Zum ewigen Frieden


Immanuel Kants Altersschrift Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf. (erste Auflage 1795 (zit. als A) 104 S., zweite, erweiterte Auflage 1796 (zit. als B), 112 S.) gehört zu den bekanntesten Werken des deutschen Philosophen. So geht die neuzeitliche Bedeutung des Begriffs Frieden entscheidend auf Kants hierin vorgestellten Theorien zurück.

In Form eines Friedensvertrages wendet Kant die Grundsätze seiner Moralphilosophie (vgl. Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Kategorischer Imperativ) auf die Kernfrage der Politik nach dem Frieden zwischen den Staaten an. Auch hier gilt es, von der Vernunft geleitete Entscheidungen zu treffen und nach Gerechtigkeit zu trachten. Dabei stellt er klar, dass der Frieden kein natürlicher Zustand für den Menschen sei und deshalb gestiftet werden müsse. Die Gewährung des Friedens sei Sache der Politik, welche sich der Idee eines allgemeingültigen Rechtssystems unterzuordnen habe; denn so heißt es im Anhang: Das Recht der Menschen muß heilig gehalten werden, der herrschenden Gewalt mag es auch noch so große Aufopferung kosten. Dem Despotismus erteilt Kant eine klare Absage.

Bekannt geworden sind die Ideen des Völkerrechts, das die Verbindlichkeit der zwischenstaatlichen Abkommen einfordert, und die Ausrichtung des Friedens als völkerrechtlichen Vertrag.

Inhaltsverzeichnis

Gliederung

Der erste Abschnitt beinhaltet die sechs Präliminarartikel, welche als Verbotsgesetze formuliert sind, der zweite die drei Definitivartikel zum ewigen Frieden unter Staaten, angeschlossen sind zwei Zusätze und der Anhang in zwei Abschnitten.

Erster Abschnitt: Die sechs Präliminarartikel

  1. „Es soll kein Friedensschluss für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht worden.“
  2. „Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder groß, das gilt hier gleichviel) von einem anderen Staate durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können.“
  3. „Stehende Heere (miles perpetuus) sollen mit der Zeit ganz aufhören.“
  4. „Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht werden.“
  5. „Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern Staats gewalttätig einmischen.“
  6. „Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem andern solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen: als da sind, Anstellung der Meuchelmörder (percussores), Giftmischer (venefici), Brechung der Kapitulation, Anstiftung des Verrats (perduellio) in dem bekriegten Staat etc.“

Im ersten der sechs Präliminarartikel beschreibt Immanuel Kant den Unterschied zwischen echtem und unechtem Frieden. Er ist der Ansicht, ein Waffenstillstand führe nur zu einer Kriegspause und somit zu einem unechten Frieden. Kant sagt außerdem, es müsse ein echter Friedensvertag ausgehandelt werden, an den sich beide Kriegspartner halten und der das Konfliktpotenzial aus dem Weg schafft.

Der zweite Präliminarartikel resultiert aus Kants Verständnis eines Staates, nach dem ein Staat kein substanzielles Eigentum (patrimonium) darstellt, sondern als Bezeichnung für eine autonome Gesellschaft fungiert, die sich durch einen verbindlichen gemeinschaftlichen Vertragsschluss zu eben dieser vereinigt hat. Der Verkauf eines solchen Staates hätte nach Kant die "Aufhebung der Existenz des Staates als moralische Person", also eine Art Entwürdigung der im Staat lebenden Menschen zufolge, und würde der Idee des zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag widersprechen.

Im dritten Präliminarartikel bringt Kant zum Ausdruck, dass stehende Heere andere Staaten bedrohen und reizen können. Dies führe zu Wettrüsten, bei dem der Mensch als ein bloßes Werkzeug angesehen wird und nicht mehr als selbstständiges Lebewesen.

In seinem vierten Präliminarartikel sagt Kant, dass ein Staat bei einem anderem Staat keine Schulden machen soll, um einen Krieg zu finanzieren. Der Staat, der das Geld geliehen bekomme, besitze dann die Mittel und die Macht einen Krieg gegen den anderen Staat anzufangen. Er werde diesen Krieg auch beginnen, da dies in der Natur des Menschen liege. Schaden tragen beide Staaten.

In dem fünften Präliminarartikel vertritt Kant das ‚Prinzip der Nichteinmischung’ in die Verfassung eines souveränen Staates: Die Souveränität eines Staates müsse in jedem Fall respektiert werden. Wenn sich ein Staat in die Regierung oder Verfassung eines anderen Staates einmische, seien die Schäden, die durch diesen unrechtmäßigen Eingriff entstünden, erheblich größer als die, die durch das schlechte Beispiel entstehen könnten, das ein Staat darstelle. In einen "kranken" Staat - gemeint ist ein Staat, der sich durch eigene Fehler gespalten hat - dürfe man sich ebenfalls nicht einmischen, weil hier noch eine Selbstregulierung möglich ist.

Im sechsten Präliminarartikel bringt Kant zum Ausdruck, dass auch im Falle eines Krieges gewisse Grundregeln eingehalten werden müssen, damit ein Mindestmaß an Vertrauen erhalten bleibt und somit ein späterer ewiger Frieden überhaupt möglich ist. Wenn dieses Vertrauen nicht mehr vorhanden ist, wird der Frieden zwischen den Staaten nicht von Dauer sein und es kann zu einem Ausrottungskrieg kommen.

Zweiter Abschnitt: Die drei Definitivartikel

1. Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein.

In seinem ersten Definitivartikel befasst sich Kant mit den Prinzipien der Verfassung eines dauerhaft friedlichen Staates. Insgesamt nennt er vier Prinzipien. Das erste Prinzip fordert die „Freiheit der Glieder einer Gesellschaft“, das zweite die „Abhängigkeit aller von einer einzigen gemeinsamen Gesetzgebung“, das dritte „die nach dem Gesetz der Gleichheit [aller Glieder der Gesellschaft] (als Staatsbürger) gestiftete Verfassung.“ Offenbar möchte Kant die Bindung aller Staatsbürger an das Gesetz besonders betonen: „Niemand darf davon ausgenommen sein; alle, auch die Mitglieder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft, sind davon betroffen“ (Gerhardt, 85). Das vierte Prinzip, das Prinzip der Gewaltenteilung, wird verdeutlicht durch einen Vergleich zwischen den beiden Regierungsarten des Republikanismus und des Despotismus. Die Exekutive und die Legislative sollen in der Republik getrennt werden: „Der Republikanism ist das Staatsprinzip der Absonderung der ausführenden Gewalt von der gesetzgebenden“. Die Regierung soll die Exekutive und das Volk die Legislative sein. In einer Despotie fallen dagegen beide Gewalten zusammen in eine Hand. Je kleiner die Zahl der Herrscher sei, so Kant, desto mehr sei in ihr das Prinzip der Repräsentativität und mit ihr die Idee der Republik verwirklicht.

Das von Kant entworfene Modell eines Staates mit einer republikanischen Verfassung entspricht in etwa einem demokratischen Rechtsstaat, wie wir ihn heute kennen: „Gemeint ist die liberale Demokratie, so wie wir sie heute verstehen, also eine rechtlich verfasste, parlamentarische Staatsordnung“ (Gerhardt, 89).

Nach Kant ist ein Staat mit republikanischer Verfassung ein friedlicher Staat. Alle Staatsbürger müssen die Folgen ihrer Entscheidungen selbst tragen; sie übernehmen Verantwortung für den Staat. Da die Folgen eines eventuellen Krieges von allen getragen werden müssten, so argumentiert Kant, würden sich die Staatsbürger eher für den Frieden als für Krieg entscheiden. Aufgrund der Eigenverantwortung des Volks sieht Kant den Frieden im republikanisch verfassten Staat für gesichert an.

2. Das Völkerrecht soll auf einen Föderalism freier Staaten gegründet sein.

Kant weist darauf hin, dass Staaten sich schon durch ihr Nebeneinandersein schaden können und daher (wie einzelne Menschen) verpflichtet sind, aus dem zwischenstaatlichen Naturzustand in einen Rechtszustand überzugehen. Das Recht der Staaten untereinander könne durch einen Völkerbund oder einen Völkerstaat gesichert werden. Der Unterschied zwischen einem Völkerbund und einem Völkerstaat besteht darin, dass in einem Völkerbund die Einzelstaaten selbst bestehen bleiben, und auch ihre Souveränität nicht (oder kaum) eingeschränkt wird, wogegen in einem Völkerstaat, also einer „Weltrepublik“ (B38), die bisherigen Staaten zu einem einzelnen Staat zusammenschmelzen würden, demnach nur noch ein Volk unter einem Herrscher bestehen bliebe.

Kant schließt vorerst die Möglichkeit eines Völkerstaates aus, da er erstens der Meinung ist, dass das der Idee eines Völkerrechts widerspräche (da es das Nebeneinander mehrerer Völker aufheben würde). Zweitens könne es keine übergeordnete Regierungsinstanz geben, da alle Staaten schon eine innerlich rechtliche Verfassung haben und daher für sie doch nicht dasselbe gelten könne wie für einzelne Menschen („aus diesem Zustande herausgehen zu sollen“, B34). Drittens wollen die Staaten nicht aus dem zwischenstaatlichen Naturzustand heraustreten und „ihre wilde (gesetzlose) Freiheit aufgeben“ (B37), da jeder Staat gerade darin seinen Glanz sehe.

Aus diesen Gründen plädiert Kant für die Alternative eines Völkerbundes. Dieser soll in Gestalt eines Friedensbundes, quasi eines multilateralen Friedensvertrages, für die Erhaltung und Sicherheit der Freiheit der Staaten sorgen, „den Strom der rechtscheuenden, feindseligen Neigung aufhalten, doch mit beständiger Gefahr ihres Ausbruchs.“ (B38)

3. Das Weltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt sein.

Der dritte Definitivartikel handelt von dem Recht der Hospitalität. Hierbei, so sagt Kant, hat ein Fremder ein Besuchsrecht für ein anderes Land und kann sich somit in diesem Land aufhalten, ohne jegliche Feindseligkeiten zu erfahren, solange er sich selbst auch rechtmäßig verhält.

Ein Mensch, der einen fremden Staat betritt, dürfe somit nicht feindselig behandelt werden. Er dürfe auch nicht ausgewiesen werden, sofern dies zu seinem Leid geschehe, es sei denn er habe sich feindselig gegen den fremden Staat, in dem er sich befindet, verhalten. Der Fremde habe allerdings kein Gastrecht, auf das er Anspruch erheben kann, sondern nur ein Besuchsrecht, welches jeder Mensch beanspruchen kann, da kein Mensch ein Vorrecht auf bestimmte Orte der Erde habe.

Durch die Nutzung von Transport- und Kommunikationsmitteln rücken auch weit von einander entfernte Teile der Erde näher zusammen (Globalisierung) und können friedlich in Verhältnisse kommen und z.B. Handel miteinander treiben. Diese Globalisierung berge durch den deutlich erhöhten Verkehr von Menschen durch verschiedene Staaten ein großes Risiko: Wenn nun an einem Ort ein Recht verletzt wird, sei dies auf der ganzen Welt zu spüren und könne den Frieden bedrohen. Daher sei eine Ergänzung der bereits in jedem Staat festgelegten Menschenrechte durch das Weltbürgerrecht notwendig. Erst wenn dies geschehe, sei eine ewiger Frieden möglich.

Zusätze und Anhänge

  • Von der Garantie des ewigen Friedens

"Das, was diese Gewähr leistet, ist nichts Geringeres, als die große Künstlerin Natur, aus deren mechanischem Laufe sichtbarlich Zweckmäßigkeit hervorleuchtet, durch die Zwietracht der Menschen Eintracht ohne jeglichen Widerwillen emporkommen zu lassen. Denn es liegt in ihrem Wesen, zum Paradiesischen zu streben"

Laut Kant ist der Mensch von Natur aus einerseits vorbestimmt in Konflikte zu geraten und Kriege zu führen. Andererseits jedoch entwächst aus jedem noch so schwerwiegenden Konflikt eine größere Eintracht, welche dem Menschen selbst entspringt und welche nach unbestimmter Zeit zwangsläufig im "ewigen Frieden" ihren Endzustand erreicht.

  • Geheimer Artikel zum ewigen Frieden [nur B]
  • Über die Mißhelligkeit zwischen der Moral und der Politik, in Absicht auf den ewigen Frieden
  • Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nach dem transzendentalen Begriffe des öffentlichen Rechtes

Literatur

  • Otfried Höffe (Hg.): Immanuel Kant, zum ewigen Frieden. Berlin: Akad.-Verl. ²2004 ISBN 3-05-004084-X
  • Volker Marcus Hackel: Kants Friedensschrift und das Völkerrecht. Berlin: Duncker und Humblot 2000 ISBN 3-428-10206-1
  • Klaus Dicke, Klaus-Michael Kodalle (Hrsg.): Republik und Weltbürgerrecht: Kantische Anregungen zur Theorie politischer Ordnung nach dem Ende des Ost-West-Konflikts. Weimar; Köln; Wien: Böhlau 1998 ISBN 3-412-13996-3
  • Volker Gerhardt: Immanuel Kants Entwurf "Zum ewigen Frieden": eine Theorie der Politik. Darmstadt: WBG 1995 ISBN 3-534-03214-4

Weblinks


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