Die Weimarer Verfassung (offiziell: Verfassung des Deutschen Reichs; auch: Weimarer Reichsverfassung; Kürzel: WRV) war die am 11. August 1919 in Weimar beschlossene, erste praktizierte demokratische Verfassung Deutschlands. Sie begründete eine parlamentarisch-demokratische und föderative Republik. Zahlreiche ihrer Artikel waren direkt der Paulskirchenverfassung von 1849 entnommen und flossen ihrerseits wieder in das heute geltende Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach dem Ort ihrer Verabschiedung wird das Deutsche Reich für die Dauer seiner demokratischen Periode von 1919 bis 1933 als Weimarer Republik bezeichnet.
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Nach der Märzrevolution 1848, die in vielen Staaten Europas Ausdruck des Widerstands gegen die vorherrschende monarchische Ordnung nach der Restauration war, wurde die Verfassung des Deutschen Reichs am 27. März 1849 in der Paulskirche in Frankfurt am Main von der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung nach langen Diskussionen beschlossen. Amtlich verkündet wurde sie einen Tag später. Aufgrund des Tagungsortes der Nationalversammlung wird sie als Paulskirchenverfassung bzw. als Frankfurter Reichsverfassung bezeichnet.
Die Paulskirchenverfassung sah die Schaffung einer Erbmonarchie mit konstitutionellen Zügen vor. Zu diesem Zweck trug die Kaiserdeputation dem preußischen König Friedrich Wilhelm IV. die deutsche Kaiserkrone an. Dieser berief sich auf das Gottesgnadentum und lehnte ab. Damit scheiterte die Verfassung des Paulskirchenparlaments.
Am 16. April 1871 trat die sogenannte Bismarcksche Reichsverfassung als Verfassung des neu gegründeten Deutschen Reiches in Kraft. Sie ging aus der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1866 hervor. Die von Otto von Bismarck geprägte Verfassung besaß keinen Grundrechtsteil, sondern beschränkte sich auf Bestimmungen für die Zuständigkeiten der einzelnen staatlichen Organe. Sie sah außerdem weiterhin die Monarchie als Staatsform vor.
Die Bismarcksche Reichsverfassung wurde erst durch das Inkrafttreten der Weimarer Verfassung 1919 abgelöst, die sich an der Paulskirchenverfassung orientierte und wieder einen Grundrechtsteil enthielt.
Staatstheoretisch wurde die Weimarer Verfassung zudem von der Parlamentarismustheorie Robert Redslobs beeinflusst, die über den „Vater“ der Weimarer Verfassung, Hugo Preuß, konkreten Eingang in den Verfassungstext erhielt.
Die offizielle Bezeichnung für das Dokument lautet Verfassung des Deutschen Reiches. Um es begrifflich von der offiziell genauso genannten Bismarckschen Reichsverfassung abzugrenzen, wird es in Geschichtswissenschaft und Publizistik nach seinem Entstehungsort Weimar als Weimarer Verfassung oder Weimarer Reichsverfassung bezeichnet.
Am 19. Januar 1919 fanden die Wahlen zur verfassungsgebenden Nationalversammlung statt. Frauen besaßen sowohl das aktive als auch passive Wahlrecht. Die Sitze wurden nach dem Verhältniswahlrecht verteilt. Die SPD war die stärkste Fraktion und bildete mit dem Zentrum und der Deutschen Demokratischen Partei (DDP) die so genannte Weimarer Koalition.
Am 6. Februar 1919 trat die Nationalversammlung das erste Mal in Weimar zusammen. Berlin war nicht der Tagungsort, weil dort Unruhen die Unabhängigkeit und Sicherheit der Abgeordneten gefährdeten. Die Wahl Weimars war wohl auch als Zeichen für die Anknüpfung an die Humanitätsideale der Weimarer Klassik gemeint, hatte aber vor allem militärische Gründe – das zuerst vorgesehene Erfurt wäre im Angriffsfall schlechter zu verteidigen gewesen.
Am ersten Entwurf für eine Verfassung war der Staatssekretär des Reichsamts des Inneren und spätere Reichsminister des Innern Hugo Preuß maßgeblich beteiligt, nachdem die zwischenzeitlichen Erwägungen des Rats der Volksbeauftragten, Max Weber in dieses Amt zu berufen, nicht umgesetzt wurden.
Da fast alle politischen Elemente der Kaiserzeit wie zum Beispiel der Bundesrat, die in der Reichsverfassung von 1871 festgeschrieben waren, wegfielen oder bedeutungslos wurden, kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, die Anhänger der Monarchie waren, und denen, welche die Republik befürworteten. Am 31. Juli 1919 beschloss die Nationalversammlung die Verfassung in ihrer endgültigen Form mit 262 zu 75 Stimmen; dabei waren 84 Abgeordnete abwesend. Am 11. August 1919 unterzeichnete Reichspräsident Friedrich Ebert die Weimarer Verfassung in Schwarzburg. Sie trat mit ihrer Verkündung in Kraft. Der 11. August wurde zum Nationalfeiertag der Weimarer Republik, weil er an die „Geburtsstunde der Demokratie in Deutschland“ erinnern sollte.
Die Weimarer Verfassung galt auch nach der „Machtergreifung“ durch Adolf Hitler am 30. Januar 1933 formell fort. Sie wurde jedoch materiell weitestgehend außer Kraft gesetzt, zunächst durch die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat, besser bekannt als Reichstagsbrandverordnung vom 27. Februar 1933. Die Verordnung annullierte die 81 Mandate der Kommunistischen Partei Deutschlands und machte den Weg frei für die notwendige 2/3 Mehrheit zur Verfassungsänderung die das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (Ermächtigungsgesetz) ermöglichten. Das zunächst auf 4 Jahre befristete Gesetz wurde am 23. März 1933 verabschiedet und später immer wieder verlängert. Erst mit der Übernahme der Regierungskontrolle durch den Alliierten Kontrollrat am 5. Juni 1945 wurde die Weimarer Verfassung endgültig obsolet.
Die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Verfassung sind 1949 Bestandteil des Grundgesetzes geworden. Die sonstigen Normen der Verfassung galten, soweit sie nicht dem Grundgesetz widersprachen, als einfaches Bundesrecht fort; nach einer Rechtsbereinigung in den Sechziger Jahren ist heute jedoch nur noch Art. 109 in Kraft (FNA 401-2).
Die Verfassung war der deutschen Verfassungstradition gemäß funktional in drei Teile aufgeteilt. Einerseits wurde im Außenverhältnis die Zuständigkeit des Reichs von der Zuständigkeit der Reichsländer (die ehemaligen Bundesstaaten des Kaiserreichs) abgegrenzt (Verbandszuständigkeit des Reiches). Andererseits stellte die Verfassung ein Organisationsstatus dar, in dem die Staatsorgane des Reichs benannt und ihre Kompetenzen untereinander festgesetzt wurden (Organzuständigkeit). Soweit die Vorschriften der Reichsverfassung die Organzuständigkeit regelten, stellte die Verfassung Binnenrecht dar. Eine dritte Art von Vorschriften regelt das Verhältnis zwischen den Bürgern und dem Staat. Anders als die Bismarcksche Reichsverfassung enthielt die Weimarer Reichsverfassung im zweiten Hauptteil einen umfassenden Grundrechtskatalog.
Zunächst werden die Zuständigkeiten des Reichs überhaupt geschildert. Danach erfolgt ein Überblick über die Staatsorgane (Reichstag, Reichspräsident und Reichsregierung, Reichsrat, Staatsgerichtshof) und ihre Kompetenzen. Im Anschluss wird auch das Verhältnis zwischen Bürgern und Reich eingegangen (Grundrechte, Grundpflichten).
Die Verfassung folgt dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Wo nicht das Reich durch die Verfassung ausdrücklich für zuständig erklärt wurde, waren die Reichsländer berufen („im Zweifel für die Reichsländer“). Die Zuständigkeiten des Reichs wurden aber im Vergleich zu der Bismarckschen Reichsverfassung erheblich ausgeweitet.
Das Reich konnte nur dort gesetzgeberisch tätig werden, wo die Verfassung ihm ausdrücklich einen Titel zusprach. Dabei wurde zwischen Gesetzgebungstiteln unterschieden, auf deren Sachgebiet nur das Reich regulierend tätig werden durfte (Art. 6 WRV, ausschließliche Gesetzgebung), Titeln, bei denen die Länder Recht setzten konnten, soweit das Reich nicht tätig geworden ist (Art. 7 f. WRV, sog. konkurrierende Gesetzgebung) und Titeln, auf die das Reich nur bei dem Bedürfnis einer reichseinheitlichen Regelung ein Gesetz stützen durfte (Art. 9 WRV). Auch war eine Rahmengesetzgebungskompetenz in Art. 10 WRV vorgesehen. Soweit das Reich Gesetze erlassen durfte, brach Reichsrecht das Landesrecht; das Landesrecht wurde insoweit nichtig.
Umfasste die ausschließliche Gesetzgebung noch Bereiche, die traditionell dem Reiche oblagen (Staatsverträge und Kolonialwesen, Staatsangehörigkeit, Freizügigkeit im Reichsgebiet, Ein- und Auswanderung, Auslieferung, Wehrrecht, Münzwesen, Zollrecht einschließlich die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes und der Freizügigkeit des Warenverkehrs, Post- und Fernmeldewesen), ging die konkurrierende Gesetzgebung weit über das Gewohnte hinaus. Neben den tradierten Gegenständen des Reichsrechts (Justizpolitik: Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Strafrecht, Prozessrecht und Strafvollstreckungsrecht), (Innenpolitik: Passrecht, Fremdenpolizei, Press- Vereins- Versammlungswesen), (Sozial- und Arbeitspolitik: Armenwesen, Wandererfürsorge, Fürsorge für die Kriegsteilnehmer und ihre Hinterbliebenen, Arbeitsrecht, Sozialversicherungen, Einrichtung beruflicher Vertretungen für das Reichsgebiet), (Verkehrspolitik: Seeschifffahrt, Eisenbahn, Binnenschifffahrt, Kfz-Verkehr zu Lande, im Wasser und in der Luft, Straßenbau), (Wirtschaftspolitik: Versicherungswesen, Bankwesen, Börsenwesen, Gewerberecht, Bergbau, Vergesellschaftung, Enteignungsrecht, Handel, das Maß- und Gewichtswesen, die Ausgabe von Papiergeld) (Gesundheitspolitik: Gesundheitswesen, Veterinärwesen, Verkehr mit Nahrung- und Genussmitteln), (Landwirtschaft: Hochsee- und Küstenfischerei, Pflanzenschutz), (Kulturpolitik: Theater- und Lichtspielwesen) waren insbesondere die Gesetzgebungskompetenz über das Abgabenrecht (Steuern und Beiträge) einschließlich des dazugehörenden Verfahrensrechts neu. Politisch bedeutete diese Zuständigkeit des Reichs für die Länder, dass das Reich nicht mehr ihr „Kostgänger“ war, sondern es nunmehr die Möglichkeit hatte, die eigenen Einnahmen festzulegen. Es konnte sogar diejenigen Steuern bestimmen, welche den Ländern zuflossen. Das Reich hatte dabei lediglich auf die Lebensfähigkeit der Länder Rücksicht zu nehmen. Machtpolitisch bedeutend war auch die Bedürfnisgesetzgebung über das Ordnungs- und Polizeirecht, von dem das Reich allerdings keinen Gebrauch machte. Daher blieb das Länderpolizeirecht bestehen. Selbst in traditionellen Länderangelegenheiten wie der Schul- und Hochschulpolitik konnte das Reich Rahmengesetze erlassen. Die Rahmengesetzgebung erstreckte sich auch auf die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften, das wissenschaftliche Büchereiwesen, das Recht der Beamten der Länder und sonstigen Körperschaften, das Bodenrecht, die Bodenverteilung, das Ansiedlungs- und Heimstättenwesen, die Bindung des Grundbesitzes, das Wohnungswesen und die Bevölkerungsverteilung und das Bestattungswesen.
Völlig neu war auch die Möglichkeit über Volksbegehren und Volksentscheid auf die Gesetzgebung einzuwirken. Ein Volksentscheid war durchzuführen, wenn mindestens 10 % der Wahlberechtigten einen solchen mit einem Volksbegehren verlangt. Der Reichstag konnte einen Volksentscheid durch unveränderte Verabschiedung eines Gesetzes mit dem Inhalt des Volksbegehrens abwehren. Durch Volksentscheid konnte ein Beschluss des Reichstags nur außer Kraft gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit der Wahlberechtigten an der Abstimmung beteiligte. Der Reichspräsident konnte bestimmen, dass ein Gesetz durch einen Volksentscheid bestätigt werden musste (Art. 73).
Die Reichsverwaltung folgt zunächst der deutschen Verfassungstradition: Reichsgesetze werden durch die Behörden der Länder ausgeführt. Danach war scheinbar die Gesetzgebungszuständigkeit gegenüber der Verwaltungszuständigkeit überschießend geregelt: Landesgesetze wurden durch die Länder in eigenen Angelegenheiten ausgeführt; das gleiche galt für Reichsgesetze, es sei denn die Reichsverfassung sah einen Vollzug durch Reichsbehörden vor. Völlig abweichend von der Bismarckschen Reichsverfassung und dem Grundgesetz konnte das Reich aber durch einfaches Reichsgesetz die Vollzugszuständigkeit an sich ziehen (Art. 14 WRV). Ein solches Reichsgesetz löste noch nicht einmal die Zustimmungspflicht des Reichsrats aus. Damit stand dem Reich die politische Macht zu, durch Reichsgesetz den Vollzug von Reichsrecht mit der Gesetzgebungszuständigkeit des Reiches gleichzuschalten.
Die Aufsicht über die Ausführung von Reichsgesetzen durch die Länder stand der Reichsregierung zu. Die Reichsregierung konnte für die Gesetze, die durch die Länder ausgeführt wurden, mit Zustimmung des Reichsrats Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie konnte Landesbehörden anweisen. Zum Zwecke der Aufsicht konnte sie zu den obersten Landesbehörden und mit deren Zustimmung zu den mittleren und unteren Behörden Beauftragte entsenden.
Eine einheitliche Reichsverwaltung von Verfassungs wegen bestand z. B. für den Auswärtigen Dienst, die Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung, das Post- und Fernmeldewesen, die Reichsbahn, die Reichswasserstraßenverwaltung. Die übrige Abgabenverwaltung war allerdings Ländersache. Das Reich konnte jedoch den Ländern Weisungen hinsichtlich der Durchführung der Reichsabgabengesetze machen und Kontrollbehörden einrichten.
Den Ländern blieb nur bei Rechtsprechung die gewohnte Zuständigkeit. Die Länder waren Gerichtsherren, soweit nicht das Reich von Verfassungs wegen Gerichtsherr war. Durch einfaches Reichsgesetz konnte sich das Reich nicht die Zuständigkeit für die Gerichte schaffen. Von Verfassungs wegen war ein Reichsgericht vorgesehen; es wurde auch ein Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich eingerichtet. Die bisher bestehende Militärgerichtsbarkeit des Reiches wurde sogar zugunsten der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufgelöst. Auch sollten sowohl beim Reich wie bei den Ländern Verwaltungsgerichte bestehen. Ein Reichsverwaltungsgericht wurde allerdings erst 1942 ins Leben gerufen.
Das Deutsche Reich hatte nach der Weimarer Reichsverfassung den Reichstag, den Reichspräsidenten, die Reichsregierung, den Reichsrat und den Staatsgerichtshof als Staatsorgane. Das Reich handelte durch seine Staatsorgane. Das Dasein eines Reichspräsidenten konstituierte das Deutsche Reich als Freistaat (Republik). Das stellte Art. 1 WRV klar. Die Wahl von Reichstag und Reichspräsident durch das Deutsche Volk, die Möglichkeit des Volkes über Volksentscheid und Volksbegehren auf die Gesetzgebung einzuwirken, bildete die vom Volk ausgehende Staatsgewalt in Form einer gemischt repräsentativ-plebiszitären Demokratie (Volkssouveränität). Auch das betonte Art. 1 WRV noch einmal. Jedes Land, das Bestandteil des Deutschen Reiches ist, muss eine freistaatliche Verfassung haben, und seine Volksvertretung muss in einer allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahl von Männern und Frauen bestimmt werden (Art. 17 WRV); damit wird gesichert, dass die innere Grundstruktur von Reich und Ländern gleich ist.
Das wichtigste Organ war der vom Volk gewählte Reichstag, welcher die Gesetzgebung (legislative Gewalt) ausübte und die Reichsregierung überprüfte. Die Möglichkeit eines Misstrauensvotums prägte den Parlamentarismus. Der Reichstag wurde auf vier Jahre gewählt. Es wurde das Prinzip der Verhältniswahl angewandt, das heißt die Zusammensetzung des Parlaments entsprach genau dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen. Schon unter der Reichsverfassung von 1871 herrschte ein gleiches Wahlrecht. Die Abgeordneten, die in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Verhältniswahl von Personen über 20 Jahren bestimmt werden (Art. 22), sind als Vertreter des Volkes nur ihrem Gewissen unterworfen und nicht an Aufträge gebunden (Art. 21). Der Reichstag kann vom Reichspräsidenten aufgelöst werden, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass (Art. 25). Jedoch kann der Reichstag mit einer Zweidrittelmehrheit eine Volksabstimmung über die Absetzung des Reichspräsidenten beschließen (Art. 43).
Außerdem wurde festgesetzt, dass die Reichsverfassung durch den Reichstag nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden oder durch eine Mehrheit der Stimmberechtigten bei einer Volksabstimmung, die auf Grund eines Volksbegehrens stattfindet, geändert werden kann (Art. 76). Die verfassungsändernde Gewalt war inhaltlich vollkommen frei; sie war insbesondere nicht an bestimmte Staatsstrukturgrundbestimmungen (z. B. Gewaltenteilung, Föderalismus usw.) gebunden. Die Verfassungsänderung musste nicht in der Verfassung selbst erfolgen, sondern konnte auch im Wege von Einzelgesetzen mit Verfassungsrang vorgenommen werden. Verfassungsänderungen konnten zeitlich befristet werden. Diese weitgehende Freiheit des Reichstags befähigte ihn dazu, zeitlich befristete Verfassungsänderung in Einzelgesetzen zu beschließen, welche eine Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis auf die Reichsregierung vorsahen (Ermächtigungsgesetz).
Der Reichspräsident wird vom Volk gewählt. Er muss älter als 35 Jahre sein (Art. 41). Die Amtszeit des Reichspräsidenten beträgt sieben Jahre, der Reichstag kann mit einer Zweidrittelmehrheit eine Volksabstimmung über die Absetzung des Reichspräsidenten beschließen (Art. 43). Der Reichspräsident ist völkerrechtlicher Vertreter des Reiches (Art. 45), Oberbefehlshaber über die „gesamte Wehrmacht des Reichs“ (Art. 47). Er kann zur Wiederherstellung des Reichsfriedens Grundrechte außer Kraft setzen und die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen (Art. 48 Abs. 2). Letztere Kompetenz wurde in Staatspraxis und Rechtswissenschaft als Befugnis verstanden, Notverordnungen zu erlassen.
Um die Macht des Parlaments einzuschränken, wurde das Amt des Reichspräsidenten geschaffen. Er war in seiner Position mit dem starken Staatsoberhaupt der konstitutionellen Monarchie vergleichbar („Ersatzkaiser“). Der Reichspräsident ernannte und entließ die Reichsregierung und den Reichskanzler, repräsentierte das Volk, ernannte Richter und hatte den Oberbefehl über die Reichswehr. Besonders die Art. 25 (Auflösung des Reichstags) und 48 (Alleinregierung bei starken Unruhen im Land) zeigten sehr deutlich seine starke Machtposition.
Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den von diesem vorgeschlagenen Ministern, die vom Reichspräsidenten ernannt (Art. 52 und 53), nicht vom Reichstag gewählt werden. Die Reichsregierung bildete ein echtes Kollegialorgan, innerhalb dessen jeder Reichsminister innerhalb seines Sachgebiets selbständig entschied (Ressortprinzip). Er war nicht untergebener Beamter des Reichskanzlers. Die Reichsminister hatten der Reichsregierung alle Gesetzentwürfe, ferner Angelegenheiten, für welche Verfassung oder Gesetz dieses vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Reichsminister berührten, zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten. Für grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten der Abstimmung zwischen den Ressorts war der Reichskanzler im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz zuständig. Alternativ konnte auch das Kabinett mit Stimmenmehrheit entscheiden; bei Stimmengleichheit entschied die Stimme des Reichskanzlers. Die Reichsregierung gab sich mit Genehmigung des Reichspräsidenten eine Geschäftsordnung.
Die Reichsregierung hatte ein Gesetzesinitiativrecht im Reichstag. Auch im Reichsrat besaß sie ein Antragsrecht.
Die Reichsregierung war oberste Aufsichtsbehörde für die Ausführung der Reichsgesetze durch die Länder. Die Reichsregierung konnte mit Zustimmung des Reichsrats einheitliche Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie konnte sogar allgemeine Anweisungen an die Länderbehörden betreffend die Ausführung von Reichsgesetzen im Einzelfall geben. Sie war ermächtigt, zur Überwachung der Ausführung der Reichsgesetze zu den Landeszentralbehörden und mit ihrer Zustimmung zu den unteren Behörden Beauftragte zu entsenden.
Sowohl der Reichskanzler, als auch seine Minister müssen zurücktreten, wenn der Reichstag ihnen das Vertrauen entzieht (Art. 54). Diese Vorschrift, welche ein parlamentarisches Regierungssystem zur Folge hatte, fand ihre Vorläuferregelung in der Oktoberverfassung. Über dieses negative Misstrauensvotum konnte der Reichstag jeden einzelnen Reichsminister – und nicht nur die Reichsregierung insgesamt – stürzen, ohne dass für eine neue Reichsregierung oder für einen neuen Reichsminister im Reichstag eine parlamentarische Mehrheit vorhanden wäre. In der Praxis wurde dieses negative Misstrauensvotum von der NSDAP und der KPD ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Weimarer Koalition keine parlamentarische Mehrheit mehr hatte, genutzt, um die Regierungen zu stürzen, ohne dass die fähig gewesen wären gemeinsam eine Koalitionsregierung zu bilden. Art. 54 trug wesentlich zur Destabilisierung der Republik bei, was sich in insgesamt 21 Regierungen der Weimarer Republik äußerte.
Als weiteres Verfassungsorgan wurde der Reichsrat gebildet. Er vertrat die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs (Art. 60 WRV). Die Anzahl der Stimmen der einzelnen Länder war abhängig von der Größe und Einwohnerzahl des Landes (Art. 61 Abs. 1 WRV). Allerdings durfte nach Art. 61 Abs. 1 S. 4 WRV kein Land durch mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein. Dies hatte zur Folge, dass Preußen lediglich 26 der insgesamt 66 Stimmen erhielt. Bei strikter Durchführung des proportionalen Prinzips hätten Preußen 53 Stimmen zugestanden. An zweiter Stelle stand Bayern mit 11 Stimmen. Der Reichsrat setzte sich nach Art. 63 Abs. 1 S. 1 WRV aus Vertretern der Landesregierungen zusammen. Jedoch wurde gem. Art. 63 Abs. 1 S. 2 WRV die Hälfte der preußischen Stimmen nach Maßgabe eines Landesgesetzes von den preußischen Provinzialverwaltungen bestellt. Somit entsandte die preußische Staatsregierung lediglich 13 Vertreter, wohingegen die restlichen 13 Stimmen durch je einen Vertreter der 13 preußischen Provinzen wahrgenommen wurden. Die Vertreter der Landesregierungen besaßen ein imperatives Mandat, während die Vertreter der preußischen Provinzen über ein freies Mandat verfügten.
Der Reichsrat besaß das Recht, Veto gegen die Beschlüsse des Reichstags einzulegen. Außerdem durfte er Vorschläge für die Besetzung des Reichsgerichts machen. Er hatte im Gegensatz zu Reichspräsident und Reichstag nur einen sehr geringen Anteil an der Regierungsmacht der Weimarer Republik; allgemein wird er als schwächer bewertet als der Bundesrat im Kaiserreich bzw. in der Bundesrepublik.
Nach Maßgabe eines Reichsgesetzes wurde ein Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich errichtet. Der Staatsgerichtshof war zuständig insbesondere für Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, in dem kein Gericht zu ihrer Erledigung besteht, sowie über Streitigkeiten nichtprivatrechtlicher Art zwischen verschiedenen Ländern oder zwischen dem Reiche und einem Lande auf Antrag eines der streitenden Teile. Ferner war der Staatsgerichtshof für die Präsidenten-, Reichskanzler- oder Ministeranklage auf Antrag des Reichstags mit der Behauptung zuständig, dass der Reichspräsident, der Reichskanzler oder ein Reichsminister schuldhaft die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt habe.
Der erste Abschnitt des Zweiten Hauptteiles erklärt die Gleichheit aller Deutschen vor dem Gesetz und die Abschaffung der Standesunterschiede (Art. 109). Rechtsgleichheit ist also noch ein Staatsbürgerrecht, kein Menschenrecht, wie nach dem Grundgesetz. Es werden keine weiteren Adelstitel verliehen, der Staat verleiht keine Orden und Ehrenzeichen, und kein Deutscher darf ausländische Titel oder Orden annehmen (Art. 109). Es werden weiterhin die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 115) und das Recht auf freie Meinung (und deren Äußerung) zugesichert.
Der zweite Abschnitt setzt den Schutz von Ehe und Mutterschaft (Art. 119), sowie die Versammlungsfreiheit (Art. 123), die Wahlfreiheit (Art. 125) und die Gleichberechtigung weiblicher Beamter (Art. 128) fest. Beamte sind nicht Diener einer Partei sondern die der Gesamtheit (Art. 130).
Im dritten Abschnitt werden Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit garantiert. Außerdem wird auf eine Staatskirche verzichtet; damit war das bis dahin noch geltende „landesherrliche Kirchenregiment“ abgeschafft, nach dem der Landesherr Träger der Regierungsgewalt in der evangelischen Landeskirche war.
Der vierte Abschnitt erklärt, dass der Staat das Schulwesen beaufsichtigt. Es gibt öffentliche Schulen und eine allgemeine Schulpflicht. Zudem wird in diesem Abschnitt der Denkmalschutz als Aufgabe des Staates festgesetzt.
Im fünften Abschnitt wird die wirtschaftliche Freiheit versichert, so lange sie niemanden beeinträchtigt. Außerdem enthält dieser Abschnitt die Regelung des Erbrechtes und die Schaffung von einheitlichem Arbeitsrecht. Der Schutz von Urheberrechten (Art. 158) und von Arbeitnehmerrechten wird garantiert, was auch die Bildung von Betriebsräten beinhaltet. Der Verfassungsauftrag, einen Reichswirtschaftsrat zu schaffen, blieb bis zum Ende der Weimarer Republik unerfüllt. Lediglich ein vorläufiger Reichswirtschaftsrat trat 1920 ins Leben (Art. 161 bis 164).
Die Übergangs- und Schlussbestimmungen regeln das Inkrafttreten der einzelnen Artikel der Verfassung. Es wird außerdem bestimmt, dass die Nationalversammlung bis zum Zusammentritt des ersten Reichstages dessen Position übernimmt.
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Es ist immer wieder diskutiert worden, inwieweit die Weimarer Verfassung zum Untergang der Weimarer Republik beigetragen hat. Dabei wurden den Verfassungseltern schwere Vorwürfe gemacht, was letztlich dazu führte, Hitlers Machtergreifung der Verfassung anzulasten.
Viele der Vorwürfe – formuliert oft nur am Beispiel der bundesdeutschen Erfahrungen – erweisen sich nach näherer Betrachtung als fragwürdig:
Verfassungsgerichtsbarkeit, Verfassungsschutz, die Möglichkeit von Parteiverboten usw. hat es bereits in der Weimarer Zeit gegeben. Das Problem aber war, dass diese Instrumente von der damaligen Politik nicht immer so angewendet wurden, wie man es sich aus freiheitlich-demokratischer Sicht wünschen würde.
Problematisch war auch z. B. die Praxis, so genannte „verfassungsdurchbrechende“ Reichsgesetze zu beschließen. Dabei durften Gesetze der Verfassung widersprechen, wenn sie von einer Zweidrittelmehrheit unterstützt wurden. Die vier Ermächtigungsgesetze gehören zu dieser Entwicklung. Das Grundgesetz schreibt daher vor, dass eine Verfassungsänderung in einer expliziten Änderung des Verfassungstextes bestehen muss. Dies ist jedoch abermals nicht so sehr der Verfassung anzulasten, sondern der Politik. Allerdings: Ohne die Flexibilität der Weimarer Verfassung bzw. ihrer pragmatischen Anwendung hätte die Republik vielleicht die ersten fünf Jahre nicht überstanden. Die Weimarer Verfassung erschien so erfolgreich, dass in der ersten österreichischen Republik Teile davon (namentlich die Stellung des Präsidenten) durch die Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1929 übernommen wurden – Regelungen, die 1945 wieder in Kraft gesetzt wurden.
Die Gründe für das Scheitern der Republik können daher nicht allein in den in der Verfassung angelegten machtstrukturellen Mängeln gesehen werden: hinzu kamen eine große Distanz vieler noch an die Monarchie und die monarchische Vaterfigur gewöhnter Bürger zur parlamentarischen Demokratie, die Uneinigkeit der Demokraten, die wirtschaftlichen Problemen der damaligen Zeit, den Zivilisationsbruch des Weltkrieges, der auch zu einer Verrohung der Menschen geführt hatte, der politische Extremismus und schließlich auch das Handeln der politischen Akteure wie Franz von Papen, Kurt von Schleicher und Reichspräsident Paul von Hindenburg.
Das Deutsche Kaiserreich war bis zur Oktoberreform von 1918 eine konstitutionelle, danach kurzzeitig eine parlamentarische Monarchie. Das Staatsoberhaupt war der Kaiser, der gleichzeitig auch preußischer König war. Er hatte die exekutive Gewalt inne: Er ernannte den Reichskanzler (Chef der Reichsregierung), war Oberbefehlshaber des Heeres und bestimmte über die Beamten. Der Deutsche Kaiser berief den Reichstag und Bundesrat ein. Er hatte außerdem ein absolutes Vetorecht gegen die von Reichstag und Bundesrat verabschiedeten Gesetze und das Recht, den Reichstag aufzulösen und konnte somit die Gesetzgebung stark beeinflussen. Der Kaiser war jeder Verantwortung gegenüber anderen Staatsorganen enthoben. Es gab keinen Kontrollmechanismus, der innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse Missbrauch seitens des Kaisers verhindern oder ihn einschränken konnte. Die Weimarer Republik war eine parlamentarische Demokratie mit einem Reichspräsidenten als Staatsoberhaupt. Er ernannte Reichsregierung und –kanzler, konnte den Reichstag auflösen, verabschiedete per Notverordnung Gesetze, hatte den Oberbefehl über die Reichswehr und ernannte die Richter des Reichsgerichts. Der Reichspräsident hatte sowohl die exekutive und als auch (durch den Artikel 48) legislative Gewalt inne. Es gab keinerlei Kontrollfunktionen seitens des Parlaments.
Exekutive war die Reichsregierung. Der Kaiser ernannte die Reichsbeamten, welche, genauso wie der Reichskanzler, dem Kaiser gegenüber verpflichtet waren, und nicht dem Parlament. Das Parlament konnte die Regierung zwar kritisieren oder kontrollieren, jedoch nicht ihr Vertrauen entziehen und somit für eine neue Regierungsbildung sorgen. Der Kaiser selbst konnte das Parlament auflösen, welches somit in seiner Hand war und Gesetzesentwürfen seitens des Kaisers zustimmen musste. Das Parlament war in der Weimarer Verfassung nicht so stark vom Reichspräsidenten eingeschränkt, da es die Legislative bestimmte.
Der Reichstag wurde von Männern ab 25 Jahren auf 3 und ab 1888 auf 5 Jahre gewählt. Die Wahl war gleich und geheim. Der Reichstag bildete zusammen mit dem Bundesrat die Legislative. Er machte Gesetzesentwürfe, denen der Bundesrat zustimmen musste. In der Weimarer Republik wurde der Reichstag von Männer und Frauen ab 20 Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Legislative war auf den Reichspräsidenten, Reichstag, Reichsrat und das Volk aufgeteilt.
Der Bundesrat setzte sich aus den Vertretern der 25 bundesstaatlichen Regierungen zusammen. Er setze Verwaltungsvorschriften für das Reich und kontrollierte die Reichsregierung. Es gab insgesamt 58 Stimmen, wovon allein 14 für ein Veto reichten. Allein Preußen besaß 17 Stimmen. Der Reichsrat setzte sich aus den Vertretern der Landesregierungen zusammen und die Stimmenanzahl war von der Größe des jeweiligen Landes abhängig.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass das Deutsche Reich zu dem Zeitpunkt eine konstitutionelle Monarchie war. Die Stärke des Reichstages darf man nicht unterschätzen; wenn die Durchsetzung des parlamentarischen Regierungssystems nicht gelang, dann lag das vor allem an der Uneinigkeit der dort vertretenen Parteien. Das Fehlen der Grundrechte in der Verfassung wiederum darf nicht überschätzt werden, da die Deutschen ihre Rechte durch die Landesverfassungen oder die Rechtsprechung hatten.
Als der Parlamentarische Rat zwischen dem 1. September 1948 und dem 23. Mai 1949 in Bonn das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ausarbeitete, orientierte er sich an der Weimarer Verfassung. Man lernte sozusagen aus ihren Fehlern. Das Grundgesetz ähnelt der Weimarer Verfassung in vielen Punkten, enthält aber auch große Unterschiede. So spielt der Bundespräsident nicht die herausragende Rolle wie der Reichspräsident. Insgesamt wurde das Gleichgewicht der Staatsorgane anders austariert.
Während der Weimarer Republik sah ein großer Teil der Staatsrechtslehrer die Grundrechte lediglich als Staatsziele an, obwohl die Weimarer Reichsverfassung die Grundrechte als solche bezeichnete. Nach dieser Vorstellung banden die Grundrechte nur die Verwaltung, nicht jedoch den Gesetzgeber. Dem Grundgesetz zufolge stellen die Grundrechte hingegen eindeutig unmittelbar geltendes Recht dar (Art. 1 Abs. 3 GG), das die gesamte Staatsgewalt – einschließlich Legislative – bindet.
Darüber hinaus dürfen die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG). Der verfassungsändernde Gesetzgeber darf die Grundrechtsartikel des Grundgesetzes abändern, nur sind die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze unantastbar (Art. 79 Abs. 3 GG). In Art. 140 GG wird weiterhin verfügt, dass die Art. 136, Art. 137, Art. 138, Art. 139und Art. 141 der Weimarer Verfassung Bestandteile des Grundgesetzes sind. Sie sind die sogenannten „Religionsartikel“, die den Kern des geltenden Staatskirchenrechts bilden.
Beim Vergleich der Weimarer Verfassung mit dem Grundgesetz von 1949 darf man sich nicht von Äußerlichkeiten irreführen lassen, wie etwa der Tatsache, dass die Grundrechte in der Weimarer Verfassung nicht am Anfang des Textes standen, wobei dadurch durchaus eine stärkere Gewichtung erreicht wird.
Die Macht des Bundespräsidenten wurde vom Grundgesetz sehr stark eingeschränkt, zugunsten des Bundestags und des Bundeskanzlers. Heute hat der deutsche Bundespräsident vor allem eine repräsentative Funktion. Normalerweise bestätigt er mit seiner Unterschrift nur bereits getroffene Entscheidungen, z. B. vom Parlament beschlossene Gesetze.
Die Stellung der Regierung wurde gestärkt. Sie ist nur vom Deutschen Bundestag abhängig, und nicht wie früher, vom Reichstag und dem Reichspräsidenten. Der Bundestag kann einen Kanzler nur dadurch absetzen, dass er gleichzeitig einen neuen wählt (konstruktives Misstrauensvotum). Dieses Verfahren sorgt für mehr Stabilität, da sich in der Weimarer Zeit politische Gruppierungen zu einer Abwahl des Kanzlers vereinen konnten, ohne jedoch einen eigenen Kandidaten vorschlagen zu müssen. In der Weimarer Republik konnte man übrigens auch den Reichsministern das Vertrauen entziehen. Heute steht und fällt die Regierung mit dem Kanzler.
Verfassungsänderungen müssen – anders als in Weimarer Zeit – jetzt explizit sein. Verfassungsdurchbrechende Gesetze, die mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit zustandekommen, ändern nicht die Verfassung, notwendig ist eine Verfassungstextänderung. Art. 79 Abs. 3 GG besagt ferner, dass die Art. 1 und Art. 20 sowie Artikel, die die Bundesstaatlichkeit betreffen, nicht verändert werden dürfen. Bundesländer können zwar (nach Volksabstimmungen) in ihrem Gebietsumfang oder in ihrer Zahl verändert werden, jedoch ist eine Abschaffung nicht möglich. Die im Artikel 20 GG festgeschriebene Gewaltenteilung kann nicht außer Kraft gesetzt werden. Die „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG bindet den pouvoir constitué. Ob sie auch den pouvoir constituant bindet ist umstritten.
Die Bundesländer sind durch den Bundesrat stärker in die Gesetzgebung eingebunden als früher durch den Reichsrat. Der Reichsrat besaß zwar ein Vetorecht, jedoch war dies eher schwach.
Den Oberbefehl über die Armee hatte der Reichspräsident, heute der Bundesverteidigungsminister, im Verteidigungsfall der Bundeskanzler. Auch dies sollte man nicht überbewerten; so hat der österreichische Bundespräsident ebenfalls den Oberbefehl, das hat für die Verfassungspraxis aber kaum Bedeutung. Was es in einer ernsten innenpolitischen Krise bedeuten könnte ist nicht vorhersehbar.
Das Grundgesetz spricht zwar von „Wahlen und Abstimmungen“, allerdings sind Volksentscheide, außer zur Neugliederung der Länder, abgeschafft. Verzichtet wurde auf diese Partizipationsmöglichkeit, da sie in der Weimarer Zeit von den Kommunisten, Nationalsozialisten und anderen Parteien zur Propaganda genutzt wurde.
Auch in der DDR-Verfassung von 1949 finden sich Ausdrücke und Satzteile der WRV - insbesondere im Grundrechtskatalog - wieder. Diese übernommenen Elemente sind jedoch oftmals im Sinne der SED abgeändert worden.
So heißt es über das Wirtschaftsleben in der WRV (Art. 151):
Die DDR-Verfassung (Art. 19) verzichtet auf die „wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen“:
Besonders das Regierungssystem der DDR weicht erheblich von dem der WRV ab. Während die Bundesrepublik anstelle des Reichspräsidenten vor allem den Bundeskanzler gestärkt hat, so die DDR-Verfassung (auf dem Papier) das Parlament. Die DDR-Regierung sollte demnach aus Vertretern aller Fraktionen nach Fraktionsstärke zusammengestellt werden.
Die WRV über den Kanzler und die Richtlinien der Politik (Art. 56):
Die DDR-Verfassung (Art. 98) betont die Bedeutung der Volkskammer (des Parlamentes):
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