
Als Unterbindungsgewahrsam wird im Polizeirecht der deutschen Länder die Gefangennahme einer Person bezeichnet, obwohl diese keine Straftat verübt hatte. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ist in den Polizeigesetzen der Länder zu finden. Während die polizeiliche Ingewahrsamnahme spätestens zum Ablauf des folgenden Tages enden muss, kann ein Richter eine Verlängerung je nach landesrechlicher Regelung bis zu 14 Tagen anordnen. Die genaue Ausgestaltung insbesondere der Höchstdauer des Gewahrsams ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich (Baden-Württemberg: § 28 PolG (max. 14 Tage); Berlin: §§ 30, 31, 33 ASOG (max. 1 Tag); Niedersachsen: §§ 18, 19, 21 SOG (max. 10 Tage); Rheinland-Pfalz: §§ 14, 15, 17 Abs. 2 POG (max. 7 Tage)).
Begründet wird Unterbindungsgewahrsam allgemein damit, dass durch ihre Gefangennahme die betroffene Person daran gehindert werde, eine Straftat auszuüben. Kritiker sehen im Unterbindungsgewahrsam eine Maßnahme des Feindstrafrechts, also einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze, da es sich um einen Freiheitsentzug ohne Straftat handelt. Man spricht auch von einem Schritt vom klassischen Rechtsstaat hin zum Präventionsstaat. Ferner wird auf methodische Parallelen zur Polizeiliche Vorbeugehaft und Schutzhaft hingewiesen, die in der Zeit des Nationalsozialismus gegen politische Gegner eingesetzt wurde.
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