Unerlaubte Entfernung (Militär)


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Als Unerlaubte Entfernung bezeichnet man im Militärwesen die ungerechtfertigte bzw. befehlswidrige Entfernung von der Truppe mit der zeitweiligen Absicht, sich dem Wehr- oder Kriegsdienst zu entziehen.

Sie ist nicht gleichbedeutend mit der Fahnenflucht (Desertion), da bei jener die Absicht vorliegt, sich dauerhaft zu entfernen. Trotzdem wurde dieses Vergehen in der Regel ebenso schwer wie die Desertion bestraft und dieser damit de facto gleichgestellt. In der NS-Wehrmacht / NS-Militärjustiz wurde hier oftmals rechtsbeugerisch geahndet (z. B. der Versuch als vollendete Tat bestraft) und wurden, vor allem vor Kriegsende, tausende Todesurteile vollstreckt. In der NVA wurde dieses Vergehen mit Freiheitsstrafe bestraft. Auch in der Bundeswehr ist die unerlaubte Entfernung von der Truppe ein Vergehen (bei weniger als drei Tagen) bzw. eine Straftat bei mehr als 72 (zusammenhängenden) Stunden (§ 15 Wehrstrafgesetz).

In der Schweiz gilt es als Militärdienstversäumnis nach Art. 82 bzw. 83 MStG.

Für die Suche von unerlaubt Entfernten bzw. Fahnenflüchtigen sind in Deutschland die Feldjäger zuständig.

Siehe auch

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