
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt "VOB") ist ein in der Bundesrepublik Deutschland gültiges, dreiteiliges Klauselwerk, das Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber und für den Inhalt von Bauverträgen enthält.
Den neuen Namen führt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erst seit der Ausgabe 2002. Vor der Umbenennung hieß sie "Verdingungsordnung für Bauleistungen". Die Abkürzung "VOB" blieb unverändert.
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Die VOB enthält 3 Teile:
„Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen” (VOB/A).
Die Vergabearten für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte und damit mit europarechtlicher Relevanz sind in § 3aVorlage:§/Wartung/dejure VOB/A geregelt.
„Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)”.
„Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen” (VOB/C).
Bei Ausschreibungen ist es für den Planer enorm wichtig, VOB-gerechte Texte zu erstellen. Mittlerweile landen Ausschreibungen bei einem GU nicht mehr in der Kalkulationsabteilung sondern bei vielen in der Rechtsabteilung. Dort werden die Positionen auf Mängel geprüft um später überzogene Nachträge zu platzieren. VOB-gerechte Ausschreibungstexte werden durch den GAEB Ausschuß heraus gegeben.
Die erste Ausgabe stammt von 1926. Seit 1947 gehört es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Verdingungsausschusses (DVA) (heute: Vergabe- und Vertragsausschuss), Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiter zu entwickeln, insbesondere durch Fortschreibung der VOB.
Der DVA ist ein nicht rechtsfähiger Verein, dem als Mitglieder sowohl Vertreter der öffentlichen Hand (Bundesministerien, Landesministerien und kommunale Spitzenverbände) als auch Spitzenorganisationen der Auftragnehmer aus der Bauwirtschaft angehören. Seine Tätigkeit soll dem Ziel eines gerechten Ausgleichs zwischen den Interessen der Auftraggeber und der Bauunternehmer dienen.
In den Jahren 1952, 1973, 1979, 1988, 1990, 1992, 1996, 1998, 2000 und 2002 / 2005 wurden jeweils neue Ausgaben bzw. Ergänzungsbände zur jeweiligen Ausgabe der VOB herausgegeben. Erhebliche Änderungen enthalten die Ausgabe von 2000 und die Ausgabe von 2002, die insbesondere der Anpassung an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts dient.
Im Mai 2006 wurde eine geänderte Fassung der VOB/A veröffentlicht (Bekanntmachung vom 20. März 2006, Bundesanzeiger Nr. 94a vom 18. Mai 2006), um die Vorschriften an die EG-Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG anzupassen. Aufgrund der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334) ist diese Fassung seit dem 1. November 2006 von der öffentlichen Hand anzuwenden.
Die VOB/B 2006 (Bekanntmachung vom 4. September 2006, BAnz. Nr. 196a vom 18. Oktober 2006) ist ebenfalls seit dem 1. November 2006 von der öffentlichen Hand ihren Bauverträgen zugrundezulegen. Dies ergibt sich aus einer vom Gesetzgeber gewählten Verweisungstechnik (von § 6Vorlage:§/Wartung/dejure Vergabeverordnung auf § 10Vorlage:§/Wartung/dejure Nr. 1 Abs. 2 VOB/A 2006, von dort auf die VOB/B 2006).
Der DVA hat sich im Jahr 2000 umbenannt in "Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen". Entsprechend trägt auch die VOB seit der vorletzten Ausgabe im Jahr 2002 nunmehr die Bezeichnung "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen".
Wird die VOB/B in einen Vertrag einbezogen, sind ihre Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen. Die VOB/B wird jedoch hinsichtlich der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307Vorlage:§/Wartung/juris ff. BGB privilegiert, sofern sie unverändert in den Vertrag übernommen wird, vgl. §§ 308Vorlage:§/Wartung/dejure Nr. 5, § 309Vorlage:§/Wartung/dejure Nr. 8b ff. BGB. Zunächst hatte der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, eine am Maßstab der Vorschriften über die AGB-Kontrolle orientierte Prüfung der VOB/B komme nur in Betracht, wenn die Vertragsparteien durch vertragliche Abweichungen von der VOB/B deren Kerngehalt verändern(BGHZ 86, 135, 141 ff.). Wo ein solcher Eingriff in den Kerngehalt der VOB/B nicht festgestellt werden könne, sei eine Billigkeitskontrolle einzelner Regelungen der VOB/B ausgeschlossen, da sie ein in sich stimmiges Gesamtwerk darstelle. Mit Urteil vom 22. Januar 2004 (VII ZR 419/02) hat der VII. Zivilsenat des BGH diese Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu führt, dass die Regelungen der VOB einer AGB-Kontrolle unterzogen werden können.
Maßgebliche VOB-Kommentare
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