Verwaltungsgemeinschaft


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Dieser Artikel behandelt die Verwaltungsgemeinschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft. Zum Güterstand der Nutzverwaltung, teilweise auch Verwaltungsgemeinschaft genannt, siehe dort.

Verwaltungsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts in den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg (dort, wie in Schleswig-Holstein: Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft), Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Der Begriff wird aber auch teilweise für nicht gebietsabhängige Gemeinschaften zur gemeinsamen Nutzung einer Verwaltungsstruktur in der öffentlichen Verwaltung verwendet (z. B. FH Bund mit der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung).

Inhaltsverzeichnis

Struktur

Verwaltungsgemeinschaften setzen sich aus mehreren benachbarten und kreisangehörigen Gemeinden desselben Landkreises zusammen. Sie haben eine eigene politische Vertretung und einen Vorsitzenden oder ein Oberhaupt, das je nach Bundesland auch den Titel Bürgermeister haben kann. In Baden-Württemberg übernimmt diese Aufgabe der Bürgermeister der „erfüllenden Gemeinde“ (also kein eigener Bürgermeister, siehe auch die weiteren Ausführungen am Ende dieses Artikels). In Thüringen gibt es sowohl Verwaltungsgemeinschaften als auch erfüllende Gemeinden. Im Freistaat Bayern ist einer der 1. Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden „Gemeinschaftsvorsitzender“.

Aufgaben

Zu den Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft zählen z. B. die Aufstellung von Flächennutzungsplänen, Abwasserbeseitigung, Kassengeschäfte oder das Friedhofs- und Feuerwehrwesen. Sie kann aber auch die Trägerschaft von Grundschulen, die Unterhaltung von Gemeindeverbindungsstraßen und weitere Aufgaben der Mitgliedsgemeinden übernehmen bzw. solche Aufgaben können ihr übertragen werden, beispielsweise den Tourismus.

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft

Die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft entsteht im Rahmen gesetzlicher Vorgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. So in Schleswig-Holstein nach § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit.

Siehe auch

Gebietskörperschaften:

Körperschaften des öffentlichen Rechts:







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