
Die Unionsbürgerschaft wurde 1992 durch den Vertrag von Maastricht eingeführt (Art. 17 EG-Vertrag). Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist zugleich Unionsbürger. Art. 17 Abs. 1 S. 2 stellt klar: "Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht."
Durch die Unionsbürgerschaft entsteht zwischen dem Bürger und Union ein Rechteverhältnis, wobei Pflichten für die Bürger (etwa eine europäische Wehrpflicht) bislang nicht vorgesehen sind. Zu diesen Rechten gehören insbesondere: Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht, Diskriminierungsverbot, Kommunalwahlrecht, Wahlrecht zum Europäischen Parlament, diplomatischer und konsularischer Schutz, Petitions- und Beschwerderecht und das Recht, in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu kommunizieren.
Der Begriff Unionsbürger bezieht sich auf jeden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, daher spricht man aus Sicht der jeweils anderen Gemeinschaftsmitgliedern von EU-Ausländer. In Kontext des Schengener Abkommens bezeichnet Drittstaatsangehöriger Bürger von Staaten, welche nicht an die EU oder den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angeschlossen sind.
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Für Unionsbürger gilt das aus Art. 12 Satz 1 EG-Vertrag folgende Verbot der Diskriminierung.
Jeder Unionsbürger hat nach Art. 18 Absatz 1 EG-Vertrag das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
Dieses Aufenthaltsrecht kann jedoch zur Wahrung der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten eingeschränkt werden.
Diese Freizügigkeitsrechte und das Diskriminierungsverbot nehmen gem. Art. 11 II b), 4, 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) auch die EWR-Bürger in Anspruch, als Staatsangehörige eines der drei EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. Gemäß § 12 FreizügG/EU gilt das FreizügG/EU auch für EWR-Bürger. In diesem Sinne sind auch EWR-Bürger als Unionsbürger zu verstehen.
Bestimmte Angehörige freizügigkeitsberechtigter EU-/EWR-Bürger sind ebenfalls freizügigkeitsberechtigt und nicht mehr als Drittstaatsangehörige zu verstehen, auch wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates haben (z.B. die marokkanische Ehefrau eines freizügigkeitsberechtigten Belgiers etc.). Zwar sind diese Personen freizügigkeitsberechtigt, genießen aber aufgrund ihres lediglich abgeleiteten Freizügigkeitrechtes keine Unionsbürgerschaft.
Art. 19 EG-Vertrag verleiht jedem Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in seinem Wohnsitz zu denselben Bedingungen wie den Angehörigen des betreffenden Staates.
Ebenso wie beim Kommunalwahlrecht hat jeder Unionsbürger auch bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in seinem Wohnsitzstaat das Wahlrecht - unabhängig davon, ob er dessen Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht, sofern er das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Ist sein Heimatstaat in einem dritten Staat nicht vertreten, so steht einem Unionsbürger der diplomatische und konsularische Schutz eines jeden anderen Mitgliedstaates zu. Dieser Schutz beläuft sich auf Hilfe bei Todesfällen, bei schweren Unfällen oder Erkrankungen, Hilfe bei Festnahmen oder Haft, Hilfe für Opfer von Gewaltverbrechen und Hilfsleistungen für Unionsbürger in Not sowie ihre Rückführung. Dieses Recht ist in Art. 20 EG-Vertrag (früher: Art. 8c) verankert: Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staats. Die Mitgliedstaaten vereinbaren die notwendigen Regeln und leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.
Jeder Unionsbürger hat das Recht, in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen oder die ihn unmittelbar betreffen, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 194 EG-Vertrag), sowie sich wegen Missständen bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft mit Beschwerden an den Bürgerbeauftragten zu wenden (Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 195 EG-Vertrag).
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