondern auf Basis des Bruttobetrages berechnet wird. Beispiel: In Brasilien beträgt der Umsatzsteuersatz bei einer Faktura innerhalb des Bundesstaates i.d.R. 18 %. Nach der EU-Berechnungsmethode entspricht das einer USt von 21,95 %.
Für eine vollständige, positive Analyse muss jedoch auch die Höhe der jeweiligen Einkommensteuer betrachtet werden: Wird die Arbeit (direkt) oder der Konsum (indirekt) von normalen bzw. Luxusgütern besteuert?
| Land | Normalsatz | Ermäßigter Satz | Dienstleistungen | Stark ermäßigter Satz | Zwischensatz | Nullsatz möglich |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Zypern | 15 % | – | 8 % | 5 % | – | ja |
| Luxemburg | 15 % | 6 % | – | 3 % | 12 % | nein |
| Spanien | 16 % (Kanaren: 0 %, 5% Inselsteuer) |
7 % | – | 4 % | – | nein |
| Vereinigtes Königreich | 17,5 % | 5 % | – | – | – | ja |
| Estland | 18 % | 5 % | – | – | – | ja |
| Lettland | 19 % | 5 % | – | – | – | ja |
| Malta | 18 % | 5 % | – | – | – | ja |
| Litauen | 18 % | 9 % | – | 5 % | – | nein |
| Slowakei | 19 % | 10 % | – | – | – | nein |
| Deutschland | 19 % | 7 % | – | – | – | ja |
| Tschechien | 19 % | 9 % | – | – | – | nein |
| Rumänien | 19 % | 9 % | – | – | – | nein |
| Niederlande | 19 % | 6 % | – | – | – | nein |
| Griechenland | 19 % (auf Inseln: 13 %) |
9 % (auf Inseln: 6 %) |
4,5 % (auf Inseln: 3 %) |
– | – | ja |
| Frankreich | 19,6 % | 5,5 % | – | 2,1 % | – | nein |
| Slowenien | 20 % | 8,5 % | – | – | – | nein |
| Italien | 20 % | 10 % | – | 4 % | 6 % | nein |
| Österreich | 20 % | 10 % | – | – | 12 % | ja |
| Bulgarien | 20 % | – | – | – | – | nein |
| Ungarn | 20 % | – | – | 5% | – | ja |
| Portugal | 20 % (Madeira und Azoren: 15 %) |
12 % | – | 5 % | – | nein |
| Belgien | 21 % | 6 % | – | – | 12 % | ja |
| Irland | 21 % | 13,5 % | 12% | 4,4 % | – | ja |
| Polen | 22 % | 7 % | 3 % | – | – | ja |
| Finnland | 22 % | 17 % | 8 % | – | – | ja |
| Schweden | 25 % | 12 % | 6 % | – | – | ja |
| Dänemark | 25 % | – | – | – | – | ja |
Stand: Februar 2007, ergänzt um die neuen EU-Staaten am 1. Januar 2007
| Land | Steuersatz | |
|---|---|---|
| Allgemeiner Satz | Ermäßigter Satz | |
| Albanien | 20 % | 0 % |
| Andorra | 4 % | 0 % |
| Argentinien | 21 % | 10,5 % oder 0 % |
| Australien | 10 % | |
| Bosnien und Herzegowina | 17 % | |
| Brasilien | 17 % | |
| China | 17 % | 6 % oder 3 % |
| Färöer | 25 % | 0 % |
| Indien | 12,5 % | 4 %, 1 % oder 0 % |
| Island | 24,5 % | 14 % |
| Israel | 15,5 % | |
| Japan | 5 % | |
| Kanada | 5 % (zzgl. 0–8 % je nach Provinz) | 0 % |
| Kroatien | 22 % | 0 % |
| Liechtenstein | 7,6 % (ab voraussichtlich 2012: 6 %) | 3,6 %, 2,4 % oder 0 % |
| Mazedonien | 19 % | 5 % |
| Mexiko | 15 % | 0 % |
| Montenegro | 17 % | 8 % |
| Neuseeland | 12,5 % | |
| Norwegen | 25 % | 11 % oder 7 % |
| Russland | 18 % | 10 % oder 0 % |
| Schweiz | 7,6 % (voraussichtlich ab 2012: 6.1 %) | 3,6 %, 2,4 % oder 0 % |
| Serbien | 18 % | 8 % oder 0 % |
| Singapur | 7 % | |
| Sri Lanka | 15 % | |
| Südafrika | 14 % | 7 % oder 4 % |
| Südkorea | 10 % | |
| Taiwan | 5 % | |
| Thailand | 7% | |
| Türkei | 18 % | 8 % oder 1 % |
| Ukraine | 20 % | 0 % |
| USA | je nach Staat div. Steuer-Formen (siehe Weblink) | je nach Steuer-Form |
| Venezuela | 9 % | 0 % |
| Land | Steuersatz | ||
|---|---|---|---|
| Normalsatz 1976 | Normalsatz 1987 | Normalsatz 2007 | |
| Bundesrepublik Deutschland | 11,0 % | 14,0 % | 19,0 % |
| Belgien | 18,0 % (Luxus-Güter 25,0 %) | 19,0 % | 21,0 % |
| Dänemark | 15,0 % | 22,0 % | 25,0 % |
| Frankreich | 20,0 % (Luxus-Güter 33,33 %) | 18,6 % | 19,6 % |
| Vereinigtes Königreich | 8,0 % (Luxus-Güter 25,0 %) | 15,0 % | 17,5 % |
| Irland | 19,5 % (Luxus-Güter 36,75 %) | 25,0 % | 21,0 % |
| Italien | 12,0 % | 18,0 % | 20,0 % |
| Niederlande | 16,0 % | 17,5 % | 19,0 % |
| Norwegen | 20,0 % | 20,0 % | 25,0 % |
| Österreich | 18,0 % (Luxus-Güter 30,0 %) | 18,0% (Luxus-Güter 32,0 %) | 20,0 % |
| Schweden | 17,65 % | 23,46% | 25,0 % |
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