Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen


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Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt "VOB") ist ein in der Bundesrepublik Deutschland gültiges, dreiteiliges Klauselwerk, das Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber und für den Inhalt von Bauverträgen enthält.

Den neuen Namen führt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erst seit der Ausgabe 2002. Vor der Umbenennung hieß sie "Verdingungsordnung für Bauleistungen". Die Abkürzung "VOB" blieb unverändert.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Die VOB enthält 3 Teile:

Teil A

„Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen” (VOB/A).

Dabei handelt es sich um Vorschriften, die bei der Ausschreibung von Bauaufträgen durch "öffentliche Auftraggeber" zu beachten sind.
Man unterscheidet in § 3Vorlage:§/Wartung/dejure der VOB/A, der ausschließlich nationale Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte betrifft, verschiedene Vergabearten:
  • öffentliche Ausschreibung z. B. bei großen Bauvolumen und öffentliche Belange z. B. Straßenbau
  • beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb
  • beschränkte Ausschreibungen z. B. wenn die Aufwendungen einer öffentlichen Ausschreibung unverhältnismäßig sind
  • freihändige Vergabe von Bauleistungen z. B. Aufgrund ihrer Eigenart nur von einem besonderen Kreis, aufgrund deren bekannten Leistung/Vertrauen erforderlich ist.

Die Vergabearten für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte und damit mit europarechtlicher Relevanz sind in § 3aVorlage:§/Wartung/dejure VOB/A geregelt.

Teil B

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)”.

Dabei handelt es sich um allgemeine Vertragsbedingungen für Bauverträge. Da die für Bauverträge grundsätzlich geltenden Vorschriften des BGB über den Werkvertrag für viele der im Baurecht auftretenden Probleme keine spezifischen Lösungen bieten, besteht oft das Bedürfnis nach zusätzlichen Regelungen. (Das Werkvertragsrecht des BGB geht von einem statischen Vertrag aus, in der Bauvertragspraxis sind jedoch fast immer Anpassungen des Vertrags an geänderte Umstände oder Wünsche des Auftraggebers notwendig.) Hierfür wurde die VOB/B entwickelt. Diese muss von "öffentlichen Auftraggebern" zum Bestandteil des Bauvertrags gemacht werden. In der Praxis wird häufig auch von privaten Vertragsparteien in Bauverträgen die Geltung der VOB/B vereinbart.

Teil C

„Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen” (VOB/C).

Die VOB/C enthält eine Sammlung von Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), die gleichzeitig auch als DIN-Normen herausgegeben wurden. Dabei gibt es die DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) als allgemeine Norm und eine Vielzahl spezieller Regelungen für einzelne Gewerke, beispielsweise DIN 18300 (Erdarbeiten), DIN 18331 (Betonarbeiten), DIN 18338 (Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten). Schwerpunkt der einzelnen ATV sind technische Vorschriften, wie die einzelnen Leistungen des Gewerkes auszuführen sind. Weiter sind Regelungen über die Art und Weise der Abrechnung der Leistungen enthalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juli 2006 entschieden, dass die Vorgaben der VOB Teil C wesentliche Auslegungskriterien für den Inhalt eines Bauvertrags beinhalten, mithin die VOB Teil C von besonderer Bedeutung im Baurecht ist. Gem. § 1 Nr.2 e) geht die VOB Teil C bei Widersprüchen dem Teil B vor.

Bei Ausschreibungen ist es für den Planer enorm wichtig, VOB-gerechte Texte zu erstellen. Mittlerweile landen Ausschreibungen bei einem GU nicht mehr in der Kalkulationsabteilung sondern bei vielen in der Rechtsabteilung. Dort werden die Positionen auf Mängel geprüft um später überzogene Nachträge zu platzieren. VOB-gerechte Ausschreibungstexte werden durch den GAEB Ausschuß heraus gegeben.

Nach § 1Vorlage:§/Wartung/dejure Nr. 1 Satz 2 VOB/B gilt dann, wenn im Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart ist, auch die VOB/C als Bestandteil des Vertrags.

Entstehung

Die erste Ausgabe stammt von 1926. Seit 1947 gehört es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Verdingungsausschusses (DVA) (heute: Vergabe- und Vertragsausschuss), Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiter zu entwickeln, insbesondere durch Fortschreibung der VOB.

Der DVA ist ein nicht rechtsfähiger Verein, dem als Mitglieder sowohl Vertreter der öffentlichen Hand (Bundesministerien, Landesministerien und kommunale Spitzenverbände) als auch Spitzenorganisationen der Auftragnehmer aus der Bauwirtschaft angehören. Seine Tätigkeit soll dem Ziel eines gerechten Ausgleichs zwischen den Interessen der Auftraggeber und der Bauunternehmer dienen.

In den Jahren 1952, 1973, 1979, 1988, 1990, 1992, 1996, 1998, 2000 und 2002 / 2005 wurden jeweils neue Ausgaben bzw. Ergänzungsbände zur jeweiligen Ausgabe der VOB herausgegeben. Erhebliche Änderungen enthalten die Ausgabe von 2000 und die Ausgabe von 2002, die insbesondere der Anpassung an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts dient.

Im Mai 2006 wurde eine geänderte Fassung der VOB/A veröffentlicht (Bekanntmachung vom 20. März 2006, Bundesanzeiger Nr. 94a vom 18. Mai 2006), um die Vorschriften an die EG-Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG anzupassen. Aufgrund der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334) ist diese Fassung seit dem 1. November 2006 von der öffentlichen Hand anzuwenden.

Die VOB/B 2006 (Bekanntmachung vom 4. September 2006, BAnz. Nr. 196a vom 18. Oktober 2006) ist ebenfalls seit dem 1. November 2006 von der öffentlichen Hand ihren Bauverträgen zugrundezulegen. Dies ergibt sich aus einer vom Gesetzgeber gewählten Verweisungstechnik (von § 6Vorlage:§/Wartung/dejure Vergabeverordnung auf § 10Vorlage:§/Wartung/dejure Nr. 1 Abs. 2 VOB/A 2006, von dort auf die VOB/B 2006).

Umbenennung

Der DVA hat sich im Jahr 2000 umbenannt in "Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen". Entsprechend trägt auch die VOB seit der vorletzten Ausgabe im Jahr 2002 nunmehr die Bezeichnung "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen".

Rechtliche Qualifikation

Wird die VOB/B in einen Vertrag einbezogen, sind ihre Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen. Die VOB/B wird jedoch hinsichtlich der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307Vorlage:§/Wartung/juris ff. BGB privilegiert, sofern sie unverändert in den Vertrag übernommen wird, vgl. §§ 308Vorlage:§/Wartung/dejure Nr. 5, § 309Vorlage:§/Wartung/dejure Nr. 8b ff. BGB. Zunächst hatte der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, eine am Maßstab der Vorschriften über die AGB-Kontrolle orientierte Prüfung der VOB/B komme nur in Betracht, wenn die Vertragsparteien durch vertragliche Abweichungen von der VOB/B deren Kerngehalt verändern(BGHZ 86, 135, 141 ff.). Wo ein solcher Eingriff in den Kerngehalt der VOB/B nicht festgestellt werden könne, sei eine Billigkeitskontrolle einzelner Regelungen der VOB/B ausgeschlossen, da sie ein in sich stimmiges Gesamtwerk darstelle. Mit Urteil vom 22. Januar 2004 (VII ZR 419/02) hat der VII. Zivilsenat des BGH diese Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu führt, dass die Regelungen der VOB einer AGB-Kontrolle unterzogen werden können.

Weblinks

Maßgebliche VOB-Kommentare

  • Ingenstau / Korbion, VOB-Kommentar, 16. Aufl. 2007, Werner Verlag
  • Beck`scher VOB-Kommentar, Teile A, B und C (drei Bände), Neuerscheinungen 2008 - Teil A: August 2008; Teil B (Ganten / Jagenburg / Motzke, März 2008), Teil C (Englert / Katzenbach / Motzke, März 2008)
  • Kapellmann / Messerschmidt, VOB-Kommentar, 2. Aufl. 2007, C.H. Beck
  • Leinemann, VOB-Kommentar, 3. Aufl. 2008
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