
Unter Umweltrecht versteht man die Gesamtheit der Rechtsnormen, die den Schutz der natürlichen Umwelt und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme bezwecken.
Inhaltsverzeichnis |
Das Umweltrecht ist kein scharf abgrenzbares Rechtsgebiet. Der Ansatzpunkt des Schutzes bedeutet den Schutz vor Beeinträchtigungen. Um diesen Schutz zu bewirken, sind verschiedene Herangehensweisen möglich:
Manche Umweltschutzregelungen sind nicht eindeutig einer der genannten Herangehensweisen zuzuordnen, sondern folgen sozusagen einer gemischten Methode. Hierzu gehören beispielsweise Teile des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Seit 1994 verpflichtet das deutsche Verfassungsrecht in Art. 20a des Grundgesetzes den Staat dazu, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Dies ist kein Grundrecht, sondern eine so genannte Staatszielbestimmung, das heißt ein Programmauftrag für die öffentliche Gewalt. Gesetzgeber und Verwaltung werden dadurch zwar allgemein verpflichtet, aber nicht zu einem bestimmten gesetzgeberischen oder verwaltungsmäßigen Handeln, das gerichtlich einklagbar wäre.
Viele planerische Vorschriften kann man zum Umweltrecht zählen, weil sie - neben anderen Zielsetzungen - in mehr oder weniger großem Umfang dem Umweltschutz dienen. Ihr Ansatzpunkt ist sozusagen vorverlagert, indem sie schon im Planungsstadium sicherstellen sollen, dass bestimmte Umweltbeeinträchtigungen unterbleiben. Beispiele hierfür sind vor allem das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, aber auch das Baugesetzbuch und das Raumordnungsgesetz.
Weiter existieren inzwischen zahlreiche Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände, die dem Umweltschutz dienen sollen. Die schweren Umweltschutzdelikte sind im 29. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (§§ 324 - 330d) selbst geregelt; in den meisten Umweltschutzgesetzen sind zusätzlich spezielle, auf die jeweilige spezielle Materie bezogene Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften enthalten. Viele dieser Vorschriften werden mit guten Gründen kritisiert, weil die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens oft von behördlichen Vorgaben abhängt, die nicht immer klar und eindeutig sind. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der strafrechtliche Schutz der Umwelt wenig effektiv ist. Gründe dafür sind u. a. Probleme beim eindeutigen Nachweis der Verursachung von Umweltschäden. Wie in anderen Bereichen des Strafrechts auch ist die abschreckende Wirkung der Strafandrohung nur gering, so dass das Umweltstrafrecht für den Umweltschutz nur wenig bewirkt.
Schließlich gibt es einen Bereich der Überschneidung mit dem allgemeinen Gesundheitsschutz und dem besonderen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Viele Regelungen mit diesen Zielsetzungen bewirken sozusagen nebenbei einen Schutz vor Umweltbeeinträchtigungen; manche werden jedoch auch parallel auf beide Zielsetzungen hin formuliert.
Das Umweltrecht ist verstreut in vielen Gesetzen. Wenn beispielsweise eine europarechtliche Vorgabe in nationales Recht umzusetzen ist, die Gesetzgebungskompetenzen der Länder berührt (z. B. Wasserrecht, Naturschutzrecht), werden in Deutschland insgesamt 17 verschiedene Rechtsakte verfahrenswirksam, zunächst vom Bund und dann von den Bundesländern. Strafzahlungen wegen stark verspäteter Umsetzung von EU-Richtlinien durch einzelne Bundesländer (Beispiel: die Pflicht zur Ausweisung von Flora-Fauna-Habitat-Gebieten in Niedersachsen) mussten aufgrund der Außenverantwortlichkeit des Bundes dann vom Bundesumweltministerium geleistet bzw. vorgelegt werden. Deswegen wird von Umweltwissenschaftlern und Umweltjuristen seit vielen Jahren gefordert, das Umweltrecht in einem Umweltgesetzbuch (UGB) kodifiziert zusammenzufassen und im Interesse eines besseren Gesetzesvollzuges die Einzelvorschriften besser aufeinander abzustimmen. Obwohl ausgearbeitete und teilweise schon kommentierte Entwürfe ("UGB-ProfE, SK-UGB; der letzte Entwurf stammt von 1997) dafür vorliegen, fehlte bisher auf Seiten der deutschen Bundesländer der politische Wille, dieses wichtige Vorhaben mitzutragen und in die Tat umzusetzen. Nach dem Scheitern der sog. Föderalismuskommission ist das Thema Umweltgesetzbuch wieder im Rahmen des Koalitionsvertrages der Großen Koalition auf die politische Agenda gekommen. Seit März 2006 gibt es einen ersten Entwurf des Bundesrates zur Änderung der Gesetzgebungskompetenzen im Umweltbereich - eine Voraussetzung für das Gelingen des Projekts UGB.
Die genannten Gesetze verfolgen alle einen administrativen Ansatz, d. h. bestimmte Zweige der Verwaltung werden mit der Durchführung von Umweltschutzaufgaben oder auch nur zur Berücksichtigung von Anliegen des Umweltschutzes bei der Durchführung ihrer eigenen Aufgaben verpflichtet. Die Erfahrung hat gezeigt, dass damit nur begrenzte Erfolge zu erzielen sind und dass der Kontrollaufwand sehr groß ist. Deswegen werden seit einigen Jahren neue Strategien angewendet, die über den traditionellen Bereich des Umweltschutzrechts weit hinausgehen und Aspekte des Umweltschutzes in andere Fachgesetze und andere Politikbereiche hineintragen. Das ist deswegen konsequent, weil Umweltschutz ein bereichs- und fachübergreifendes Thema ist. Oft wird dabei die Strategie verfolgt, dass wirtschaftliche Vorteile gewährt werden, wenn jemand über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus umweltschonende Technik einsetzt. Doch dürfen Begriffe wie "Ökonomische Strategien" nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Einhaltung dieser ökonomisch orientierten "Spielregeln" administrativer Kontrolle bedarf, um nicht zur bloßen Farce zu werden. Drei Beispiele für derartige "ökonomische Instrumente" im Umweltschutz, die den herkömmlichen Regelungsbereich des Umweltrechts überschreiten:
Die geschilderte Entwicklung bewirkt, dass das Umweltrecht im engeren Sinne zwar nicht an Bedeutung verliert, aber kaum noch eindeutig abzugrenzen ist. Belange des Umweltschutzes "sickern" in immer mehr andere Rechtsbereiche ein. Dies ist ein ähnlicher Prozess der Integration verschiedener rechtlicher Materien wie er z. B. beim Thema 'Gleichstellung von Frauen und Männern' stattfindet.
| Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf bitte mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung. |
Auch in Österreich gibt es noch kein einheitliches Umweltrecht. Die rechtlichen Grundlagen sind über zahlreiche Gesetzesbücher verteilt. Das österreichische Umweltrecht lässt sich in mehrere Bereiche unterteilen.
Diese Bereiche sind im Umweltinformationsgesetz sowie im Umweltkontrollgesetz geregelt. Ziel dieser Gesetze sind transparente Umweltkontrollen und das Recht der Öffentlichkeit auf Umweltinformation.
Dieser Bereich enthält Vorschriften, für den Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor chemischen Stoffen und Produkten.
Die Österreichische Atompolitik ist durch ein Verfassungsgesetz bestimmt. Sie ist durch das Bundes Verfassungsgesetz für ein Atomfreies Österreich (BGBl I Nr. 149/1999) festgelegt.
Das Bundes Abfallwirtschaftsgesetz ist mit 2. November 2002 in Kraft getreten. Es enthält Anpassung des österreichischen Rechtsbestandes an jenen der EU und eine klare Definition des Abfallbegriffs.
Die abfallrechtlichen Bestimmungen, die bisher Ländersache waren, wurden vereinheitlicht. Dazu zählen beispielsweise Anlagengenehmigungen für nicht gefährliche Abfälle sowie Qualitätsstandards für die Sammlung und Behandlung von Abfällen.
Grundlage der Umweltschutzgesetzgebung der Schweiz ist der Artikel 74 der Bundesverfassung. Absatz 1 dieses Artikels lautet: Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
Gestütz darauf wurde das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) erlassen. Der Gewässerschutz ist in einem separaten Gesetz geregelt: Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG).
Gestützt auf diese Gesetze gibt es eine ganze Reihe von Verordnungen (Auswahl):
(alle Verordnungen sind als Volltext auffindbar in der Systematische Sammlung des Bundesrechts auf der Webseite [2])
Umweltschutz gehörte ursprünglich nicht zu den Aufgaben der Europäischen Gemeinschaft. Seit den 1970er Jahren mehrte sich die Kritik daran, dass die europäische Handels- und Wirtschaftspolitik im Hinblick auf Umweltschutzgesichtspunkte "blind" sei. In Reaktion darauf wurden mit dem Vertrag von Maastricht 1992 die Aufgaben der Gemeinschaft erweitert, so dass im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) jetzt Umweltschutzziele enthalten sind:
Artikel 2 EGV: Aufgabe der Gemeinschaft ist es, (...) in der ganzen Gemeinschaft (...) ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität(...) zu fördern.
Artikel 3 EGV: (1) Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst (...):
(...) l) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt
Seitdem sind zahlreiche EU-Richtlinien und EU-Verordnungen mit Zielsetzungen (auch) im Bereich des Umweltschutzes erlassen worden.
Ursprünglich wurde das europäische Umweltrecht stark vom deutschen Umweltrecht beeinflusst. In dieser Anfangsphase verfolgte das europäische Umweltrecht noch einen sektoralen Ansatz, d. h. Umweltschutzmaßnahmen wurden in abgegrenzten Bereichen (z. B. nur Bodenschutz) geregelt.
Das aktuelle europäische Umweltrecht verfolgt einen sogenannten integrativen Ansatz, das heißt, dass die Umwelt als ein System verstanden, für dessen Schutz sektorübergreifende Regelungen (also für Wasser, Boden und Luft zusammen) notwendig sind. Die IVU-Richtlinie ist ein Beispiel für diesen integrativen Ansatz. Weiter findet eine verstärkte Integration der Umweltschutz-Regelungen in zahlreiche andere Vorschriften, die meist wirtschaftspolitisch motiviert sind, statt.
Das europäische Umweltrecht hat großen Einfluss auf das Umweltrecht der Mitgliedsstaaten und seine Weiterentwicklung.
Manchen Verpflichtungen, die aus europäischen Richtlinien folgten, ist Deutschland erst verzögert nachgekommen. Umgekehrt gibt es aber auch einzelne Bereiche, in denen die Weiterentwicklung des deutschen Umweltrechts dadurch behindert wird, dass ihr europarechtliche Vorgaben (überwiegend jedoch nicht umwelt-, sondern handelsrechtlicher Art) entgegenstehen.
Genau wie in anderen Bereichen des internationalen Rechts geht es auch im Umweltvölkerrecht stets um vertragliche Beziehungen zwischen Staaten, in denen diese Staaten bestimmte Verpflichtungen eingehen, wie z. B. in der Aarhus-Konvention. Deutschland ist Vertragspartner zahlreicher internationaler Umweltschutzabkommen. Zu den bekanntesten gehören das Rahmenabkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992 und das dazugehörige Kyoto-Protokoll.
Eine nach Themen geordnete Linkliste zu den Verträgen, die von Deutschland unterzeichnet wurden, ist auf der Website des deutschen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit abrufbar. [3]
|
|
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |
|
|
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |
Why are we here?
All text is available under the terms of the GNU Free Documentation License
This page is cache of Wikipedia. History