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Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem deutschen Umweltbundesamt; zum österreichischen Umweltbundesamt siehe Umweltbundesamt Österreich. |
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| Staatliche Ebene | Bund |
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| Stellung der Behörde | Obere Bundesbehörde |
| Aufsichtsbehörde(n) | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
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| Hauptsitz in | Dessau-Roßlau, Sachsen-Anhalt |
| Behördenleitung | Andreas Troge |
| Anzahl der Bediensteten | 1.500 |
| Website | http://www.uba.de/ |
Das deutsche Umweltbundesamt (UBA) ist die zentrale Umweltbehörde der Bundesrepublik Deutschland. Es gehört zusammen mit dem Bundesamt für Naturschutz und dem Bundesamt für Strahlenschutz zum Geschäftsbereich des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Nachdem bereits 1973 eine Bundesstelle für Umweltangelegenheiten geschaffen wurde, wird das Umweltbundesamt am 22. Juli 1974 durch das „Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes“ im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern als selbständige Bundesoberbehörde mit Sitz in Berlin gegründet. Nach der Auflösung des Bundesgesundheitsamtes (1994) wurde das Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene (WaBoLu) in das Umweltbundesamt integriert.
Der Dienstsitz des UBA befindet sich in Dessau-Roßlau. Vormals war er vom 22. Juli 1974 bis zum 2. Mai 2005 in Berlin.
Das UBA gliedert sich in die folgenden Einheiten:
Das UBA verfügt an seinen Außenstellen Berlin-Bismarckplatz und Langen über ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach den Vorgaben der europäischen EMAS-Verordnung. Nach und nach soll das UMS an allen Standorten des Amtes (Berlin-Marienfelde und Bad Elster) eingeführt werden.
Gemäß Grundgesetz sind die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern verteilt. Auf einigen Gebieten ist Umweltschutz Bundessache und auf anderen Gebieten hat er nur die Befugnis der Rahmengesetzgebung für die Länder. Daher werden einige Aufgaben des Umweltschutzes durch die für die Umwelt zuständigen Landesämter in den Bundesländern wahrgenommen. Die Bereiche des Naturschutz- und Wasserrechts fallen unter die Landeszuständigkeit, dürfen jedoch nicht dem von Bund erlassenen Rahmengesetz widersprechen. In anderen Bereichen unterstützen die Landesämter die Bundesbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die Föderalismusreform I hat im Umweltbereich teilweise zu einer neuen Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern geführt. Die wichtigsten Änderungen sind:
- Wegfall der Erforderlichkeitsklausel in den Bereichen Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung und somit erleichterte Gesetzgebung des Bundes
- Atomrecht: nunmehr ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes
- Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm: nunmehr Kompetenz der Länder
- Jagdwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Raumordnung, Wasserhaushalt: Abschaffung der Rahmenkompetenz des Bundes, nunmehr konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, aber bestimmte Abweichungsrechte der Länder
- umweltrelevantes Verfahrensrecht: Zuständigkeit des Bundes mit Zustimmung des Bundesrates; fehlt die Zustimmung, können die Länder abweichen.
Kurz zusammengefasst hat der Bund nunmehr die Kompetenz, in allen Kernbereichen des Umnweltrechts selbst Regelungen zu erlassen und damit zum Beispiel Europarecht zeitnah und einheitlich umzusetzen; die Länder haben in bestimmten Bereichen weitgehende Abweichungsrechte. Augenfälligstes Beispiel für die neue Kompetenzverteilung ist die Möglichkeit des Bundes, ein Umweltgesetzbuch zu erlassen.
Koordinaten: 51.841° N, 12.238° O
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