Zivilschutz


Internationales Zivilschutzzeichen
Internationales Zivilschutzzeichen

Unter Zivilschutz versteht man in der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz im Wesentlichen alle nicht-militärischen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, von Betrieben und Einrichtungen für das öffentliche Leben im Verteidigungs- oder Spannungsfall.

In anderen Staaten (z. B. in Dänemark oder Finnland) wird er zum Teil legal anders abgegrenzt. International ist der Aufbau von Maßnahmen zum Zivilschutz Aufgabe der International Civil Defence Organisation.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Abgrenzung zum Katastrophenschutz

Der „Zivilschutz“ unterscheidet sich definitionsgemäß und vor allem hinsichtlich der staatlichen Zuständigkeiten vom Katastrophenschutz. Das wird zwar häufig verwechselt, es sind grundsätzlich aber unterschiedliche Sachverhalte und Zuständigkeitsbereiche: Der Zivilschutz gehört nach Art. 73 Nr. 1 des Grundgesetzes zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes über „die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung“.

Er ist ein Teilbereich der Zivilverteidigung und ressortiert beim Bundesministerium des Innern. Der friedensmäßige Katastrophenschutz fällt hingegen gemäß der Art. 30, 70 Abs. 1 GG in die Zuständigkeit der Bundesländer.

Ob diese Trennung auch perspektivisch für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt, wird jedoch zunehmend in Frage gestellt. So sagte der ehemalige Bundesinnenminister Otto Schily auf der Fachmesse Interschutz 2005 in Hannover wörtlich, die „ehemals strikte Trennung zwischen Zivilschutz im Verteidigungsfall auf der einen Seite und Katastrophenschutz für nicht-militärische Gefahren auf der anderen Seite“ sei „überholt“. Deutlich wird dies insbesondere an der Frage nach der Einordnung von terroristischen Gefahren. In der Praxis ist die Unterscheidung weitgehend bedeutungslos, die vom Bund im Rahmen des Zivilschutzes bereitgestellten Ressourcen werden von den Ländern im Katastrophenschutz genau wie ihre eigenen Mittel eingesetzt.

Zu beachten ist an dieser Stelle auch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk als Einsatzorganisation der Bundesrepublik. Sie untersteht dem Bundesministerium des Innern und übernimmt Zivilschutzaufgaben im Verteidigungsfall. Fälschlicherweise wird das THW häufig als „Katastrophenschutz“-Organisation bezeichnet. Dabei kann das THW gesetzlich im Katastrophenschutz nur Hilfe auf Anforderung der zuständigen Stellen (wie z. B. der Polizei, der Länder, Landkreise, Städte und Gemeinden oder der Feuerwehr), also Amtshilfe, leisten.

Reformbewegung

Überdies ist es derzeit in der politischen Diskussion, die bisherigen legal, keinesfalls aber praktisch klaren Grenzen der Zuständigkeiten (Grundgesetz) aufeinander zu zu bewegen und großflächige Gefahrenlagen in Abstimmung zwischen dem Bund und den Ländern zu meistern. Gerade in letzter Zeit (Naturkatastrophen, Gefahr von Explosionsereignissen) ist hier Bewegung in die Reformüberlegungen gekommen. Im o. g. Art. 61 des Ersten Zusatzprotokolls wird bereits ein erweiterter „Zivilschutz“-Begriff angedeutet („Feindseligkeiten oder Katastrophen“), der dazu beitragen könnte, die (so nur in Deutschland vorhandene) sehr gekünstelte Trennung zwischen Zivilschutz als Bundes- und Katastrophenschutz als Landeskompetenz zu reduzieren, um ein besser funktionierendes Gesamtsystem der Gefahrenabwehr und des Bevölkerungsschutzes zu schaffen, auch im Hinblick auf allseits knappe finanzielle Ressourcen.

Zuständigkeiten

Rechtsgrundlagen sind für den Zivilschutz u. a. das Zivilschutzgesetz und die sog. Sicherstellungsgesetze. (Der Katastrophenschutz ist in den Landesgesetzen über Brandschutz, Hilfeleistung und/oder Katastrophenschutz geregelt.)

In Deutschland ist auf Bundesebene für den Zivilschutz seit dem 1. Mai 2004 das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) mit Sitz in Bonn zuständig. Das BBK ist damit auch für die Instandhaltung der 2.300 öffentlichen Zivilschutzbunker in Deutschland verantwortlich. Weitere Zuständigkeiten liegen bei den Ländern und Kommunen.

Operativ wirken im Zivilschutz sowohl öffentliche als auch private (teilweise „öffentlich bewidmete“) Hilfsorganisationen mit. Zu den öffentlichen Organisationen gehört – neben den öffentlichen Feuerwehren, die in aller Regel auf Gemeindeebene organisiert sind – das Technische Hilfswerk als Bundesanstalt.

Private Organisationen, die im Zivilschutz mitwirken, sind:

Soweit in den Bundesländern weitere Organisationen im Katastrophenschutz mitwirken, sind sie in aller Regel auch in der Hinsicht in den „Zivilschutz“ eingebunden, dass die Länder ihr friedensmäßiges Potential dem Bund für den Verteidigungsfall zur Verfügung stellen.

Schweiz

In der Schweiz ist der „Zivilschutz“ eine der fünf Partnerorganisationen: Feuerwehr, Polizei, Gesundheitswesen, Technische Betriebe und Zivilschutz, die gemeinsam das Verbundsystem des Bevölkerungsschutzes verkörpern. Der Zivilschutz ist in diesem Verbundsystem Einsatzmittel der zweiten Staffel und kommt zum Einsatz, wenn die Partnerorganisationen seine Unterstützung benötigen. Seine Aufgaben sind im Bundesgesetz über Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Art. 3 wie folgt festgehalten: Der Zivilschutz ist eine Organisation zum Schutz der Bevölkerung, zur Betreuung von Schutz suchenden Personen, zum Schutz der Kulturgüter, zur Unterstützung der Führungsorgane und der andern Partnerorganisationen sowie für Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft. Die Schutzdiensttauglichen werden anlässlich der Rekrutierung einer der drei Grundfunktionen: Stabsassistent, Betreuer oder Pionier zugewiesen.

Die Schutzdienstpflicht dauert bis zum 40. Altersjahr.

Zu den Aufgaben des schweizerischen Zivilschutzes gehört auch der Unterhalt von Schutzbauten. Ausserdem hilft er regelmässig an Grossveranstaltungen, wie beispielsweise Marathons. Er wurde aber auch zur Feuerbrandbekämpfung eingesetzt.

Zum Zivilschutz zugelassen werden Stellungspflichtige, welche an der Rekrutierung für schutzdiensttauglich befunden worden sind. Eine freiwillige Dienstleistung im Zivilschutz ist auch möglich.

Verweise

Siehe auch

Literatur

  • Sascha Rolf Lüder: Zum Verhältnis von humanitärem Völkerrecht und zivilem Bevölkerungsschutz im Lichte der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, in: Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften 18.1 (2005) S. 38 - 41.
  • Flemming S. Nielsen: Civil Defense in International Humanitarian Relief Work, seen in the light of the Geneva Conventions, in: Journal of Refugee Studies 9 (1996) S. 421 - 430.

Weblinks

Commons
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