Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle


Free Web Hosting with Website Builder

Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ist in Deutschland die verantwortliche Stelle für die Alterskennzeichnung von Computerspielen.

Träger der USK ist die Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH in Berlin. Bis zum 31. Mai 2008 befand sich die USK in der Trägerschaft des Fördervereins für Jugend und Sozialarbeit e. V. in Berlin. Sie hat seit ihrer Gründung 1994 über 17.600 Spieletitel auf ihre Kinder- und Jugendtauglichkeit überprüft. Waren dies anfangs Empfehlungen, sind es seit der Novelle des Jugendschutzgesetzes 2003 verpflichtende Alterseinstufungen, die sowohl auf der Verpackung des Spiels als auch auf dem Datenträger deutlich erkennbar abgedruckt sein müssen. Gemäß Jugendschutzgesetz darf Jugendlichen in der Öffentlichkeit ein Spiel nur dann zugänglich gemacht werden, wenn es für die entsprechende Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet ist. Dies betrifft vor allem die im Einzelhandel vertriebenen Datenträger mit Spielen. Die Spiele dürfen offen zum Verkauf ausgelegt und angeboten werden, sofern bei der Abwicklungs eines Kaufs das Alter des Käufers überprüft wird.

Eine verschärfte Regelung gilt für Spiele ohne Jugendfreigabe: sie sind vom Versandhandel und vom Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen (zum Beispiel Verkaufsstand oder Kiosk) ausgeschlossen. Das Gesetz definiert den Begriff Versandhandel als ein Geschäft ohne persönlichen Kontakt, bei dem nicht sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt (§ 1 Abs. 4 JuSchG). Versandhändler, die eine Altersverifikation ihrer Kunden durchführen (beispielsweise per Postident-Verfahren), sind somit von dieser Regelung nicht erfasst.

Von den Einschränkungen gänzlich ausgeschlossen sind Spiele zu Informations-, Illustrations- oder Lehrzwecken, die als Info- oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind, sofern sie „offensichtlich nicht die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen“ (§ 14 Abs. 7 JuSchG). Im Zweifelsfall entscheidet die oberste Landesbehörde darüber und kann nach eigenem Ermessen Kennzeichnungen widerrufen.

Bei der USK wird jedes Spiel einzeln von den Sichtern/Spieletestern mithilfe von Lösungshilfen und Zusatzmaterial der Einreicher durchgespielt und für das Gutachtergremium eine Präsentation mit besonderem Schwerpunkt auf jugenschutzrelevanten Inhalten erstellt. Die Sichter stehen den Gutachtern für alle offenen Fragen zu Verfügung. Gutachter können auf Wunsch auch einzelne Spielabschnitte selber spielen, um sich ein genaueres Bild zu machen. Dieses Verfahren gilt als das gründlichste weltweit.

Ein Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB), die federführend für den Jugendschutz sind, wirkt in den Gutachtergremien der USK mit und erteilt auf dieser Grundlage die Altersfreigaben. Die Gutachterinnen und Gutachter sind unabhängig. Sie haben zum Beispiel als Pädagogen, Journalisten, Sozialwissenschaftler oder Jugendbeauftragter Erfahrungen in der Kinder-/Jugendarbeit, sind am interaktiven Medium interessiert und weder in Hard- noch Softwareindustrie beschäftigt.

Spielehersteller können ihre Produkte bei der USK gegen Gebühr einstufen lassen. Dieses Verfahren führt zu einer von fünf Kennzeichnungen (siehe unten). Die USK hat auch die Möglichkeit, die Kennzeichnung zu verweigern. Dies geschieht zum Beispiel, wenn die vorgelegte Software einen Straftatbestand erfüllt, den Krieg verherrlicht oder leidende Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise zeigt (§ 15 Abs. 2 JuSchG). In solchen Fällen ist eine Indizierung des Spiels durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) wahrscheinlich.

Nicht gekennzeichnete Spiele werden grundsätzlich wie Spiele ohne Jugendfreigabe behandelt (§ 12 Abs. 3 JuSchG). Der Handel in Deutschland bietet fast nur gekennzeichnete Spiele an.

In vielen anderen west- und mitteleuropäischen Ländern wird mittlerweile das 2003 gemeinsam eingeführte Alterseinstufungssystem Pan-European Game Information genutzt.

Inhaltsverzeichnis

Kennzeichnungen

Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 14 JuSchG USK Freigegeben ohne Altersbeschränkung

Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 14 JuSchG USK Freigegeben ab sechs Jahren

Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 14 JuSchG USK Freigegeben ab zwölf Jahren

Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG USK Freigegeben ab sechzehn Jahren

Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG USK Keine Jugendfreigabe (freigegeben für Volljährige, das heißt ab 18 Jahren)

Die Altersstufen sind in JuSchG § 14 Abs. 2 festgeschrieben.

Kritik

Von verschiedenen Seiten wird kritisiert, dass Medien, die jugendgefährdend oder nach §15, Abs. 2, Nr. 1–5 JuSchG als „schwer jugendgefährdend“ eingestuft wurden, von der USK keine Kennzeichnung erhalten.[1] Diese Medien können durch die BPjM indiziert werden, schwer jugendgefährdende Medien müssen laut §15, Abs. 2 wie indizierte Werke behandelt werden. Kritiker führen nun an, dass diese Werke dennoch, mit den in §15, Abs. 1, Nr. 1–7 beschrieben Auflagen in Deutschland vertrieben werden könnten, beispielsweise als Grauimporte. Auch ein Kauf „hinter der Grenze oder im Internet“ sei denkbar.[2]

Andererseits wird besonders von Seiten der Spieler kritisiert, dass Hersteller in vielen Fällen unter Anwendung von Selbstzensur eine Version ihres Produkts speziell für den deutschen Markt programmieren, um damit einer Verweigerung der USK-Kennzeichnung und der darauf oft folgenden Indizierung durch die BPjM zu entgehen.[3] Die Änderungen umfassen oft die Entfernung jeglicher Darstellung von Blut, die Beschneidung von Zwischensequenzen bis hin zur Abänderung der Hintergrundgeschichte (Beispiel: Soldier of Fortune II).[4] Dass unter der Vorgabe des Jugendschutzes dabei meistens solche Produkte abgeändert werden, die sich von vornherein ausdrücklich an ein erwachsenes Publikum richten, und erst zensierte Spiele die USK-Einstufung „Keine Jugendfreigabe“ erhalten, wird als widersinnig empfunden.[5]

Spiele, denen die USK eine Einstufung verweigert, werden oft nicht mehr in Deutschland veröffentlicht, da die dann drohende Indizierung die Bewerbung und den offenen Verkauf des Produkts verbietet und somit unwirtschaftlich machen kann. Ein Beispiel hierfür ist der Titel Gears of War. Der Verleger Microsoft führte an, dass eine zensierte Version die Erwartungshaltung der Spieler in Deutschland an das hohe Niveau des Spieles nicht mehr erfülle. Auch sei die Kompatibilität über den Mehrspieler-Onlinedienst der Spielkonsole durch die nötigen tiefen Eingriffe dann nicht mehr gewährleistet.[6]

Problematisch sind auch die konkurrierenden Zuständigkeiten der USK, FSK mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. Es besteht die Möglichkeit, dass Werke unterschiedlich eingestuft werden, wobei in diesen Fällen immer die Einstufung gilt, die zuerst getroffen wurde.[7] Das heißt die Entscheidung der USK/FSK kann von der BPjM (und umgekehrt) nicht revidiert werden, weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Werks.[8]

Die USK überprüft nur Spiele, welche auf physikalischen Datenträgern gespeichert werden. Werden Spiele online, kostenlos oder gegen Gebühr als Download vertrieben, so gelten die Bestimmungen des Jugend-Medienschutz-Staatsvertrag. Für Vertrieb über das Internet und gleichzeitigen Verkauf als Datenträger (zum Beispiel Steam) resultieren hieraus verschiedene unbeantwortete Rechtsfragen.[9]

Ähnliche Organisationen

Weitere Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle, die durch Ermächtigung der obersten Landesbehörden (§ 14 Abs. 6) verbindliche Kennzeichnungen im Sinne des Jugendschutzgesetzes vergeben, sind die FSK für Filme und die ASK für Automatenspiele. Im Rest der EU gilt das Pan-European Game Information System (PEGI). In den USA bewertet das Entertainment Software Rating Board (ESRB) die Eignung von Computerspielen für Kinder und Jugendliche.

Siehe auch

Quellen

  1. Grundsätze der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle §12 Abs.5
  2. Titus Arnu: „Der Club der Bedenkenträger“, Süddeutsche Zeitung, 2. Dezember 2006
  3. „Sin Episodes: Emergence – USK verweigert Siegel“ auf GameStar.de
  4. medienzensur.de: deutsche Zensurpraxis bei PC-Spielen
  5. Telepolis: Zwei neue Horror-Games richten sich an erwachsene Spieler – und bekommen es mit der USK zu tun
  6. „Xbox-360-Spiel „Gears of War“ erscheint nicht in Deutschland“ auf Heise.de
  7. Fallbeispiel aus der Welt vom 29. Juni 2005: Die Einstufung der FSK hat Vorrang vor der BPjM
  8. Jugendschutz extrascharf
  9. www.vdz.de/mediabase/documents/37_Praxisleitfaden_JuSchG.pdf

Weblinks







Why are we here?
All text is available under the terms of the GNU Free Documentation License
This page is cache of Wikipedia. History